Vollzugserlaß zur Badischen Lande8bauordnung 88 175-177
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Wird infolge der Übertretung bau- oder gesundheitspolizeilichher Vor-
schriften die besondere Besichtigung oder Überwachung eines Baue3 nö-
tig, so hat der Eigentümer de8 Baues alle hierdurch entstehenden Kosten
zu tragen.
VI. Abschnitt. Schlußbestimmungen
S 176 (entfällt)
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Die Vorschriften über die Feuershau werden durch diese Verordnung
nicht berührt.
Vollzugserlaß zur Badischen Lande3bauordnung
RdErl. d. MdJ vom 13. Februar 1935
(BaVBl S 840)
1. Allgemeines
1. Die Verordnung des Ministeriums de8 Jnnern vom 1. September
1907, die Handhabung der Baupolizei und das Wohnungswesen betref-
fend (Lande8bauordnung), war die Neufassung der auf das Bau- und
Wohnungs8wesen bezüglichen Vorschriften eines Staates, der in wirt-
schaftlicher Blüte mit zeitigem Verständnis für die sozialen Bedürfnisse
und Kulturellen Interessen verhältnismäßig hohe bau- und wohnungs-
polizeiliche Anforderungen stellen konnte. Die Neufassung hatte die
Bauvorschriften der ständig im Flusse befindlichen Entwicklung der tech-
nischen Hilfsmittel und der Baukonstruktionen mehr angepaßt und be-
weglicher gestaltet; sie hat gesundheitliche Fragen, soweit sie die Verhält-
nisse der Grundstüße und der Gebäude (Bewässerung, Entwässerung,
Aborte, Gruben usw.) betrafen, mehr als bi8her in der Bauordnung
selbst berücksichtigt; sie hat aus gleihen Gründen bi8 zu einem gewissen
Grade allgemeine Bestimmungen über Baudichtigkeit, Sofgröße, Ge-
bäudehöhe, Geschoßzahl usw. getroffen, auch hinsichtlich der Raumverhält-
nisse und der sonstigen Beschaffenheit der zu Wohn- und Arbeit5zwecken
benußten Gebäudeteile bestimmtere Vorschriften gegeben; den Bestre-
bungen zur Erhaltung und Förderung der heimis<hen Bauweise, der
Landschafts- und Denkmalspflege konnte im Hinblick auf die Fassung
des 8 116 Absaß 1 des Polizeistrafgesezbuche8 zwar nicht durch allgemein
bindende Vorschriften in der Landesbauordnung selbst Rechnung getra-
gen werden, wohl aber konnten Anleitungen über die auf diesem Ge-
biet zu berücsichtigenden Verhältnisse gegeben werden; die Landesbau-
ordnung von 1907 enthält schließlich no< nähere Vorschriften über die
Benußung der Wohnräume und über die Regelung der Wohnungsauf-