Full text: Badische Landesbauordnung

88 153-158 IV. Abschnitt. Wohnungswesen 
ger Personen (Zimmermieter, Schlafgänger) gegen Entgelt in die Woh- 
nungen gelten außerdem die in 88 153 bis 158 enthaltenen Grundsäße. 
S 153 
Es sollen nur soviele Räume einer Wohnung an Zimmermieter oder 
Sclafgänger, die nicht zur Familie gehören, abgegeben werden, daß der 
dem Wohnungsinhaber für sich und seine Familien- und Haushaltungs- 
angehörigen übrigbleibende Teil der Wohnung den Vorschriften der 
88 148 bis 151 entspricht. 
S 154 
(1) Räume, zu denen man nur dur<g Wohnräume des Vermieters 
oder seiner Angehörigen gelangen kann, sollen nicht an Sclafgänger 
oder Zimmermieter, die nicht zur Familie gehören, vermietet werden. 
Die zur Aufnahme von Sclafgängern oder Zimmermietern benüßten 
Räume sollen von innen verschließbar sein. 
(2) Arbeitsräume, Werkstätten und dergleichen sollen nicht als Schlaf- 
räume vermietet werden. 
S 155 
(1) Werden Zimmermieter oder Schlafgänger verschiedenen Geschlechts 
in einer Wohnung aufgenommen, so sollen die denselben zugewiesenen 
Räume vollständig voneinander getrennt sein und eigene verschließbare 
Zugänge haben. 
(2) Die Vorschrift de8 Absaß 1 findet auf die Aufnahme von Ehe- 
leuten oder von Eltern und deren unter zwölf Jahre alten Kindern 
keine Anwendung. 
S 156 
(1) Jedem Sclafgänger soll ein besonderes Bett, eine Sißgelegenheit, 
ein. besonderes Wasc<- und Trinkgefäß und ein eigenes Handtuch zur 
Verfügung stehen. 
(2) Die an Sclafgänger vermieteten Betten sollen in angemessenen 
Zwischenräumen frisch überzogen werden. 
8157 
(1) Personen mit schweren oder ansteckenden Krankheiten dürfen in 
Räumen, die von mehreren Schlafgängern benüßt werden, nicht ver- 
pflegt werden. 
(2) Die Vermieter haben im Fall derartiger Erkrankungen von 
Schlafgängern alsbald der Ortspolizeibehörde zur Anordnung der exr- 
forderlichen Maßregeln Anzeige zu erstatten. 
8 158 
Die Vermieter Zahn für Erhaltung der Reinlichkeit, Sitte und Ord- 
nung in den an Zimmermieter und Schlafgänger vermieteten Räumen 
zu sorgen. 
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