8 140 III. Abschnitt. Zuständigkeit der Behörden in Bausachen
(3) Auch bei anderen genehmigungspflichtigen Bauten hat in der Re-
gel mindestens eine Prüfung durch den Bausachverständigen stattzufin-
den; die nähere Bestimmung des Zeitpunkt3 dieser Prüfung ist der Bau-
polizeibehörde vorbehalten, jedomM muß die Prüfung vor dem Beginn
der Pußarbeiten erfolgen.
(4) Die Vornahme der vorgeschriebenen Prüfungen ist durch den Bau-
herrn oder bei dessen Abwesenheit oder jonstiger Verhinderung durch
den verantwortlihen Bauleiter mit schriftlicher Anzeige an den zustän-
digen Bausachverständigen rechtzeitig zu beantragen.
(s) Bei den Prüfungen, welche auf Eingang der Anzeige tunlichst
rasch stattzufinden haben, müssen dem Bausachverständigen alle Teile
des Baues in dem erforderlichen Maße sicher zugänglich und sichtbar ge-
macht, sowie auf Verlangen sämtliche Bauzeichnungen vom Bauherrn
oder Bauleiter vorgelegt werden.
(86) Von dem Zeitpunkt der vorgeschriebenen Prüfungen ist der Bau-
herr oder der verantwartliche Bauleiter rechtzeitig vom Bausachverstän-
digen zu benachrichtigen.
(7) Über den Befund hat der Bausachverständige den Bauherrn oder
verantwortlichen Bauleiter zu verständigen, jowie zu den Akten der Bau-
polizeibehörde entsprechenden Vermerk zu machen.
(8) Haben sich Anstände ergeben, denen nicht alsbald abzuhelfen ist,
jo hat der Bausachverständige wegen der zu treffenden Anordnungen
ohne Verzug Anzeige bei der Baupolizeibehörde zu machen; erscheint ein
jofortiges Einschreiten dringend geboten, so ist solches bei der Ortspoli-
zeibehörde (8 116) zu veranlassen.
(9) Der Baupolizeibehörde bleibt vorbehalten, sofern es nach Beschaf-
fenheit des einzelnen Falls geboten erscheint, im Baubescheid oder wäh-
rend der Ausführung des Baues no< für weitere Abschnitte der Bau-
ausführung als die in Absaß 2 und 3 bezeichneten, die Vornahme von
Bauvesichtigungen, ferner auh die Bot von Prüfungen der Bau-
stoffe und Belastungsproben anzuordnen. Andererseits kann bei einfache-
ren Gebäuden nac< dem Ermessen der Baupolizeibehörde nur eine Be-
sichtigung angeordnet werden; gegebenenfalls kann auch von einer Bau-
besichtigung ganz abgesehen werden, wenn dies bei der Prüfung des
Bauvorhabens unbedenklich erscheint.
(10) In den örtlichen Bauordnungen kann die Vornahme weiterer
Baubesichtigungen allgemein vorgeschrieben werden.
(1) Die Baupolizeibehörde hat auf die Verpflichtung des Bauherrn
und des verantwortlichen Bauleiter8 zur Beantragung der Baubesichti-
gungen sowie der Schlußbesichtigung wegen Bestätigung der Beziehbar-
Reit (8 146) im Hanbescheid ausdrücklich hinzuweisen und den rechtzeiti-
gen und sachgemäßen Vollzug der Besihtigungen zu überwachen. Im
Baubescheid ist ferner zu bemerken, daß die zum Zweck der Sc<luß-
besichtigung erfolgende Anzeige von der Vollendung eines Neubaues
oder einer Bauveränderung nicht als Antrag zur Einschäßung des Ge-
bäudes mit augenblicklicher Wirkung im Sinne des 8 23 des Gebäude-
versicherungsgejeßes gilt.
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