88 69, 70 IL. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke
eine Zwischendecke oder in sonst angemessener Weise (vergleiche 8 67)
auszufüllen.
(4) Die Außenflächen der Dächer mit Ausnahme der Strohdächer
müssen von dem inneren Dachraum aus erreichbar sein.
(s) Bei Gla8dä<hern, die nicht aus Drahtglas' hergestellt sind, kann
zum Schuße gegen SchneedruK oder Glaösbruch die Anbringung von
Drahtneßen mit höchstens 3 cm Maschenweite verlangt werden.
(6) Je nach Beschaffenheit und Lage der Dächer können Sc<ußvor-
richtungen gegen Schneebruch und sonstige Sicherheitsmaßregeln vorge-
j<hrieben werden.
10. Tür- und Lichtöffnungen
S 69
(1), Alle Tür- und Lichtöffnungen an geschlossenen Außenseiten der
Gebäude, insbesondere alle Dachöffnungen müssen mit Türen, Läden,
Fenstern oder sonstigen Verschlüssen versehen sein.
(2) Von der Anbringung solher Verschlüsse kann abgesehen werden,
wenn die obwaltenden Verhältnisse dies als angezeigt erscheinen las-
jen (z- B. bei Schallöffnungen an Kir<htürmen) und eine besondere Ge-
fahr der Feuerübertragung nicht besteht.
11. Treppen und Schächte
S8 70
(1) Kein Punkt eines zum längeren Aufenthalt von Menschen ver-
wendbaren Raums, dessen Fußboden mehr als 1,50 m über die angren-
zende Straßen- oder Hofgrundfläche erhöht ist, darf = in der kürze-
sten Weglinie gemessen -- weiter als 30 m von einer Treppe entfernt
jein, dur< welche der Ausgang nach der Straße oder nach einem Hof
jederzeit gesichert ist (notwendige Treppe). Ausnahmen hiervon sind
nur in besonderen Fällen und nur dann zulässig, wenn nach der Art
der Konstruktion und der Zweckbestimmung de8 Gebäudes aus der grö-
jeren Entfernung der Treppen nennenswerte Gefahren nicht entstehen
önnen.
(2) In Gebäuden, die mehr als zwei Hauptgeschosse enthalten, müs-
jen die notwendigen Treppen von dem Dachraum durc<h dichte Abschlüsse
(3. B. Türen, Glasabschlüsse) getrennt werden; erforderlichenfalls kann
auch eine solhe Trennung der Treppen von den einzelnen Geschossen,
insbesondere in Miethäusern, vorgeschrieben werden.
(3) In den in Absaß 2 genannten Gebäuden müssen die notwendigen
Treppen außerdem zwischen feuerbeständigen Mauern liegen und nach
oben in einer gegen Eindringen des Feuer3 und gegen Einsturz von
Bauteilen vom Dache her schüßenden Weise abgeschlossen werden; die
feuerbeständigen Mauern müssen, wenn sie in Backstein ausgeführt wer-
den, mindestens 25 cm stark sein.
(4) Die Zugänge zu den Kellern sind in allen zum Aufenthalt von
Menschen bestimmten Gebäuden dur<h dichte Türen abzuschließen. Wenn
in den Kellern feuergefährlihe oder leiht brennbare Gegenstände in
OD