Full text: Badische Landesbauordnung

IV. Abschnitt. Wohnungs8wesen 88 148-152 
zu erstatten haben. Sie können ferner Vorschriften enthalten über die 
bei der Anzeige zu erbringenden Nachweise, über die Feststellung der für 
die einzelnen, zu Wohn- oder Schlafzwecken benüßten Räume zulässigen 
Personen- und Bettenzahl (Schlasraumzettel), über die dauernde Kennt- 
lihmachung dieser Zahl (Aushänge), Reinhaltung der Wohnräume usw. 
(3) Innerhalb der durch die öffentlihen Interessen der Gesundheit 
und Sicherheit gezogenen Grenzen können die Wohnungsordnungen fer- 
ner nähere Bestimmungen über Beschaffenheit und Benüzung der Woh- 
nungen, und zwar sowohl für den Fall der Selbstbenüzung der lezteren 
durch den Wohnungsinhaber und desjen Familie, als auch für den Fall 
der entgeltlichen Aufnahme dritter Personen zum Wohnen oder Schla- 
fen enthalten. Ferner können in den Wohnungsordnungen Grundsäße 
für die im Jnteresse der Sittlichkeit zu erlassenden Einzelanord- 
nungen aufgestellt werden. 
S 148 
(1) Jede Wohnung soll so benüßt werden, daß mindestens jedes Ehe- 
paar für sich und seine nor nicht zwölfjährigen Kinder einen besonderen 
Schlafraum besißt und daß für die übrigen, über zwölf Jahre alten Per- 
sonen nach dem Geschlecht getrennte Schlafräume vorhanden sind. 
(2) Küchen sollen nicht als Schlafräume benüßt werden. 
S 149 
Die Benüßung der Schlafräume soll in der Weise geschehen, daß = 
unbeschadet der Vorschriften in 8 44 Absaß 1 über die Mindesthöhe und 
Mindestbodenfläche der Räume -- auf jede Person mindestens 10 chm 
Luftraum und mindestens 3,5 qm Bodenfläche entfallen. 
S 150 
Die Bestimmungen der 88 148 und 149 finden auch auf diejenigen 
Räume Anwendung, welche Angestellten oder Arbeitern als Schlafräume 
zugewiesen sind. Diese Räume sollen ferner mit von innen verschließ- 
baren Türen versehen sein. 
S 151 
(1) Jede Wohnung soll einen eigenen, durc< keine fremden Wohn- 
oder Arbeitsräume führenden Zugang haben. 
(2) Jede Familienwohnung, d. i. eine Wohnung für eine gemein- 
schaftliche Haushaltung von zwei oder mehr Personen, soll eine besomw- 
dere Kochstelle besiten. 
(3) Für jede aus mehr als zwei Räumen (einschließlich der Küche) be- 
stehende Familienwohnung und für jeden größeren Geschäftsbetrieb soll 
in der Regel ein besonderer Abort von guter Beschaffenheit vorhanden 
sein (vergleiche 88 45 ff.). 
8S 152 
Für orts- oder bezirkspolizeiliche Vorschriften und polizeiliche An- 
ordnungen hinsichtlich der Aufnahme dritter, niht zur Familie gehöri- 
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