IL. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke 88 17-20
S 17
Durch örtliche Bauordnungen können nähere Bestimmungen über die
Lage und Beschaffenheit der Abortgruben und -behälter getroffen
werden.
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(1) Die Vorschriften der 88 15 bis 17 finden auch auf bestehende An-
lagen mit der Maßgabe Anwendung, daß vom Bezirksrat
1. die zur vorschriftzmäßigen Herstellung der Abortgruben festzuseßen-
den Fristen zu bestimmen sind;
2. Bezüglich der Herstellung, Lage und Beschaffenheit der Abortgruben
in einzelnen Fällen Nachsicht erteilt werden kann, sofern die örtlichen
Verhältnisse eine solche Nachsichtserteilung al8 notwendig und zuläs-
sig erscheinen lassen.
(2) Die in 816 vorgeschriebenen Abstände der Abortgruben von Ge-
bäudegrundmauern, Nachbargrenzen, Brunnen und Wasserleitungen sind
bei bestehenden Anlagen nur dann zur Durchführung zu bringen, wenn
dies zur Beseitigung oder Verhütung besonderer gesundheitlicher Miß-
stände geboten erscheint.
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Für die weitere Beseitigung des Abwassers und der menschlichen Ab-
gangsstoffe ist die Verordnung, betreffend die Sicherung der öffentlichen
Gesundheit und Reinlichkeit, maßgebend.
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(1) Düngerstätten und Pfuhlgruben müssen mit undurchlässigem Boden
und ebensolhen Wänden versehen sowie derart eingefaßt und verwahrt
sein, daß ein Abfließen oder Überlaufen der Jauche in die Hofräume,
Kellerräume, Brunnen oder auf die Straßen und Pläze nicht stattfinden
kann. Pfuhlgruben müssen möglichst dicht und sicher gedeckt sein. Jn den
Hofräumen ist durch Anbringung von Dachkanälen, Regenrohren und
Rinnen oder in anderer Weise dafür zu sorgen, daß das Regenwasser
kein Überlaufen der Jauche aus den Düngerstätten verursachen kann.
(2) Innerhalb der Grundflächen von Wohn- und Arbeitsräumen dür-
fen Pfuhlgruben nicht hergestellt werden. Ausnahmen sind nur bei
Pfuhlgruben zulässig, die unmittelbar an Ställe angeschlossen sind und
sich nur teilweise unter den Stallraum erstrecken; die Zufluß- und Ent-
leerungsöffnungen müssen jedoch in allen Fällen außerhalb der Stal-
lungen liegen (siehe auch 8 107 Absaß 2).
(3) Bezüglich des Abstands der Düngerstätten und Pfuhlgruben von
Gebäudegrundmauern, Nachbargrenzen, Brunnen und Wasserleitungen
vekten die Vorschriften des 8 16 Absag 1 und 3 sowie des 8 18 Ab-
aß 2.
(4) Durch örtliche Bauordnungen können nähere Bestimmungen über
Lage und Beschaffenheit der Düngerstätten und Pfuhlgruben getroffen,
insbesondere kann die Anlegung neuer und die Erweiterung bestehen-
der Anlagen dieser Art an Ortösstraßen oder öffentlichen Plätzen verboten