II. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke 88 52, 53
Geht die Gesamthöhe de8 obersten Hauptgeschosses einschließlich des
Dachgeschosses und Giebels über das Maß von 9 m hinaus, so ist die
Brandmauer des obersten Hauptgeschosses um 1/ Stein zu verstärken.
(3) Die Fundamente sind entsprechend stärker herzustellen.
(+) Bei Gebäuden, welche die in Absaß 2 genannte Geschoßhöhe oder
den daselbst bezeichneten Abstand der Querwände (Querversteifungen)
überschreiten, kann je nach Lage des Einzelfalles eine verhältni8mäßige
Verstärkung der Brandmauern vorgeschrieben werden, wenn dies im
Interesse der Standfestigkeit der Mauern erforderlich erscheint.
(5) Bei Verwendung von anderen feuerbeständigen Baustoffen al8 Baustein
bleibt die Festsezung der erforderlichen. Stärkeverhältnisse den örtlichen
Bauordnungen oder der baupolizeilihen Anordnung im Einzelfall
vorbehalten.
(8) Die Baupolizeibehörde kann gestatten, daß bei einem Umbau
oder Neubau die Brandmauer eines bestehenden Nac<hbargebäudes mitbenußt
wird, auch wenn sie die in Absaß 2 vorgeschriebene Stärke nicht
hat, wenn weder Gründe der Standsicherheit no< der Feuersicherheit
dagegen sprechen.
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(1) Auf Brandmauern sollen abfallende Dächer in der Regel nicht
aufgelegt werden.
(2) Es Können jedo< dann, wenn e8 nach den besonderen örtlichen
Verhältnissen al8 erwünscht erscheint und keine erhebliche Feuer8gefahr
besteht, auf die Brandmauer abfallende Dachflächen ausnahms3weise zugelassen
werden; von dieser Befugnis kann inbesondere in Gebieten
der offenen oder zerstreuten Bauweise und ferner da Gebrauch gemacht
werden, wo Rücksichten auf ortsüblihe Bauweise, auf architektonische
Straßen- und Ortsbilder, bodenständige Bauart und dergleihen dies
angezeigt erscheinen lassen. In solhen Fällen muß jedoch durch geeignete
anderweitige Vorkehrungen ein annähernd gleicher Schuß gegen
Feuerübertragung geschaffen werden, wie er durch die Brandmauer
selbst geboten wird.
(3) In Landgemeinden können auf Brandmauern abfallende Dachflächen
gestattet werden, sofern niht mit Rücksicht auf die besonderen
Umstände des Einzelfalls erhebliche feuerpolizeilihe Bedenken gegen
ihre Zulassung bestehen. Es sind jedo<m auch hier diejenigen Sicherheitsmaßnahmen
anzuordnen, welche nach den örtlihen Verhältnissen in
feuerpolizeicher Hinsicht geboten erscheinen.
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(1) Öffnungen im Mauerwerk der Brandmauern sind oberhalb des
Dachgebälks unzulässia, im übrigen nur ausnahms8weise und vorbehaltlich
de8 jederzeitigen Widerrufs mit besonderer Erlaubnis der Baupolizeibehörde
zulässig. Dieselben müssen jedo< durch Anbringung geeigneter
Vorrichtungen in feuerbeständiger Weise geschlossen werden können;
als solche gelten 3. B. feuerbeständige Läden oder Türen, die je
nach den Verhältnissen einfach oder doppelt anzubringen sind.
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