Full text: Badische Landesbauordnung

III. Abschnitt. Zuständigkeit der Behörden in Bausachen 88 141-145 
8 141 
(1) Bei Errichtung neuer Schornsteine sowie bei Ausbesserung oder 
teilweiser Erneuerung der Schornsteine, ferner bei Herstellung, Ausbes- 
serung oder Veränderung von Räucherkammern ist außerdem seitens 
des Bauherrn oder des Bauleiters von der Vollendung des Baues, aber 
vor der Verpußung, Anzeige bei der Ortspolizeibehörde zu machen. Die 
leßtere hat hierauf sofort den Schornsteinfeger zur Vornahme der vor- 
geschriebenen Untersuchung (88 87 und 97) aufzufordern. 
(2) Auch auf diese Anzeigepflicht ist im Baubescheid hinzuweisen. 
3. Besondere Bestimmungen für die Bauten 
der Staatsverwaltungen 
8 142 
(1) Bei Bauten des Reichs oder de8 Landes, die unter Aufsicht ihrer 
technischen Behörden ausgeführt werden, ist ebenfalls Baugenehmigung 
einzuholen. Diese ist unmittelbar bei dem Bezirk5amt zu beantragen. 
(2) In dem baupolizeilichen Verfahren findet bei solchen Bauten eine 
Nachprüfung der Planvorlagen in rein bautechnischer Beziehung (ein- 
schließlich der statischen Berechnungen) nicht statt; desgleichen kommen 
die Prüfungen der Bauausführung (Baubesichtigungen) in Wegfall. Der 
tatsächliche Baubeginn (8 139) und die erfolgte Beendigung der Bau- 
arbeiten sind dem Bezirksamt anzuzeigen. Die Aufforderung an den 
Schornsteinfeger zur Vornahme der in 8 87 vorgeschriebenen Schorn- 
steinprüfung erfolgt unmittelbar durch die betreffende technische Staats- 
behörde. 
8 143 
Die Vorschriften des 8 142 gelten in gleicher Weise für die Bauten 
der Deutschen Reichsbahn-Gesells<haft, soweit sie niht zu den Reich3- 
eisenbahnanlagen im Sinne des Reichsbahngeseßes gehören, für die Bau- 
ten der Reichspostverwaltung, der kirchlichen Baubehörden sowie für die 
Bauten, die von den Bezirk5bauämtern für Gemeinden, andere Körper- 
schaften und Stiftungen besorgt werden. 
S 144 
4. Bautabellen 
S 145 
Bei der Baupolizeibehörde ist eine Bautabelle zu führen, die fol- 
gende Spalten enthält: 
1. Ordnungszahl, 
2. Ort des Bauvorhabens (auch Straße und Hausnummer), 
3. Art des Baues, 
4. Bauherr (Name, Wohnort), 
5. Verantwortlicher Bauleiter (Name, Wohnort), 
63
	        
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