Full text: Badische Landesbauordnung

88 146, 147 IV. Abschnitt. Wohnungswesen 
6. Tag des Einlaufs, 
7. Tag der Erlassung des Baubescheids, 
8. Tag der Versagung der Baugenehmigung, 
9. Vollendung de3 Baues, 
10. Gebühren, 
11. Bemerkungen. 
IV. Abschnitt: Wohnungswesen 
A. Benützung der Wohnräume 
S 146 
(1) Neugebaute Räume dürfen nicht zu Wohnungen oder zum länge- 
ren Aufenthalt von Menschen benüßt werden, bevor der Bezirk3- oder 
Stadtbaumeister oder in Gemeinden, die niht Siß eines solchen sind, ein 
sachverständiges Mitglied des Ort8bauaussc<husse8 auf Antrag des Bau- 
jem schriftlich bestätigt hat, daß die Räume genügend ausgetrocknet 
ind. 
(2) Wird die Bestätigung versagt, so dürfen die Räume nur mit Er- 
laubnis der Baupolizeibehörde bezogen werden. 
(8) Um eine genügende Austrocknung der Gebäude zu sichern, kann 
durch örtlihe Bauordnungen außerdem vorgeschrieben werden, daß zwi- 
schen der tatsächlichen Fertigstellung des Rohbaues8 und dem Beginn der 
Putzarbeiten sowie zwischen der Beendigung der lezteren und dem Be- 
zug der Räume bestimmte Fristen einzuhalten sind. Wo sol<he örtliche 
orschriften nicht erlassen sind, müssen diese Fristen in der wärmeren 
Jahreszeit mindestens je vier, in der kälteren Jahres8zeit mindestens je 
sechs Wochen betragen; in einzelnen Fällen kann die Baupolizeibehörde 
diese Fristen verlängern oder abkürzen. 
6) Sowohl der Mieter als der Vermieter sind dafür verantwortlich, 
daß Räume der in Absaß 1 genannten Art vor Erfüllung der in den 
Absäkßen 1 bis 3 bezeichneten Voraussezungen nicht bezogen werden. 
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(1) Über die Benüzung der Wohnungen können nähere Bestimmun- 
gen im Wege orts- oder bezirk8polizeiliher Vorschriften (Wohnungsord- 
nungen) erlassen oder im Einzelfall polizeiliche Anordnungen getroffen 
werden. Zur Abstellung von die Sittlichkeit gefährdenden Zuständen sind 
nur Anordnungen der letzteren Art zulässig. Als Anhalt für die Min- 
destanforderungen dienen hierbei die in den nachstehenden Paragraphen 
enthaltenen Grundsäße. 
(2) Die Wohnangeordnungen können insbesondere Bestimmungen dar- 
über treifen, in welchen Fällen die Znhaber oder Vermieter von Wohn- 
und Schlafräumen bei der Polizeibehörde Anzeige über die für die Woh- 
nungsfürsorge in Betracht kommenden Verhältnisse (leerstehende Schlaf- 
stellen, Ein- und Auszug der Mieter oder Schlafgänger und dergleichen) 
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