IT. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke 871
erheblicher Menge aufbewahrt werden, so sind die Abjhlüsse der Kellertreppen
in feuerbeständiger Weije auszuführen.
(5) Die Anzahl und Breite der Treppen, Treppenvorpläße und -absäße
ist nach dem zu erwartenden größten Verkehr zu bemessen.
(8) Die Treppen müssen sicher begehbar, durF Tageslicht gut beleuchtet
und gut lüftbar sein.
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(1) In allen Gebäuden, die zu zahlreich besuchten Versammlungen
bestimmt sind oder sonst zur Ansammlung größerer Menschenmengen dienen,
müssen die Zugänge feuerbeständig hergestellt und mit feuerbeständigen
Treppen, Treppenvorpläßen und -absäßen in solcher Größe und
Anzahl versehen sein, daß die Entleerung des Gebäudes rasch erfolgen
kann.
(2) Diese Vorschrift gilt in gleicher Weise für größere Gasthäuser sowie
für alle Gasthäuser, die nicht in der Nähe geschlossener Ortschaften
gelegen sind (Luftkurorte und dergleichen); in solchen Gebäuden sind in
der Regel mindejtens zwei Treppen anzuordnen.
(3) Ebenso sind in Fabriken und in Gebäuden, in denen feuergefährlihe
Gewerbe betrieben oder in denen feuergefährliche oder leicht brennbare
Gegenstände in erheblicher Menge aufbewahrt werden, wenn diese
Bauten mehr als ein Geschoß oder wenn sie Wohn- oder Arbeitsräume
im Dachraum enthalten, feuerbeständige Treppen, Treppenvorpläße und
-abjäße anzubringen. In solchen Gebäuden sind ferner in den Geschosjen
und im Dachraum feuerhemmende Abschlüsse gegen das Treppenhaus
anzubringen, die eine Verqualmung verhindern.
(+) Für Gebäude, die im wesentlihen Geschäft8- oder gewerblichen
Zwecken dienen, können erforderlichenfalls feuerbeständige Treppen,
Treppenvorpläße und -absäße vorgeschrieben werden.
(58) Wenn in den Gebäuden der Absäße 1 und 2 nach Bauart und Benußung
eine Feuersgefahr nicht besteht, kann eine durchweg aus Eichenholz
bestehende Treppe zugelassen werden. Sofern nach den Vorschriften
in 8 70 Absaß 1 und 8 71 mehrere Treppen erstellt werden müssen, kann
je nach Lage des Einzelfall8 die Ausführung der Treppen in feuerbeständigem
Baustoff auf eine bestimmte Zahl der Treppen, jedoch auf nicht
weniger als die Hälfte derselben, beschränkt werden.
(6) Für alle Gebäude, in denen nach den Bestimmungen dieses Paragraphen
feuerbeständige Treppen herzustellen sind, gelten noch folgende
weitere Vorschriften:
a) die Treppen müssen bequeme Steigungsverhältnisse erhalten und unmittelbaren
Ausgang in3 Freie haben;
b) die Kellertreppen müssen gegen das Erdgeschoß in feuerhemmender
Weise abgejs<losjen werden;
2) sämtliche zu den Geschoßtreppen sowie von den leßteren ins Freie
führenden Türen -- mit Ausnahme solcher in Gasthäusern =- müssen
nach außen aufschlagen und mit einer Vorrichtung verjehen sein, die
ein leichtes und jicheres Öffnen ermöglicht;
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