88 21, 22 II. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke
sowie die Beseitigung solcher bestehenden Anlagen von Ortsstraßen und
öffentlichen Pläßen vorgeschrieben werden.
(6) Die Fristen zur vorschriftsgemäßen Herstellung der Düngerstätten
und Pfuhlaruben sowie gegebenenfalls zur Beseitigung bestehender An-
lagen dieser Art von Ortöstraßen und öffentlihen Pläßen bestimmt der
Bezirkörat; auch kann derselbe in besonderen Fällen hinsichtlich der
Beihnffenheit bestehender Düngerstätten und Pfuhlgruben Nachsicht er-
eilen.
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Zwischenräume zwischen Häusern, sogenannte Winkel, Traufgäßc<hen,
sind tunlichst zu vermeiden; sie können durch örtliche Bauordnungen
verboten werden. Wo sie zugelassen werden, dürfen sie nicht zur Lage-
runa von menschlihen oder tierischen Abgangsstoffen, Haushaltung3-
abfällen, Kühenabwasser, Straßenkot und ähnlihen unreinlichen Stoffen
benüßt werden; sie müssen mindesten8 60 cm breit, gegen die Straße ab-
geschlossen. leicht zugänglich und derart hergestellt sein, daß ein geord-
neter Wasserablauf und eine regelmäßige Reinigung ermöglicht ist.
Solche Zwischenräume sind mit einem festen, undur<hlässigen Bodenbelag
zu versehen.
C. Ausführung der Bauten
1. Zulässige Überbauung der Grundstücke
(Hofraum, Gebäudehöhe, Geshoßzahl, Hintergebäude, Fenster-
abstände usw.)
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(1) Soweit nicht shon durc< die örtliche Bauweise, in8besondere in
ländlichen Verhältnissen, Gewähr dafür besteht, daß ein genügender Hof-
raum vorhanden ist, sind für die Hofgröße die nachstehenden Bestimmun-
gen maßgebend.
(2) Auf jedem Baugrundstück ist eine unbebaute zusammenhängende
Grurdstüksfläche, deren aeringste Abmessung mindestens 3 m beträgt. als
Hof - (Garten) in einem Umfang vorzusehen, der eine günstige Belich-
tung und Lüftung der Gebäude ermöglicht und für Feuerlösch- und Ret-
tuna8zweke Raum und Zugänglichkeit in erforderlichem Maße sichert.
Sind einzelne Hoff!ähen durch Gebäude oder Gebäudeteile voneinander
getrennt, so werden sie nur dann als der Vorschrift de3 vorhergehenden
Saßes entsprechend anaesehen. wenn unter ihnen eine Verbindung be-
steht, welhe die für Feuerlösh- und Rettungszwecke notwendige Zu-
gänglichkeit gewährleistet. Vorgärten sind als Höfe (Gärten) im Sinne
dieser Bestimmung regelmäßig nicht anzusehen; ihre Fläche Kann jedoch
ausnahmsweise ganz oder zum Teil in die vorgeschriebene Hofgröße ein-
gerechnet werden, wenn durch ihr Bestehen tatsächlich die Verhältnisse
des Hofs verbessert werden.
(3) Im übrigen hat die Bestimmung des nach Absaß 2 unbebaut zu
lassenden Raums unter Berücksichtigung der Grundstüksfläche, de8 über-
bauten Flächenraums und der Höhe (Geshoßzahl) der Gebäude zu erfol-
gen; das hiernach sich eraebende Verhältnis kann nach der für die ein-
zelnen Bauklassen (vergleiche 8 32) zulässigen Überbauung abgestuft wer-