88 24-26 II. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke
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(1) Lichthöfe, die nur zur Beleuchtung oder Lüftung von Treppen-
häusern und -- soweit dies zulässig =- von Nebenräumen dienen, müs-
sen bei Gebäuden bis zu zwei Geschossen eine Grundfläche von minde-
stens 10 qm bei 2,5 m kleinster Breite erhalten; bei höheren Gebäuden
muß diese Grundfläche auf die ganze Höhe des Lichthofs um 2 qm für
jedes Geschoß erweitert werden.
(2) Bei zusammenhängenden Lichthöfen mehrerer Gebäude muß für
jedes Gebäude die in Absaß 1 vorgeschriebene Grundfläche gewahrt
eiben.
(3) Für Lichthöfe können besondere Anordnungen zur Verhütung der
Feuer8- und Rauchgefahr getroffen werden. Die Überdeckung der Licht-
höfe mit Glas ist zulässig, sofern eine ausreihende Lüftung möglich ist.
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(1) Jeder unüberbaut bleibende Raum eines Baugrundstücks muß zum
Zwek seiner Reinigung zugänglich sein; diese Vorschrift gilt auch für
sol<e Lichthöfe, die mit einem Glasdach überdeckt sind. Offene Lichthöfe
müssen einen wasserdichten Bodenbelag und geeignete Vorrichtungen zur
Entwässerung erhalten.
(2) Durch örtliche Bauordnungen kann vorgeschrieben werden, daß
die Höfe mit einem festen, den leichten Abfluß des Wasser3 sichernden
Bodenbelag zu versehen sind.
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(1) Ein Gebäude (Vorder- oder Hintergebäude), das die ganze Breite
des Baugrundstücks derart einnimmt, daß andere auf demselben Grund-
stück gelegene Gebäude, Gebäudeteile, Höfe oder Gärten von der Straße
aus und ohne ein fremdes Grundstük zu betreten, nur durch dieses Ge-
bäude erreicht werden können, muß einen Durchgang (nötigenfalls auch
mehrere) von -- im Rohbau gemessen -- überall mindestens 1,30 m lich-
ter Breite und 2,20 m lichter Höhe erhalten; dieser Durchgang muß hell
sein, einen möglichst ebenen und geraden Verlauf erhalten und darf
dur irgendwelche Teile des Rohbaues ode3 des inneren Aus8baues nicht
verengt werden.
(2) Die Baupolizeibehörde kann, sofern niht wegen der Feuerlösch-
und Rettungsmaßregeln besondere Bedenken entgegenstehen
a) bei Gebäuden von höchstens 10 m Breite und mit höchstens drei Haupt-
geschossen ohne ausgebautes Dachgeschoß oder zwei Hauptgeschosse mit
ausgebautem Dachgeschoß und mit höchstens drei Wohnungen die Breite
des Dur<gangs von 1,30 m auf 1,20 m ermäßigen, wenn keine Hin-
ter- oder Seitengebäude vorhanden sind, die zum dauernden Auf-
enthalt von Menschen bestimmt sind, oder in denen größere Mengen
feuergefährlicher Stoffe gelagert oder feuergefährliche Verrichtungen
vorgenommen werden. In diesem Falle muß jedoh nach Lage der
Verhältnisse Sicherheit dafür bestehen, oder durc<h Bestellung einer
Baulast geschaffen werden, daß auch später solhe Hinter- oder Seiten-
gebäude nicht erstellt werden;
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