III. Abschnitt. Zuständigkeit der Behörden in Bausachen 88 141-145
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(1) Bei Errichtung neuer Schornsteine sowie bei Ausbesserung oder
teilweiser Erneuerung der Schornsteine, ferner bei Herstellung, Ausbes-
serung oder Veränderung von Räucherkammern ist außerdem seitens
des Bauherrn oder des Bauleiters von der Vollendung des Baues, aber
vor der Verpußung, Anzeige bei der Ortspolizeibehörde zu machen. Die
leßtere hat hierauf sofort den Schornsteinfeger zur Vornahme der vor-
geschriebenen Untersuchung (88 87 und 97) aufzufordern.
(2) Auch auf diese Anzeigepflicht ist im Baubescheid hinzuweisen.
3. Besondere Bestimmungen für die Bauten
der Staatsverwaltungen
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(1) Bei Bauten des Reichs oder de8 Landes, die unter Aufsicht ihrer
technischen Behörden ausgeführt werden, ist ebenfalls Baugenehmigung
einzuholen. Diese ist unmittelbar bei dem Bezirk5amt zu beantragen.
(2) In dem baupolizeilichen Verfahren findet bei solchen Bauten eine
Nachprüfung der Planvorlagen in rein bautechnischer Beziehung (ein-
schließlich der statischen Berechnungen) nicht statt; desgleichen kommen
die Prüfungen der Bauausführung (Baubesichtigungen) in Wegfall. Der
tatsächliche Baubeginn (8 139) und die erfolgte Beendigung der Bau-
arbeiten sind dem Bezirksamt anzuzeigen. Die Aufforderung an den
Schornsteinfeger zur Vornahme der in 8 87 vorgeschriebenen Schorn-
steinprüfung erfolgt unmittelbar durch die betreffende technische Staats-
behörde.
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Die Vorschriften des 8 142 gelten in gleicher Weise für die Bauten
der Deutschen Reichsbahn-Gesells<haft, soweit sie niht zu den Reich3-
eisenbahnanlagen im Sinne des Reichsbahngeseßes gehören, für die Bau-
ten der Reichspostverwaltung, der kirchlichen Baubehörden sowie für die
Bauten, die von den Bezirk5bauämtern für Gemeinden, andere Körper-
schaften und Stiftungen besorgt werden.
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4. Bautabellen
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Bei der Baupolizeibehörde ist eine Bautabelle zu führen, die fol-
gende Spalten enthält:
1. Ordnungszahl,
2. Ort des Bauvorhabens (auch Straße und Hausnummer),
3. Art des Baues,
4. Bauherr (Name, Wohnort),
5. Verantwortlicher Bauleiter (Name, Wohnort),
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