Vollzugserlaß zur Badischen Lande8bauordnung
sicht, um auch auf diesem, vom Standpunkt der öffentlichen Gesund-
heitspflege besonder3 wichtigen Gebiete den Anschauungen der Zeit Rech-
nung zu tragen.
Die Lande8bauordnung von 1907, die auch in der Literatur vielfach
Anerkennung gefunden hat, hat si< in der Praxis im allgemeinen so
bewährt, daß sie in der Folgezeit (1913, 1918 und 1921) nur in Einzel-
punkten geändert werden mußte. Die Verordnung vom 13. Januar
1913 brachte zahlenmäßig die meisten Änderungen, und zwar auf dem
Gebiet der besonder8 gearteten Verhältnisse und Bedürfnisse bei länd-
lihen und der Landwirtschaft dienenden Bauten (Zulassung von land-
wirtschaftlichen Gebäuden ohne Genehmigung und ohne Brandmauern,
Erleichterungen hinsichtlich der Anlage von Aborten und Gruben, hin-
sichtlich der Bodenfläche und der Stokwerk8öhöhe von Wohnräumen, so-
wie die Zahl der erforderlichen Schornsteine, geringere Anforderungen
an Kleinviehställe). Eine Reihe von Änderungen war nicht nur für länd-
liche Verhältnisse von Bedeutung, so insbesondere die Bestimmung, daß
in Dachgeschoßräumen die Fensterfläche nicht mehr ein Zehntel der Bo-
denfläche betragen, sondern daß einem Rauminhalt von 30 ebm eine
Fensterflähe von mindestens 1 qm entsprehen muß; für die Benüßung
vorhandener Brandmauern und hinsichtlich der Breite des Hausdurch-
gangs kann Nachsicht erteilt werden; der Bedeutung, die der Beschaffung
von Kleinwohnungen zukommt, ist unter Wahrung der gesundheitlich
notwendigen Anforderungen durch Bestimmungen Rechnung getragen,
die den Bau von Kleinwohnungen, inöbesondere in kleinen Häusern,
verbilligen (Hau8durchgang, Höhe und Grundfläche der Zimmer, Zugang
zu einem Wohnraum im Dachgeschoß, Brandmauern und Stärke der
Umfassungswände); schließlich durften unter bestimmten Voraussekungen
Baugenehmigungen auch ohne Vorlage von Plänen erteilt werden.
Die beiden Änderungen durch die Verordnungen vom 20. November
1918 und vom 8. Juli 1921 standen im Zeichen der durch den Krieg mit
seinen Folgen geschaffenen Verhältnisse. Die Änderungen von 1918 erx-
leichterten den Kleinwohnungsbau dadurc<h, daß die Begriffsbestimmung
des Kleinwohnhauses erweitert und eine mildere Handhabung der Lan-
desbauordnung für Kleinwohnhäuser gestattet wurde. Die immer drük-
kender sich gestaltende Wohnungsnot und der Baustoffmangel führten
im Jahre 1921 zur Zulassung von Bauerleichterungen auch für die
sogen. Mittelhäuser (Landesbauordnung 8 4 Abs. 5).
Ohne förmliche Änderung der Landesbauordnung mußten in der
Kriegs- und Nachkrieg3zeit entgegen der Bestimmung in 8 29 Absaß 1
der Landesbauordnung selbständige Wohnungen im Dachgeschoß von Ge-
bäuden mit vier oder fünf Hauptgeschossen in Einzelfällen befristet zu-
gelassen werden. Auch sonst veranlaßten Wohnungsnot, Baustoffnot, Bau-
teuerung, Geld- und Kreditnot die Bauherren zu zunehmenden Anträ-
gen auf Nachsicht von Vorschriften der Landesbauordnung; hierbei han-
delte es sich neben der Zulassung neuer Ersatbaustoffe in3besondere um
die Milderung der Vorschriften über die Mauerstärken und sunsigen
statischen Erfordernisse, die Größe der Fensterfläche, die zulässige Über-
hanung der Grundstücke, die Wohnraumgrößen usw.
Zu iesen verhältnismäßia wenigen sachlihen Änderungen der Lan-
des8bauordnung trat in der Nachkrieg3zeit eine grundlegende Änderung
in der Zuständigkeit der Baupolizeibehörden und dem Verfahren in
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