II. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke 8 57
bis 55) herzustellen, und zwar ohne Unterschied, ob die Gebäude dem
gleichen oder verschiedenen Eigentümern gehören.
(2) Der vorgenannte Abstand wird von den äußersten Vorsprüngen
der betreffenden Gebäudeseiten ab in waagrec<hter Richtung gemessen.
Es ist jedoch gestattet, in die Zwischenräume Kleinere Bauteile, die aus
nicht brennbarem Baustoff hergestellt oder feuerbeständig umkleidet sind,
vortreten zu lassen; hierher gehören 3. B. Dachgesimse, figürlicher
Schmuck und ähnliche Bauteile, dagegen nicht Balkone, Veranden und
dergleichen.
(3) Die Vorschrift des Absaß 1 findet keine Anwendung:
2) wenn und insoweit das Nachbargebäude selbst gegen den Neubau zu
bereits mit einer Brandmauer versehen ist; in diesem Fall muß aber
der Neubau, sofern für denselben die Mitbenüßung der Brandmauer
niht möglich ist, eine den Vorschriften über Umfassungswände
(88 61ff.) entsprechende Außenwand erhalten;
b) wenn die sämtlichen Gebäude auf der gleichen Hofraite stehen; jedoch
kann in diesem Fall die Baupolizeibehörde die Errichtung von Brandmauern
an geeigneter Stelle anordnen, wenn die in Betracht kommenden
Gebäude im ganzen eine Länge oder Tiefe von mindestens
25 m erreichen;
.) bei Wänden zwischen Gebäuden, die nicht mehr als zwei Hauptges<hosse
haben und deren Tiefe 15 m nicht übersteigt, sofern die Gesamtlänge
der Gebäude (einschließlich etwaiger Zwischenräume) nicht
mehr als 40 m beträgt und die Gebäude nach den weiter folgenden
Nachbargrundstücken entweder durch Brandmauern oder durch den in
Absaß 1 vorgeschriebenen Abstand geschüßt sind oder an eine öffentliche
Straße oder einen öffentlichen Plaß angrenzen. Bei erheblicher
Feuergefahr kann auch in diesen Fällen die Errichtung von Brandmauern
zwischen den Gebäuden vorgeschrieben werden.
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(1) Wird ein Gebäude in einem Abstand von weniger als 1,80m von
der Grenze eines bebaubaren Nachbargrundstücks errichtet, welches bis
auf 1,80 m von der Grenze unbebaut ist, so muß die der Nachbargrenze
Zugekehrte Außenseite des Gebäude3, sofern nicht der Fall des 8 56
bsaß 3 lit. ec vorliegt, als Brandmauer hergestellt werden. Steht in
solhen Fällen auf dem Nachbargrundstück in geringerer Entfernung als
3,60 m von dem Neubau kein Gebäude oder ein Gebäude mit Brandmauerschuß
gegen den Neubau, so kann von der Errichtung einer
Brandmauer dann abgesehen werden, wenn der Eigentümer des Nachbargrundstück8
damit einverstanden ist und seine Zustimmung der Baupolizeibehörde
vor Erlassung de8 Baubescheids schriftlich oder zu Protokoll
erklärt. Die8 hat jedo< zur Folge, daß ein etwa später auf dem
Nachbargrundstük zu errichtendes Gebäude von dem näher als 1,80 m
von der Grenze erstellten Gebäude gemäß 8 56 Absatz 1 entweder 3,60 m
entfernt bleiben oder auf der diesem Gebäude zugekehrten Seite eine
Brandmauer erhalten muß; hierauf ist der angrenzende Nachbar bei
der nach 8 130 erfolgenden Bekanntgabe des Baugesuchs ausdrücklich
aufmerksam zu machen.
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