Full text: Badische Landesbauordnung

II. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke 8 27 
b) bei Häusern mit höchstens 2 Hauptgeschossen und höchstens 2 Familien- 
wohnungen von der Forderung eines Durchgangs ganz abgesehen, 
wenn der hinter dem Hause gelegene Teil des Baugrundstücks in ge- 
nügender Weise durch Räume des Hauses erreicht werden kann, und 
wenn überdies von allen zum Aufenthalt von Menschen bestimmten 
Räumen die nach der Straße gelegenen Fenster rasch und leicht er- 
reicht werden können. 
(3) In den unter Absaß 1 und 2 genannten Fällen muß das Maß 
der nach der Straße und dem Hof führenden Türöffnungen =- im Roh- 
bau gemessen = den genannten Maßen de8 Durchgangs möglichst nahe 
kommen. 
(4) Wo es im Jnteresse der Feuerlös<h- und Rettungsmaßregeln erfor- 
derlich erscheint, können statt der Durchgänge Durchfahrten vorgeschrie- 
ben werden. Bezüglih der Anordnung und Größe solcher Durch- 
fahrten sind die Abmessungen des Baugrundstücks, die Art der Anlage 
und Verwendung der auf dem Baugrundstück zu errichtenden Gebäude, 
die Dichtigkeit der Bewohnung, Höhe und Umfang der Hinter- und Sei- 
tengebäude und dergleichen in Betracht zu ziehen. 
(5) Bestehende Durchgänge oder Durchfahrten dürfen ohne Erlaubnis 
der Baupolizeibehörde nicht beseitigt oder geändert werden. 
(s) Sollen bei bestehenden Gebäuden Seiten- oder Hintergebäude 
errichtet werden oder entfallen später die Voraussegungen für eine 
nach dem Absatz 2 bewilligte Ausnahme, so kann die Errichtung eines 
Durchgangs oder die Vergrößerung seines Breitenmaßes verlangt 
werden. 
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(1) Die Höhe eines Gebäudes an der Straße soll in der Regel die 
Breite der Straße einschließlich der Gehwege und der Vorgärten nicht 
übersteigen. Jst die Straße längs des Gebäudes nicht gleich breit, so be- 
stimmt sich die Gebäudehöhe nach der mittleren Breite der vor dem Ge- 
bäude gelegenen Straßenstreke. Liegt ein Ekgebäude an zwei verschie- 
den breiten Straßen, so sind die Maße der breiteren Straße auch für die 
Gebäudehöhe an der schmäleren Straße maßgebend, jedoch nur insoweit, 
als die Frontlänge des Gebäudes in der leßteren die doppelte Breite 
dieser Straße nicht überschreitet; für den darüber hinaus sich erstrecken- 
den Teil des Gebäudes gelten die Maße der schmäleren Straße. Es ist 
indes gestattet, in solhen Fällen ein mittleres einheitliches Höhenmaß 
für das ganze Gebäude zu wählen. 
(2) Das Dach darf eine Ebene nicht überragen, welche von der nach 
Absatz 1 zulässigen Gebäudehöhe mit 45 ansteigt. 
(3) Die Gebäudehöhe an der Straße wird berechnet von der Ober- 
fläche der Straße bis zum Schnittpunkt der Mauerflucht mit der Dach- 
fläche. Ist die Gebäudefront unten oder oben niht durchaus waage- 
recht abgeschlossen, so wird mittels Teilung ihres Flächeninhalts durch 
die Breite eine mittlere Höhe bere<hnet. Inwieweit Giebel und Dachauf- 
bauten bei Bemessung dieser mittleren Höhe in Rechnung zu ziehen sind, 
bleibt der örtlichen Bauordnung oder in Ermangelung einer solchen der 
Festsezung im Einzelfall überlassen. 
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