88 170-174 V. Abschnitt. Kosten
(2) Dieselben haben sih beim Betreten fremder Wohnungen dem
Wohnungsinhaber oder dessen Vertreter gegenüber unaufgefordert über
ihre dienstliche Eigenschaft auszuweisen und die Wohnungsbesichtigung zu
einer Zeit und in einer Weise vorzunehmen, daß hierdurch eine Belästi-
gung der Beteiligten tunlichst vermieden wird. Die Wohnungsbesichti-
gung ist nur soweit zu erstrecken, al8 der Zweck es erfordert. Eine Be-
sihtigung der Wohn- oder Schlafräume zur Nachtzeit darf nur auf
Grund einer besonderen Anordnung der Baupolizeibehörde erfolgen.
(3) Der Wohnungsinhaber (Gebäudeeigentümer, Mieter) und dessen
Vertreter sind verpflichtet, über die Art der Benüzung der Wohnung
wahrheit8gemäß Auskunft zu erteilen.
8 170 (entfällt)
V. Abschnitt. Kosten
S171
(1) In den Gemeinden mit staatlicher Verwaltung der Ortspolizei be-
ziehen der Bausachverständige und seine Gehilfen die Vergütung für ihre
Dienstleistungen aus der Gemeindekasse nach Maßgabe des hierüber ab-
geschlossenen Vertrag.
(2) Für die durch Prüfung der Bauvorlagen und Beaufsichtigung der
Bauausführungen sowie durch sonstige amtliche Jnanspruc<nahme der
Bau- und Wohnungssachverständigen entstehenden Kosten kann durch
Saßung der Gemeinde mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde den Be-
teiligten die Entrichtung entsprechender Gebühren an die Gemeindekasse
auferlegt werden; diese Gebühren müssen sich hinsichtlich ihrer Berech-
nung nach der staatlichen Baugebührenordnung richten und dürfen nicht
höher sein.
8 172
Die Baupolizeibehörde ist berechtigt, die Einholung besonderer Gut-
achten und die Ausfertigung des Genehmigungsbescheids von der teil-
weisen oder gänzlichen Entrihtung der erwachsenden Kosten abhängig
zu machen.
8 173
Für die Bezirke over Gemeinden mit staatlich angestellten Bausach-
verständigen werden die näheren Bestimmungen über die Berechnung
und Festsezung der Gebühren durc< besondeve Verordnung geregelt.
8174
(1) Die Kosten der allgemeinen Wohnungsuntersuchungen sind als
ort5polizeilicher Aufwand von den Gemeinden zu tragen.
(2) Die Gebühren des dem Wohnungsausschuß angehörigen Staats-
verwaltungsbeamten, des Amtöarztes und de3 Bezirks3rats (8 161 Ab-
saß 2) werden von der Staatskasse getragen.