Volltext : Badische Landesbauordnung

88 146, 147 IV. Abschnitt. Wohnungswesen
6. Tag des Einlaufs,
7. Tag der Erlassung des Baubescheids,
8. Tag der Versagung der Baugenehmigung,
9. Vollendung de3 Baues,
10. Gebühren,
11. Bemerkungen.
IV. Abschnitt: Wohnungswesen
A. Benützung der Wohnräume
S 146
(1) Neugebaute Räume dürfen nicht zu Wohnungen oder zum längeren
 Aufenthalt von Menschen benüßt werden, bevor der Bezirk3- oder
Stadtbaumeister oder in Gemeinden, die niht Siß eines solchen sind, ein
sachverständiges Mitglied des Ort8bauaussc<husse8 auf Antrag des Baujem
 schriftlich bestätigt hat, daß die Räume genügend ausgetrocknet
ind.
(2) Wird die Bestätigung versagt, so dürfen die Räume nur mit Erlaubnis
 der Baupolizeibehörde bezogen werden.
(8) Um eine genügende Austrocknung der Gebäude zu sichern, kann
durch örtlihe Bauordnungen außerdem vorgeschrieben werden, daß zwischen
 der tatsächlichen Fertigstellung des Rohbaues8 und dem Beginn der
Putzarbeiten sowie zwischen der Beendigung der lezteren und dem Bezug
 der Räume bestimmte Fristen einzuhalten sind. Wo sol<he örtliche
orschriften nicht erlassen sind, müssen diese Fristen in der wärmeren
Jahreszeit mindestens je vier, in der kälteren Jahres8zeit mindestens je
sechs Wochen betragen; in einzelnen Fällen kann die Baupolizeibehörde
diese Fristen verlängern oder abkürzen.
6) Sowohl der Mieter als der Vermieter sind dafür verantwortlich,
daß Räume der in Absaß 1 genannten Art vor Erfüllung der in den
Absäkßen 1 bis 3 bezeichneten Voraussezungen nicht bezogen werden.
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(1) Über die Benüzung der Wohnungen können nähere Bestimmungen
 im Wege orts- oder bezirk8polizeiliher Vorschriften (Wohnungsordnungen)
 erlassen oder im Einzelfall polizeiliche Anordnungen getroffen
werden. Zur Abstellung von die Sittlichkeit gefährdenden Zuständen sind
nur Anordnungen der letzteren Art zulässig. Als Anhalt für die Mindestanforderungen
 dienen hierbei die in den nachstehenden Paragraphen
enthaltenen Grundsäße.
(2) Die Wohnangeordnungen können insbesondere Bestimmungen darüber
 treifen, in welchen Fällen die Znhaber oder Vermieter von Wohnund
 Schlafräumen bei der Polizeibehörde Anzeige über die für die Wohnungsfürsorge
 in Betracht kommenden Verhältnisse (leerstehende Schlafstellen,
 Ein- und Auszug der Mieter oder Schlafgänger und dergleichen)

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