Full text: Badische Landesbauordnung

Vollzugserlaß zur Badischen Lande8bauordnung 88 175-177 
8175 
Wird infolge der Übertretung bau- oder gesundheitspolizeilichher Vor- 
schriften die besondere Besichtigung oder Überwachung eines Baue3 nö- 
tig, so hat der Eigentümer de8 Baues alle hierdurch entstehenden Kosten 
zu tragen. 
VI. Abschnitt. Schlußbestimmungen 
S 176 (entfällt) 
8177 
Die Vorschriften über die Feuershau werden durch diese Verordnung 
nicht berührt. 
Vollzugserlaß zur Badischen Lande3bauordnung 
RdErl. d. MdJ vom 13. Februar 1935 
(BaVBl S 840) 
1. Allgemeines 
1. Die Verordnung des Ministeriums de8 Jnnern vom 1. September 
1907, die Handhabung der Baupolizei und das Wohnungswesen betref- 
fend (Lande8bauordnung), war die Neufassung der auf das Bau- und 
Wohnungs8wesen bezüglichen Vorschriften eines Staates, der in wirt- 
schaftlicher Blüte mit zeitigem Verständnis für die sozialen Bedürfnisse 
und Kulturellen Interessen verhältnismäßig hohe bau- und wohnungs- 
polizeiliche Anforderungen stellen konnte. Die Neufassung hatte die 
Bauvorschriften der ständig im Flusse befindlichen Entwicklung der tech- 
nischen Hilfsmittel und der Baukonstruktionen mehr angepaßt und be- 
weglicher gestaltet; sie hat gesundheitliche Fragen, soweit sie die Verhält- 
nisse der Grundstüße und der Gebäude (Bewässerung, Entwässerung, 
Aborte, Gruben usw.) betrafen, mehr als bi8her in der Bauordnung 
selbst berücksichtigt; sie hat aus gleihen Gründen bi8 zu einem gewissen 
Grade allgemeine Bestimmungen über Baudichtigkeit, Sofgröße, Ge- 
bäudehöhe, Geschoßzahl usw. getroffen, auch hinsichtlich der Raumverhält- 
nisse und der sonstigen Beschaffenheit der zu Wohn- und Arbeit5zwecken 
benußten Gebäudeteile bestimmtere Vorschriften gegeben; den Bestre- 
bungen zur Erhaltung und Förderung der heimis<hen Bauweise, der 
Landschafts- und Denkmalspflege konnte im Hinblick auf die Fassung 
des 8 116 Absaß 1 des Polizeistrafgesezbuche8 zwar nicht durch allgemein 
bindende Vorschriften in der Landesbauordnung selbst Rechnung getra- 
gen werden, wohl aber konnten Anleitungen über die auf diesem Ge- 
biet zu berücsichtigenden Verhältnisse gegeben werden; die Landesbau- 
ordnung von 1907 enthält schließlich no< nähere Vorschriften über die 
Benußung der Wohnräume und über die Regelung der Wohnungsauf-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.