II. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke 8 27
b) bei Häusern mit höchstens 2 Hauptgeschossen und höchstens 2 Familien-
wohnungen von der Forderung eines Durchgangs ganz abgesehen,
wenn der hinter dem Hause gelegene Teil des Baugrundstücks in ge-
nügender Weise durch Räume des Hauses erreicht werden kann, und
wenn überdies von allen zum Aufenthalt von Menschen bestimmten
Räumen die nach der Straße gelegenen Fenster rasch und leicht er-
reicht werden können.
(3) In den unter Absaß 1 und 2 genannten Fällen muß das Maß
der nach der Straße und dem Hof führenden Türöffnungen =- im Roh-
bau gemessen = den genannten Maßen de8 Durchgangs möglichst nahe
kommen.
(4) Wo es im Jnteresse der Feuerlös<h- und Rettungsmaßregeln erfor-
derlich erscheint, können statt der Durchgänge Durchfahrten vorgeschrie-
ben werden. Bezüglih der Anordnung und Größe solcher Durch-
fahrten sind die Abmessungen des Baugrundstücks, die Art der Anlage
und Verwendung der auf dem Baugrundstück zu errichtenden Gebäude,
die Dichtigkeit der Bewohnung, Höhe und Umfang der Hinter- und Sei-
tengebäude und dergleichen in Betracht zu ziehen.
(5) Bestehende Durchgänge oder Durchfahrten dürfen ohne Erlaubnis
der Baupolizeibehörde nicht beseitigt oder geändert werden.
(s) Sollen bei bestehenden Gebäuden Seiten- oder Hintergebäude
errichtet werden oder entfallen später die Voraussegungen für eine
nach dem Absatz 2 bewilligte Ausnahme, so kann die Errichtung eines
Durchgangs oder die Vergrößerung seines Breitenmaßes verlangt
werden.
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(1) Die Höhe eines Gebäudes an der Straße soll in der Regel die
Breite der Straße einschließlich der Gehwege und der Vorgärten nicht
übersteigen. Jst die Straße längs des Gebäudes nicht gleich breit, so be-
stimmt sich die Gebäudehöhe nach der mittleren Breite der vor dem Ge-
bäude gelegenen Straßenstreke. Liegt ein Ekgebäude an zwei verschie-
den breiten Straßen, so sind die Maße der breiteren Straße auch für die
Gebäudehöhe an der schmäleren Straße maßgebend, jedoch nur insoweit,
als die Frontlänge des Gebäudes in der leßteren die doppelte Breite
dieser Straße nicht überschreitet; für den darüber hinaus sich erstrecken-
den Teil des Gebäudes gelten die Maße der schmäleren Straße. Es ist
indes gestattet, in solhen Fällen ein mittleres einheitliches Höhenmaß
für das ganze Gebäude zu wählen.
(2) Das Dach darf eine Ebene nicht überragen, welche von der nach
Absatz 1 zulässigen Gebäudehöhe mit 45 ansteigt.
(3) Die Gebäudehöhe an der Straße wird berechnet von der Ober-
fläche der Straße bis zum Schnittpunkt der Mauerflucht mit der Dach-
fläche. Ist die Gebäudefront unten oder oben niht durchaus waage-
recht abgeschlossen, so wird mittels Teilung ihres Flächeninhalts durch
die Breite eine mittlere Höhe bere<hnet. Inwieweit Giebel und Dachauf-
bauten bei Bemessung dieser mittleren Höhe in Rechnung zu ziehen sind,
bleibt der örtlichen Bauordnung oder in Ermangelung einer solchen der
Festsezung im Einzelfall überlassen.
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