Full text: Badische Landesbauordnung

88 15, 16 IL. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke 
Benachteiligung der Nachbarn oder der Einwohnerschaft beseitigt 
werden. 
(4) Die Ableitung de8 Regen- und sonstigen Abwassers hat derart zu 
geschehen, daß weder benachbarte Grundstüße und Gebäude noh die 
Straße beschädigt oder verunreinigt werden. 
(6) Weitere Bestimmungen über Entwässerungsanlagen auf Baugrund- 
stücken können, soweit hierüber nicht im Verordnungöwege Vorschriften 
erlassen sind, durch örtliche Bauordnungen getroffen werden. 
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- Für jedes zum längeren Aufenthalt von Menschen dienende Ge- 
bäude müssen zur Aufnahme der menschlichen Abgangöstoffe, sofern die- 
selben nicht durch unterirdische Kanäle sofort entfernt werden können, 
Abortgruben hergestellt oder unter Einhaltung der örtlichen Vorschriften 
oder der von der Baupolizeibehörde für den einzelnen Fall zu treffen- 
den Anordnungen abführbare Behälter (Tonnen, Fässer) verwendet 
werden. 
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(1) Abortgruben müssen außerhalb der Gebäudegrundfläche sowie ab- 
seits der Straße angelegt werden und eigene Umfassung3wände erhal- 
ten, die sowohl von den Grundmauern der Gebäude als auch von der 
Nachbargrenze mindestens 15 cm entfernt sind. Diese Zwischenräume 
sind mit einer Masse auszufüllen, welhe das Durchsikern von Flüssig- 
keit verhindert. In gesondert errichteten, ausschließlich al8 solche ver- 
wendbaren Abortgebäuden dürfen die Gruben in die Gebäudegrund- 
fläche eingreifen. 
(2) Die Gruben müssen eine der voraussichtlihen Jnanspruchnahme 
und Benüßungsart entsprechende Größe sowie eine hinreichende Tiefe er- 
halten, möglichst dicht und sicher gedeKt und nach allen Seiten derart 
wasserdicht hergestellt sein, daß die Durchsikerung de8 Jnhalts vollstän- 
dig verhindert wird. Senkgruben (Versißgruben), d. h. Gruben mit 
dur<lassendem Boden, sowie Gruben mit Holzumwandungen oder Holz- 
boden dürfen nicht al8 Abortgruben verwendet werden. Die Anbringung 
von Überläufen an Abortgruben ist untersagt; Ausnahmen können von 
der Baupolizeibehörde zugelassen werden, wenn durch entsprechende ,Ein- 
richtungen eine hinreichende Klärung des überlaufenden Grubeninhalts 
gesichert ist. Die Einleitung von Jauche in eine Abortgrube ist, wenn 
diese hierfür groß genug ist, zulässig. 
(3) Von Brunnen (Brunnenstuben, Brunnens<hachten) und hölzernen 
oder anderen nicht sicher gedichteten Wasserleitungen müssen die Abort- 
gruben mindestens 10 m entfernt sein; diesen Abstand Kann die Bau- 
polizeibehörde ausnahms8weise herabsezen, wenn nach den örtlihen Ver- 
hältnissen, inSbesondere der Richtung de3 Grundwasserstroms, der Bo- 
denbeschaffenheit und der Art der Brunnenkonstruktion, eine Verun- 
reinigung der Brunnen ausgeschlossen ist. zn mit eisernen Wasser- 
leitungsrohren dürfen die Gruben und deren Wandungen in keinerlei 
Berührung kommen.
	        

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