Full text: Badische Landesbauordnung

88 170-174 V. Abschnitt. Kosten 
(2) Dieselben haben sih beim Betreten fremder Wohnungen dem 
Wohnungsinhaber oder dessen Vertreter gegenüber unaufgefordert über 
ihre dienstliche Eigenschaft auszuweisen und die Wohnungsbesichtigung zu 
einer Zeit und in einer Weise vorzunehmen, daß hierdurch eine Belästi- 
gung der Beteiligten tunlichst vermieden wird. Die Wohnungsbesichti- 
gung ist nur soweit zu erstrecken, al8 der Zweck es erfordert. Eine Be- 
sihtigung der Wohn- oder Schlafräume zur Nachtzeit darf nur auf 
Grund einer besonderen Anordnung der Baupolizeibehörde erfolgen. 
(3) Der Wohnungsinhaber (Gebäudeeigentümer, Mieter) und dessen 
Vertreter sind verpflichtet, über die Art der Benüzung der Wohnung 
wahrheit8gemäß Auskunft zu erteilen. 
8 170 (entfällt) 
V. Abschnitt. Kosten 
S171 
(1) In den Gemeinden mit staatlicher Verwaltung der Ortspolizei be- 
ziehen der Bausachverständige und seine Gehilfen die Vergütung für ihre 
Dienstleistungen aus der Gemeindekasse nach Maßgabe des hierüber ab- 
geschlossenen Vertrag. 
(2) Für die durch Prüfung der Bauvorlagen und Beaufsichtigung der 
Bauausführungen sowie durch sonstige amtliche Jnanspruc<nahme der 
Bau- und Wohnungssachverständigen entstehenden Kosten kann durch 
Saßung der Gemeinde mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde den Be- 
teiligten die Entrichtung entsprechender Gebühren an die Gemeindekasse 
auferlegt werden; diese Gebühren müssen sich hinsichtlich ihrer Berech- 
nung nach der staatlichen Baugebührenordnung richten und dürfen nicht 
höher sein. 
8 172 
Die Baupolizeibehörde ist berechtigt, die Einholung besonderer Gut- 
achten und die Ausfertigung des Genehmigungsbescheids von der teil- 
weisen oder gänzlichen Entrihtung der erwachsenden Kosten abhängig 
zu machen. 
8 173 
Für die Bezirke over Gemeinden mit staatlich angestellten Bausach- 
verständigen werden die näheren Bestimmungen über die Berechnung 
und Festsezung der Gebühren durc< besondeve Verordnung geregelt. 
8174 
(1) Die Kosten der allgemeinen Wohnungsuntersuchungen sind als 
ort5polizeilicher Aufwand von den Gemeinden zu tragen. 
(2) Die Gebühren des dem Wohnungsausschuß angehörigen Staats- 
verwaltungsbeamten, des Amtöarztes und de3 Bezirks3rats (8 161 Ab- 
saß 2) werden von der Staatskasse getragen.
	        
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