Volltext : Badische Landesbauordnung

88 72-74 II. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke
d) Treppen mit durc<brochenen Stufen sind nicht zugelassen;
e) die Treppenhausumwandungen müssen ebenfalls aus nicht brennbaren
 Stoffen hergestellt werden, und zwar muß ihre Stärke bei
Ausführung in Backstein mindesten8 25 cm betragen;
[) die Treppenhäuser sind nach oben in feuerhemmender Weise und so
fest abzudecken, daß sie gegen Einsturz von Bauteilen den nötigen
Schuß gewähren;
g) der Raum unter den Treppen darf nicht zur Aufbewahrung brennbarer
 Gegenstände verwendet werden.
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(1) In allen anderen Gebäuden (Wohnhäusern, auch wenn solche Geschäftsräume
 enthalten, Gebäuden für landwirtschaftliche Zwecke und anderen
 ähnlihen Bauten) können die notwendigen Treppen (8 70 Absaß
 1) nach Maßgabe nachstehender Vorschriften aus Holz ausgeführt
werden:
1. in Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschossen müssen Holztreppen
aus Eichenholz hergestellt und nebst ven Treppenvorpläßen und -abjaken
 an der Unterseite mit einem feuershüßenden Mörtelpuß oder
ergleihen versehen werden;
2. in Gebäuden mit niht mehr als zwei Hauptgeschossen können die
Treppen
2) bei geringerer Grundrißentwicklung aus beliebigem Holz,
b) bei größerer Grundrißentwicklung aus Eichen- oder Forlenholz
hergestellt werden. Wenn es aus besonderen Gründen geboten ererscheint,
 kann in beiden Fällen die Anbringung eines feuershüßenden
 Mörtelpußes oder dergleihen an der Unterseite der Treppen,
Treppenvorpläße und -absäße vorgeschrieben werden.
(2) Wenn in den Fällen de8 Absaß 1 außergewöhnlich feuergefährliche
 Zustände bestehen oder zu erwarten sind, können auch hier die
Vorschriften des 8 71 ganz oder teilweise zur Anwendung kommen.
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(1) Treppen-, Keller- und Schachtöffnungen müssen mit den erforderlichen
 Sicherheitsvorrichtungen versehen sein.
(2) Die Wandungen von Lichthöfen, Shächten und dergleichen sind
von sämtlichen Geschossen und von dem Dachraum durch dichte Abschlüsse
zu trennen; in Gebäuden, die mehr als zwei Hauptgeschosse enthalten,
müssen die Wandungen solher Schächte feuerbeständig = und zwar bei
Ausführung in Backstein mindestens 25 cm stark - hergestellt werden.
12. Feuerungseinrichtungen
S 74
5 Alle Feuerungseinrichtungen sind io herzustellen und im Stand
zu halten, daß durch ihren Gebrauch weder Feuersgefahr noch Gefahr

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