88 15, 16 IL. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke
Benachteiligung der Nachbarn oder der Einwohnerschaft beseitigt
werden.
(4) Die Ableitung de8 Regen- und sonstigen Abwassers hat derart zu
geschehen, daß weder benachbarte Grundstüße und Gebäude noh die
Straße beschädigt oder verunreinigt werden.
(6) Weitere Bestimmungen über Entwässerungsanlagen auf Baugrund-
stücken können, soweit hierüber nicht im Verordnungöwege Vorschriften
erlassen sind, durch örtliche Bauordnungen getroffen werden.
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- Für jedes zum längeren Aufenthalt von Menschen dienende Ge-
bäude müssen zur Aufnahme der menschlichen Abgangöstoffe, sofern die-
selben nicht durch unterirdische Kanäle sofort entfernt werden können,
Abortgruben hergestellt oder unter Einhaltung der örtlichen Vorschriften
oder der von der Baupolizeibehörde für den einzelnen Fall zu treffen-
den Anordnungen abführbare Behälter (Tonnen, Fässer) verwendet
werden.
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(1) Abortgruben müssen außerhalb der Gebäudegrundfläche sowie ab-
seits der Straße angelegt werden und eigene Umfassung3wände erhal-
ten, die sowohl von den Grundmauern der Gebäude als auch von der
Nachbargrenze mindestens 15 cm entfernt sind. Diese Zwischenräume
sind mit einer Masse auszufüllen, welhe das Durchsikern von Flüssig-
keit verhindert. In gesondert errichteten, ausschließlich al8 solche ver-
wendbaren Abortgebäuden dürfen die Gruben in die Gebäudegrund-
fläche eingreifen.
(2) Die Gruben müssen eine der voraussichtlihen Jnanspruchnahme
und Benüßungsart entsprechende Größe sowie eine hinreichende Tiefe er-
halten, möglichst dicht und sicher gedeKt und nach allen Seiten derart
wasserdicht hergestellt sein, daß die Durchsikerung de8 Jnhalts vollstän-
dig verhindert wird. Senkgruben (Versißgruben), d. h. Gruben mit
dur<lassendem Boden, sowie Gruben mit Holzumwandungen oder Holz-
boden dürfen nicht al8 Abortgruben verwendet werden. Die Anbringung
von Überläufen an Abortgruben ist untersagt; Ausnahmen können von
der Baupolizeibehörde zugelassen werden, wenn durch entsprechende ,Ein-
richtungen eine hinreichende Klärung des überlaufenden Grubeninhalts
gesichert ist. Die Einleitung von Jauche in eine Abortgrube ist, wenn
diese hierfür groß genug ist, zulässig.
(3) Von Brunnen (Brunnenstuben, Brunnens<hachten) und hölzernen
oder anderen nicht sicher gedichteten Wasserleitungen müssen die Abort-
gruben mindestens 10 m entfernt sein; diesen Abstand Kann die Bau-
polizeibehörde ausnahms8weise herabsezen, wenn nach den örtlihen Ver-
hältnissen, inSbesondere der Richtung de3 Grundwasserstroms, der Bo-
denbeschaffenheit und der Art der Brunnenkonstruktion, eine Verun-
reinigung der Brunnen ausgeschlossen ist. zn mit eisernen Wasser-
leitungsrohren dürfen die Gruben und deren Wandungen in keinerlei
Berührung kommen.