Volltext : Badische Landesbauordnung

88 49-51 II. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke
8 49
Öffentliche Bedürfnisanstalten sind so anzulegen und einzurichten, daß
Störungen des Verkehr3, Verunreinigung der Luft, des Boden38 und
der Wasserläufe sowie Verstöße gegen die gute Sitte ausgeschlossen sind.
5. Brandmauern
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Als Brandmauer wird nur eine durch eine Feuer3brunst in ihren
Bestandteilen wie in ihrer Standfestigkeit nicht gefährdete, der Weiterverbreitung
 des Feuers und Rauchs ein Ziel sezende Wand angesehen,
welche das Gebäude mindestens bis unmittelbar unter die feuersichere
Dachdeckung ohne Unterbrechung dur<seßt oder abschließt.
S 51
(1) Die Stärke der Brandmauern muß den nach ihrer Höhe und Tiefe
und der Beschaffenheit der Baustoffe für den Bestand des Bauwerks
sich ergebenden Erfordernissen entsprechen.
(2) Brandmauern, die mindestens in Abständen von je 7 m mit
Querwänden oder sonstigen geeigneten Querversteifungen versehen sind,
müssen bei Gebäuden, deren Geschoßhöhe das Maß von 4 m (einschließlich
 des Gebälks) nicht überschreitet, die aus nachstehender Zusammenstellung
 sich ergebende Mindeststärke erhalten:
JE , . -
Geschoßzahl der rdei "Geschosse ru Be “
eingeschossig bis zu [| Erdgeschoß 1 Stein
9 m Höhe | Dachgeschoß und Giebel 1 &tein
eingeschossig über | Erdgeschoß 1% Stein
9 m Höhe Dachgeschoß und Giebel 1 Stein
weigeschossig Erdgeschoß 1%% Stein
m 5 9 . | Obergeschoß 1 2 Stein
is zu 9 m Höhe | Dachgeschoß und Giebel 1 Stein
dreigeshossig Erdgeschoß 11% Stein
5 1 Obergeschoß 117 Stein
, „. t 2. Obergescho 1 Stein
bis zu 9 m Höhe | Dachgeschoß und Giebel 4 Stein
viergeschossig Erdgeschoß 11% Stein
1. Obergeschoß 1% Stein
2. Duergesoß 1% Stein
; . 3. Obergeschoß 1 tein
bim Dohe Dachgeschoß und Giebel 1 Stein
fünfgeschossig Erdgeschoß 2 Steine
1. Obergeschoß 1% Stein
2. Obergeschoß 17% Stein
3. Dpbergeihoh 1% Stein
; . ' 4. Obergescho 1 tein
bis zu 9 m Höhe " Dachgeschoß und Giebe | 1 Stein

99
            
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