88 63-65 IL. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke
8 63
(1) Umfassungswände aus Holz herzustellen ist =-- unbeschadet der
Vorschriften in den 88 56 und 57 -- nur zulässig:
1. bei Bauten, welche eine Grundfläche von höchstens 20 qm und ein-
schließlich de8 Daches eine Höhe von höchstens 5 m haben;
2. bei kleineren Trocken-, Holz- und anderen Schuppen, sowie bei an-
deren kleineren Nebengebäuden (Gartenhäusern und dergleichen); je-
doh dürfen diese Bauten keine Feuerungseinrichtung erhalten und
müssen, sofern sie nicht mit einer Brandmauer versehen werden, min-
destens um die Hälfte ihrer Firsthöhe von der unüberbauten Nachbar-
grenze oder von anderen durch eine Brandmauer nicht geschüßten
Gebäuden entfernt sein;
3. bei Bauten, die zu vorübergehenden Zwecken auf beschränkte Zeit
errichtet werden, wie Shaubuden, Bauhütten und dergleichen;
4. bei völlig freistehenden Gebäuden oder Gebäudegruppen, die von den
nächstgelegenen dur< eine Brandmauer nicht geschüßten Gebäuden
mindestens 10 m entfernt sind; von der Grenze eine8 bebaubaren
Nachbargrundstüks, welches bis auf 1,80 m von der Grenze unbebaut
ist, müssen solche Bauten einen Abstand von 8,20 m einhalten. Bei
Blockbauten aus Holz von mindestens 7 cm Holzstärke sind die ent-
sprechenden Maße 6 m und 4,20 m;
5. nac) dem Ermessen der Baupolizeibehörde auch in anderen Fällen, in
denen nach der Lage des Gebäudes eine Feuers8gefahr nicht zu be-
fürchten ist.
(2) Werden in den Fällen des Absaß 1 Ziffer 2 und 4 späterhin Ge-
bäude in einem geringeren al8 dem daselbst genannten Abstand von den
mit Holzumwandungen versehenen Bauten errichtet, so kann die Bau-
polizeibehörde vorschreiben, daß die leßtgenannten Baulichkeiten nach-
träglich derart geändert werden, daß eine Feuer8gefahr nicht zu be-
fürchten ist; dabei hat jedoch der später Bauende auf jeden Fall die
Vorschrift in 8 56 Absaß 1 einzuhalten. In den Fällen des Absaße3 1
Ziffer 3 und 5 findet diese Bestimmung entsprechende Anwendung. Auf
diese Möglichkeit ist in dem Baubescheid ausdrücklich hinzuweisen.
8 64
Für Solzingerunnen zu gewerblichen oder Handeitzweiken Können,
auch wenn dieselben nicht überdacht sind, die in 8 63 Absaß 1 Ziffer 2
für Schuppen geforderten Abstände vorgeschrieben werden; innerhalb
dieser Abstände können von der Baupolizeibehörde im Einzelfall die
höchstzulässigen Abmessungen für sol<he Lagerungen bestimmt werden.
865
(1) Die Anbringung von ungesc<hüßten Bretter- oder S<indelverklei-
dungen auf Stein- oder Fachwerkwänden ist nur dann zulässig, wenn
die betreffenden Gebäudeseiten von einem gegenüberliegenden, durch
eine Brandmauer nicht geschüßten Gebäude mindestens 5 m und von der
Grenze eines bebaubaren Nachbargrundstücks, welc<he8 bis auf 1,80 m
von der Grenze unbebaut ist, mindestens 3,20 m entfernt sind.
CE
Cs