Full text: Badische Landesbauordnung

88 63-65 IL. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke 
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(1) Umfassungswände aus Holz herzustellen ist =-- unbeschadet der 
Vorschriften in den 88 56 und 57 -- nur zulässig: 
1. bei Bauten, welche eine Grundfläche von höchstens 20 qm und ein- 
schließlich de8 Daches eine Höhe von höchstens 5 m haben; 
2. bei kleineren Trocken-, Holz- und anderen Schuppen, sowie bei an- 
deren kleineren Nebengebäuden (Gartenhäusern und dergleichen); je- 
doh dürfen diese Bauten keine Feuerungseinrichtung erhalten und 
müssen, sofern sie nicht mit einer Brandmauer versehen werden, min- 
destens um die Hälfte ihrer Firsthöhe von der unüberbauten Nachbar- 
grenze oder von anderen durch eine Brandmauer nicht geschüßten 
Gebäuden entfernt sein; 
3. bei Bauten, die zu vorübergehenden Zwecken auf beschränkte Zeit 
errichtet werden, wie Shaubuden, Bauhütten und dergleichen; 
4. bei völlig freistehenden Gebäuden oder Gebäudegruppen, die von den 
nächstgelegenen dur< eine Brandmauer nicht geschüßten Gebäuden 
mindestens 10 m entfernt sind; von der Grenze eine8 bebaubaren 
Nachbargrundstüks, welches bis auf 1,80 m von der Grenze unbebaut 
ist, müssen solche Bauten einen Abstand von 8,20 m einhalten. Bei 
Blockbauten aus Holz von mindestens 7 cm Holzstärke sind die ent- 
sprechenden Maße 6 m und 4,20 m; 
5. nac) dem Ermessen der Baupolizeibehörde auch in anderen Fällen, in 
denen nach der Lage des Gebäudes eine Feuers8gefahr nicht zu be- 
fürchten ist. 
(2) Werden in den Fällen des Absaß 1 Ziffer 2 und 4 späterhin Ge- 
bäude in einem geringeren al8 dem daselbst genannten Abstand von den 
mit Holzumwandungen versehenen Bauten errichtet, so kann die Bau- 
polizeibehörde vorschreiben, daß die leßtgenannten Baulichkeiten nach- 
träglich derart geändert werden, daß eine Feuer8gefahr nicht zu be- 
fürchten ist; dabei hat jedoch der später Bauende auf jeden Fall die 
Vorschrift in 8 56 Absaß 1 einzuhalten. In den Fällen des Absaße3 1 
Ziffer 3 und 5 findet diese Bestimmung entsprechende Anwendung. Auf 
diese Möglichkeit ist in dem Baubescheid ausdrücklich hinzuweisen. 
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Für Solzingerunnen zu gewerblichen oder Handeitzweiken Können, 
auch wenn dieselben nicht überdacht sind, die in 8 63 Absaß 1 Ziffer 2 
für Schuppen geforderten Abstände vorgeschrieben werden; innerhalb 
dieser Abstände können von der Baupolizeibehörde im Einzelfall die 
höchstzulässigen Abmessungen für sol<he Lagerungen bestimmt werden. 
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(1) Die Anbringung von ungesc<hüßten Bretter- oder S<indelverklei- 
dungen auf Stein- oder Fachwerkwänden ist nur dann zulässig, wenn 
die betreffenden Gebäudeseiten von einem gegenüberliegenden, durch 
eine Brandmauer nicht geschüßten Gebäude mindestens 5 m und von der 
Grenze eines bebaubaren Nachbargrundstücks, welc<he8 bis auf 1,80 m 
von der Grenze unbebaut ist, mindestens 3,20 m entfernt sind. 
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