88 44, 45 IL. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke
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(1) Wohn- und Arbeitsräume, wie überhaupt alle Räume, welche zum
dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, müssen, wenn sie nach Verkündigung
diejer Verordnung neu hergestellt werden, eine Mindestbodenfläche
von 8 qm und eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m erhalten;
sind diese Räume im Dachraum gelegen, so genügt es, wenn für die
Hälfte der Grundfläche des einzelnen Raumes die vorgeschriebene Höhe
gewahrt ist. Ausnahmen können von der Baupolizeibehörde bei kleineren
An- und Ausbauten an bereits vorhandenen Gebäuden und beim
Umbau von Gebäuden mit ni<t mehr als zwei Hauptgeschossen und
einem Dachgeschoß gestattet werden, beim Umbau jedoch nur dann, wenn
die Änderung der Stockhöhe nach der Bauart des Hauses mit unverhältniSmäßig
hohen Kosten verknüpft wäre.
(2) Für Räume, die zu gewerblichen Zwecken benüßt werden, können
je nacH Lage des Einzelfalis größere als die in Absaß 1 vorgeschriebenen
Maße angeordnet werden.
(3) Alle zu längerem Aufenthalt von Menschen benüßten Räume müssen
an Wänden und Decken mit einer angemessenen Verkleidung (3. B.
Puß oder Vers<halung) und mit einem ebenen dichtgefügten Fußboden
versehen sein.
4. Aborte
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(1) Für jede8 zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude sind
die dem Bedürfni8 entsprechenden Aborteinrichtungen herzustellen (vgl.
8 151 Absaß 3). Dieselben müssen so angelegt werden, daß sie nicht
dur< ihre Ausdünstungen Belästigungen verursachen.
(2) Die Aborte in Gebäuden müssen an einer äußeren Gebäudewand
angelegt werden und dürfen nicht unmittelbar mit Wohn- und Arbeitsräumen
in Verbindung stehen; ausnahms8weise kann ihre Anlage an
offenen Lichthöfen, die im übrigen den Vorschriften in 88 24 und 25
entsprechen, zugelassen werden, jofern sie mit ausreihender Wasserspülung
versehen sind.
(3) Die Aborte müssen umwandet, bedeckt, verschließbar und mit
einem Kasten- oder freistehenden Siß versehen sein; niehrerr Siße dürfen
in der Regel in der gleichen Abortzelle nicht angebracht sein. Die
Abortzellen sollen im Lichten mindestens 0,90 m breit und 1,20 m lang
sein. In der Regel muß jeder Abortsit, sofern niht dur< die etwa vorhandene
Spüleinrichtung ein selbsttätiger, vollständiger Geruchverschluß
gegen das Abfallrohr gesichert ist, mit einem gut schließenden Deckel
versehen sein.
(4) In Bade- und Wasc<räumen, die mit Schlafzimmern in unmittelbarer
Verbindung stehen, dürfen Abortsiße nur dann eingerichtet werden,
wenn sie mit Wasserverschluß und ausreichender Wasserspülung versehen
sind; jedo<h muß in allen Fällen, in denen in einem Bade- oder
ähnlihen Raum ein Abortsiß angebracht ist, noFz ein weiterer Abort
für die Wohnung vorhanden sein.
4.4)