IV. Abschnitt. Wohnungs8wesen 88 148-152
zu erstatten haben. Sie können ferner Vorschriften enthalten über die
bei der Anzeige zu erbringenden Nachweise, über die Feststellung der für
die einzelnen, zu Wohn- oder Schlafzwecken benüßten Räume zulässigen
Personen- und Bettenzahl (Schlasraumzettel), über die dauernde Kennt-
lihmachung dieser Zahl (Aushänge), Reinhaltung der Wohnräume usw.
(3) Innerhalb der durch die öffentlihen Interessen der Gesundheit
und Sicherheit gezogenen Grenzen können die Wohnungsordnungen fer-
ner nähere Bestimmungen über Beschaffenheit und Benüzung der Woh-
nungen, und zwar sowohl für den Fall der Selbstbenüzung der lezteren
durch den Wohnungsinhaber und desjen Familie, als auch für den Fall
der entgeltlichen Aufnahme dritter Personen zum Wohnen oder Schla-
fen enthalten. Ferner können in den Wohnungsordnungen Grundsäße
für die im Jnteresse der Sittlichkeit zu erlassenden Einzelanord-
nungen aufgestellt werden.
S 148
(1) Jede Wohnung soll so benüßt werden, daß mindestens jedes Ehe-
paar für sich und seine nor nicht zwölfjährigen Kinder einen besonderen
Schlafraum besißt und daß für die übrigen, über zwölf Jahre alten Per-
sonen nach dem Geschlecht getrennte Schlafräume vorhanden sind.
(2) Küchen sollen nicht als Schlafräume benüßt werden.
S 149
Die Benüßung der Schlafräume soll in der Weise geschehen, daß =
unbeschadet der Vorschriften in 8 44 Absaß 1 über die Mindesthöhe und
Mindestbodenfläche der Räume -- auf jede Person mindestens 10 chm
Luftraum und mindestens 3,5 qm Bodenfläche entfallen.
S 150
Die Bestimmungen der 88 148 und 149 finden auch auf diejenigen
Räume Anwendung, welche Angestellten oder Arbeitern als Schlafräume
zugewiesen sind. Diese Räume sollen ferner mit von innen verschließ-
baren Türen versehen sein.
S 151
(1) Jede Wohnung soll einen eigenen, durc< keine fremden Wohn-
oder Arbeitsräume führenden Zugang haben.
(2) Jede Familienwohnung, d. i. eine Wohnung für eine gemein-
schaftliche Haushaltung von zwei oder mehr Personen, soll eine besomw-
dere Kochstelle besiten.
(3) Für jede aus mehr als zwei Räumen (einschließlich der Küche) be-
stehende Familienwohnung und für jeden größeren Geschäftsbetrieb soll
in der Regel ein besonderer Abort von guter Beschaffenheit vorhanden
sein (vergleiche 88 45 ff.).
8S 152
Für orts- oder bezirkspolizeiliche Vorschriften und polizeiliche An-
ordnungen hinsichtlich der Aufnahme dritter, niht zur Familie gehöri-
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