88 146, 147 IV. Abschnitt. Wohnungswesen
6. Tag des Einlaufs,
7. Tag der Erlassung des Baubescheids,
8. Tag der Versagung der Baugenehmigung,
9. Vollendung de3 Baues,
10. Gebühren,
11. Bemerkungen.
IV. Abschnitt: Wohnungswesen
A. Benützung der Wohnräume
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(1) Neugebaute Räume dürfen nicht zu Wohnungen oder zum länge-
ren Aufenthalt von Menschen benüßt werden, bevor der Bezirk3- oder
Stadtbaumeister oder in Gemeinden, die niht Siß eines solchen sind, ein
sachverständiges Mitglied des Ort8bauaussc<husse8 auf Antrag des Bau-
jem schriftlich bestätigt hat, daß die Räume genügend ausgetrocknet
ind.
(2) Wird die Bestätigung versagt, so dürfen die Räume nur mit Er-
laubnis der Baupolizeibehörde bezogen werden.
(8) Um eine genügende Austrocknung der Gebäude zu sichern, kann
durch örtlihe Bauordnungen außerdem vorgeschrieben werden, daß zwi-
schen der tatsächlichen Fertigstellung des Rohbaues8 und dem Beginn der
Putzarbeiten sowie zwischen der Beendigung der lezteren und dem Be-
zug der Räume bestimmte Fristen einzuhalten sind. Wo sol<he örtliche
orschriften nicht erlassen sind, müssen diese Fristen in der wärmeren
Jahreszeit mindestens je vier, in der kälteren Jahres8zeit mindestens je
sechs Wochen betragen; in einzelnen Fällen kann die Baupolizeibehörde
diese Fristen verlängern oder abkürzen.
6) Sowohl der Mieter als der Vermieter sind dafür verantwortlich,
daß Räume der in Absaß 1 genannten Art vor Erfüllung der in den
Absäkßen 1 bis 3 bezeichneten Voraussezungen nicht bezogen werden.
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(1) Über die Benüzung der Wohnungen können nähere Bestimmun-
gen im Wege orts- oder bezirk8polizeiliher Vorschriften (Wohnungsord-
nungen) erlassen oder im Einzelfall polizeiliche Anordnungen getroffen
werden. Zur Abstellung von die Sittlichkeit gefährdenden Zuständen sind
nur Anordnungen der letzteren Art zulässig. Als Anhalt für die Min-
destanforderungen dienen hierbei die in den nachstehenden Paragraphen
enthaltenen Grundsäße.
(2) Die Wohnangeordnungen können insbesondere Bestimmungen dar-
über treifen, in welchen Fällen die Znhaber oder Vermieter von Wohn-
und Schlafräumen bei der Polizeibehörde Anzeige über die für die Woh-
nungsfürsorge in Betracht kommenden Verhältnisse (leerstehende Schlaf-
stellen, Ein- und Auszug der Mieter oder Schlafgänger und dergleichen)
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