Volltext : Badische Landesbauordnung

88 58-61 II. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke
(2) Die Vorschrift des 8 56 Absaß 2 findet in den Fällen dieses Paragraphen
 gleichfalls Anwendung.
S 58
(1) Bei der Ausführung eines einheitlichen Gebäudes, dessen Länge
oder Tiefe 40 m oder mehr beträgt, kann bei erhebliher Feuer8gefahr
angeordnet werden, daß im Innern an geeigneter Stelle Brandmauern
zu errichten sind. Durch die Errichtung solher Brandmauern dürfen jedo<
 Räume, die zum längeren Aufenthalt von Menschen verwendbar
sind, nicht vollständig von einer Treppe abgeschlossen werden; es sind
de8halb erforderlichenfalls in jedem der durc< die Brandmauer geschiedenen
 Gebäudeteile besondere Treppen anzuordnen oder in der Brandmauer
 an geeigneter Stelle Türöffnungen anzubringen, die mit nicht
fest verschließbaren und im übrigen den Vorschriften des 8 53 Absaß 2
entsprechenden Verschlüssen zu versehen sind.
(2) Ist im einzelnen Falle die Anlage von Brandmauern untunlich,
so kann gegebenenfalls die Errichtung von Zwishentrennungen durch
feuerhemmende Wände vorgeschrieben werden.
8 59
Bei Gebäuden und Gebäudeteilen, die vermöge ihrer außergewöhnlichen
 Größe oder Höhe oder mit Rücksicht auf ihre Lage, Bestimmung
oder Verwendung in besonderem Grade feuergefährlich erscheinen, kann
gegenüber benachbarten Gebäuden und zum Überbauen geeigneten
Grundstücken au<h bei Einhaltung eines größeren als des in den 88 56
und 57 vorgeschriebenen Abstandes die Errichtung einer Brandmauer
oder neben der Errichtung einer solhen die Einhaltung eines angemessenen
 Abstands, gegebenenfalls auch die Verwendung besonderer Baustoffe
 oder andere Verstärkungsmaßnahmen verlangt werden.
8 60
Die Baupolizeibehörde kann, sofern keine erheblichen feuerpolizeilichen
 Bedenken entgegenstehen, gestatten, daß von der Erstellung von
Brandmauern abgesehen wird:
1. bei Kleineren Baulichkeiten ohne Feuerungs8einrichtung, die eine
Grundfläche von höchstens 20 qm und eine Firsthöhe von höchstens
5 m haben;
2. bei Schuppen. die an wenigstens einer Seite offen oder nur mit Latten
 abgeschlossen sind, eine Grundfläche von höchstens 40 qm und eine
Firsthöhe von höchstens 6 m haben, wenn deren Dach feuerhemmend
gedeckt ist.
6. Umfassungswände, die nicht zugleich Brandmauern sind
S6G1
(1) Die Stärke der Umfassungsmauern, die nicht zugleich Brandmauern
 sind, richtet sich nach den zur Verwendung kommenden Baustoffen,
 nach Lane, Zweck, Höhe, Belastung und Beschaffenheit der Gebände
 sowie nach der freien Länne der Umfassung8mauern. Erforderlichenfalls
 ist die Mauerstärke durch Festiakeitsbere<hnung zu ermitteln.
Bei der Ausführung in Backstein werden unter den Voraussehungen
den 8 51 Absaß 2 folgende Mindeststärken verlangt:

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