Volltext : Badische Landesbauordnung

I. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke 88 66-68
(2) Diese Beschränkung findet jedoch keine Anwendung, wenn es sich
um einzelne unbedeutende Bretter- und Scindelverkleidungen handelt
oder wenn nach den örtlihen Verhältnissen eine Feuer8gefahr nicht zu
befür<ten ist.
(3) Der seitliche Abstand solher Holzverkleidungen von der Grenze
anstoßender Gebäude regelt sich nac der Vorschrift des 8 54 Absaß 2.
(4) In den Fällen des Absatz 1 findet die Vorschrift des 8 63 Absaß 2
entsprehende Anwendung.
7. Innere S<heidewände
8 66
(1) Scheidewände im Innern der Gebäude müssen, sofern sie belastet
sind, aus Stein, Fachwerk oder in sonst tragfähiger Weise hergestellt
werden.
(2) Unbelastete Scheidewände können in beliebigen Ersapstoffen ausgeführt
 werden, wenn diese Stoffe sowie die Konstruktion eine genügende
 Standfestigkeit gewährleisten und weder feuer- noh indie
polizeiliche Bedenken entgegenstehen.
(8) Bei drei- oder mehrgeschossigen Gebäuden muß mindestens eine
der inneren Tragwände feuerbeständig erstellt werden, falls das Gebäude
 über 10 m Tiefe erhält.
(4) Auf innere Tragwände aus Holzfachwerk findet die Vorschrift des
8 62 Absaß 2 Anwendung.
8. Zwischendeken
867
Zum Ausfüllen des leeren Raum3 zwischen der Dee und dem darüber
 liegenden Fußboden (Zwischendecke), desgleichen zum Auffüllen
von Gewölben und Massivdeken, dürfen keine stäubenden, feuchten,
fäulnisfähigen oder entzündlichen Stoffe verwendet werden. Unzulässig
 ist insbesondere die Verwendung von Bauschutt, Asche Kehricht, Garten-
 oder Felderde und dergleichen als Füllmasse.
9. Bedachungen
8 68
(1) Zur Dachdeckung dürfen nur feuerhemmende Stoffe verwendet
werden.
(2) Die Anbringung von Scindel- und Strohdächern ist = abgesehen
von den nach 8 110 zugelassenen Ausnahmen - nur bei einzelstehenden
Baulichkeiten, die von anderen Bauten sowie von der Grenze de8 unüberbauten
 Nachbargrundstück8 mindestens 40 cm entfernt sind, zulässig;
dabei sind die Vorschriften in 8 110 Absaß 2 bis 4 zu beachten. Jn diesen
 Fällen findet die Bestimmung des 8 63 Absaß 2 ensprechende Anwendung.

(3) In bewohnbaren Dachräumen, deren Wände oder Decke durch
das Dach gebildet werden, ist der Raum zwischen den Sparren durch

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