IL. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke 8 43
piii erhalten; in Übershwemmungs8gebieten dürfen sol<he Räume in
nterges<hossen nicht angelegt werden. Von Kellerräumen müssen Untergeshoßwohnungen
durch geeignete Jjolierung nah näherer Anordnung
der Baupolizeibehörde derart getrennt sein, daß das Eindringen von
schädlichen Ausdünstungen oder von anderen gesundheitsgefährdenden
Einwirkungen in Wohn- und Arbeitsräume ausgeschlossen ist.
(2) Über dem ersten Kehlgebälk dürfen nur mit besonderer Genehmigung
der Baupolizeibehörde einzelne Wohn- oder Arbeitsräume eingerichtet
werden. As erstes Kehlgebälk gilt diejenige Balkenlage im
Dachraum, welche si< zunächst über dem Deckengebälk des obersten
Hanpigeshojjer befindet, auch wenn diese Balkenlage an einer Seite
Straßen- oder Hofseite) durch senkrechte Wände unterstüßt wird.
(3) Durc<h örtliche Bauordnungen kann die Benüßung von Räumen
im Untergeschoß und über dem Kehlgebälk zu Wohn- und Arbeitszwecken
noch weiter eingeschränkt oder ganz untersagt werden.
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(1) Die Anlage und die inneren Einrichtungen der Bauten dürfen die
Gesundheit und Sicherheit von Menschen nicht gefährden.
(2) Alle Räume, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen dienen,
müssen hinreichend Luft- und Licht durch unmittelbar ins Freie
führende Fenster erhalten und gut lüftbar sein; Fenster, die in Lichthöfe
führen, entsprechen dieser Vorschrift nicht. Küchen- und Zimmerfenster
nach geschlossenen Veranden sind zulässig, wenn die Veranda mit ausreichend
großen Fenstern und genügender Lüftungsmöglichkeit versehen
ist. Jeder zum dauernden Aufenthalt von Menschen dienende Raum muß
leiht zugänglich und in Bezug auf baulichen Zustand, TroKenheit und
Reinlichkeit derart beschaffen sein, daß aus der Benußung gesundheitliche
Gefahren nicht entstehen können.
(3) In solhen Räumen muß die Gesamtfläche der in8 Freie gehenden
Fenster, in der Lichtweite des Rohbaues gemessen, mindestens +/,, der
Grundfläche des betreffenden Raumes betragen. In Dachgeschoßräumen
dieser Art muß einem Rauminhalt von 30 chm eine Fensterflä<he von
mindestens 1 qm entsprechen; das Gesamtflähenmaß der Fenster in
einem Raum darf keinesfalls geringer sein als 0,75 qm. Für
Räume, die zu gewerblichen Zwecken benüßt . werden, können je
nach Lage des Einzelfalles besondere Anordnungen hinsichtlich Belichtung
und Lüftung getroffen werden. Liegende und solche Fenster, die
nicht geöffnet werden können, bleiben bei der Berehnung der vorgeschriebenen
Fensterflähe außer Betracht.
(4) Wohnräume dürfen mit Anlagen, bei welhen nac< Art und Umfang
ihres Betriebes gesundheitliche oder feuerpolizeiliche Bedenken vorliegen,
sowie mit Räumen, in denen Stoffe mit üblen Ausdünstungen
aufbewahrt oder verarbeitet werden, weder in unmittelbarer Verbindung
stehen, no< zu solhen Zwecken benüßt werden.
(s) Wohn- und Arbeitsräume im Dachraum und deren Zugänge müsjen
gegen den Speicher rauchsicher und, wenn die örtlihen Verhältnisse
es geboten erscheinen lassen, auc< feuerhemmend, in einzelnen Fällen
feuerbeständig abgeschlossen werden.
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