Volltext: Badische Landesbauordnung

II. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke 8 62 
Geschoßzahl der vbr Geschoffe Kußen nanerstärke 
eingeschossig bi3 zu | Erdgeschoß 1 Stein 
9 m Höhe 1 Dachgeschoß 1 Stein 
eingeschossig über EINEN 1% Stein 
9 m Höhe Dachgeschoß 1 Stein 
zweigeschossig Crdarschok 1% Stein 
. N ergeshoß 1 Stein 
bi3 zu 9 m Höhe | Dachgeschoß 1 Stein 
dreigeschossig Erdgeschoß 11% Stein 
1. Obergeschoß 1% Stein 
2. Obergeschoß 1% Stein 
Dachgeschoß 1 Stein 
viergeschossig Erdgeschoß 2 Steine 
1. Obergeschoß 11% Stein 
2. Obergeschoß 1% Stein 
3. Obergeschoß '% Stein 
Dachgeschoß Stein 
fünfgeschossig Erdgeschoß Steine 
1. Obergeschoß . Steine 
2. Obergeschoß 1% Steine 
3. Obergeschoß 1%% Steine 
4. Obergeschoß 1% Steine 
Dachgeschoß 1 Stein 
Der Baupolizeibehörde bleibt vorbehalten, je nac< Lage des Einzelfalles 
größere Stärkemaße zu verlangen; dabei ist dem Verhältnis der Fen- 
steröffnungen zu den Pfeilerbreiten angemessen Rechnung zu tragen. 
(2) Bei Ausführung der Umfassungsmauern in anderen Baustoffen 
sind Mauerstärken zu wählen, die in baulicher und gesundheitlicher Hin- 
jicht den vorgenannten Mauersitärken mindestens gleichkomnien. Bei An- 
wendung von Luftschichten in Umfassjungsmauern aus Backstein sind die 
Mauerstärken um das Maß dieser Luftschichten zu vergrößern. 
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(1) Soweit die Umfassungswände der Gebäude nicht dur<weg aus 
natürlihem oder künstlihem Stein, aus Stein- und Eisenkonstruktion 
oder aus gleichwertigen Baustoffen ausgeführt werden, sind dieselben 
in der Regel in au8gemauertem oder in anderer Weise mit nicht brenn- 
barem Baustoff ausgefülltem Holzfachwerk herzustellen; wenn es die 
durch die Verhältnisse gebotene Rücksicht auf Feuersicherheit erfordert, 
kann verlangt werden, daß das Fachwerk in einer gegen Feuer schüßen- 
den Weise verpußt oder verkleidet wird. 
(2) Mehr als zwei übereinanderliegende Hauptgeschosse dürfen nicht 
in reinem Holzfachwerk hergestellt werden; darüber sind. jedoch noch 
Giebel und andere Aufbauten in Holzfachwerk zulässig. Das gleiche gilt 
bei Verwendung von sogenanntem Mantelmauerwerk. 
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