88 153-158 IV. Abschnitt. Wohnungswesen
ger Personen (Zimmermieter, Schlafgänger) gegen Entgelt in die Woh-
nungen gelten außerdem die in 88 153 bis 158 enthaltenen Grundsäße.
S 153
Es sollen nur soviele Räume einer Wohnung an Zimmermieter oder
Sclafgänger, die nicht zur Familie gehören, abgegeben werden, daß der
dem Wohnungsinhaber für sich und seine Familien- und Haushaltungs-
angehörigen übrigbleibende Teil der Wohnung den Vorschriften der
88 148 bis 151 entspricht.
S 154
(1) Räume, zu denen man nur dur<g Wohnräume des Vermieters
oder seiner Angehörigen gelangen kann, sollen nicht an Sclafgänger
oder Zimmermieter, die nicht zur Familie gehören, vermietet werden.
Die zur Aufnahme von Sclafgängern oder Zimmermietern benüßten
Räume sollen von innen verschließbar sein.
(2) Arbeitsräume, Werkstätten und dergleichen sollen nicht als Schlaf-
räume vermietet werden.
S 155
(1) Werden Zimmermieter oder Schlafgänger verschiedenen Geschlechts
in einer Wohnung aufgenommen, so sollen die denselben zugewiesenen
Räume vollständig voneinander getrennt sein und eigene verschließbare
Zugänge haben.
(2) Die Vorschrift de8 Absaß 1 findet auf die Aufnahme von Ehe-
leuten oder von Eltern und deren unter zwölf Jahre alten Kindern
keine Anwendung.
S 156
(1) Jedem Sclafgänger soll ein besonderes Bett, eine Sißgelegenheit,
ein. besonderes Wasc<- und Trinkgefäß und ein eigenes Handtuch zur
Verfügung stehen.
(2) Die an Sclafgänger vermieteten Betten sollen in angemessenen
Zwischenräumen frisch überzogen werden.
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(1) Personen mit schweren oder ansteckenden Krankheiten dürfen in
Räumen, die von mehreren Schlafgängern benüßt werden, nicht ver-
pflegt werden.
(2) Die Vermieter haben im Fall derartiger Erkrankungen von
Schlafgängern alsbald der Ortspolizeibehörde zur Anordnung der exr-
forderlichen Maßregeln Anzeige zu erstatten.
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Die Vermieter Zahn für Erhaltung der Reinlichkeit, Sitte und Ord-
nung in den an Zimmermieter und Schlafgänger vermieteten Räumen
zu sorgen.
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