II. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke 8 62
Geschoßzahl der vbr Geschoffe Kußen nanerstärke
eingeschossig bi3 zu | Erdgeschoß 1 Stein
9 m Höhe 1 Dachgeschoß 1 Stein
eingeschossig über EINEN 1% Stein
9 m Höhe Dachgeschoß 1 Stein
zweigeschossig Crdarschok 1% Stein
. N ergeshoß 1 Stein
bi3 zu 9 m Höhe | Dachgeschoß 1 Stein
dreigeschossig Erdgeschoß 11% Stein
1. Obergeschoß 1% Stein
2. Obergeschoß 1% Stein
Dachgeschoß 1 Stein
viergeschossig Erdgeschoß 2 Steine
1. Obergeschoß 11% Stein
2. Obergeschoß 1% Stein
3. Obergeschoß '% Stein
Dachgeschoß Stein
fünfgeschossig Erdgeschoß Steine
1. Obergeschoß . Steine
2. Obergeschoß 1% Steine
3. Obergeschoß 1%% Steine
4. Obergeschoß 1% Steine
Dachgeschoß 1 Stein
Der Baupolizeibehörde bleibt vorbehalten, je nac< Lage des Einzelfalles
größere Stärkemaße zu verlangen; dabei ist dem Verhältnis der Fen-
steröffnungen zu den Pfeilerbreiten angemessen Rechnung zu tragen.
(2) Bei Ausführung der Umfassungsmauern in anderen Baustoffen
sind Mauerstärken zu wählen, die in baulicher und gesundheitlicher Hin-
jicht den vorgenannten Mauersitärken mindestens gleichkomnien. Bei An-
wendung von Luftschichten in Umfassjungsmauern aus Backstein sind die
Mauerstärken um das Maß dieser Luftschichten zu vergrößern.
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(1) Soweit die Umfassungswände der Gebäude nicht dur<weg aus
natürlihem oder künstlihem Stein, aus Stein- und Eisenkonstruktion
oder aus gleichwertigen Baustoffen ausgeführt werden, sind dieselben
in der Regel in au8gemauertem oder in anderer Weise mit nicht brenn-
barem Baustoff ausgefülltem Holzfachwerk herzustellen; wenn es die
durch die Verhältnisse gebotene Rücksicht auf Feuersicherheit erfordert,
kann verlangt werden, daß das Fachwerk in einer gegen Feuer schüßen-
den Weise verpußt oder verkleidet wird.
(2) Mehr als zwei übereinanderliegende Hauptgeschosse dürfen nicht
in reinem Holzfachwerk hergestellt werden; darüber sind. jedoch noch
Giebel und andere Aufbauten in Holzfachwerk zulässig. Das gleiche gilt
bei Verwendung von sogenanntem Mantelmauerwerk.
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