Full text: Badische Landesbauordnung

Vollzugserlaß zur Badischen Lande8bauordnung 
sicht, um auch auf diesem, vom Standpunkt der öffentlichen Gesund- 
heitspflege besonder3 wichtigen Gebiete den Anschauungen der Zeit Rech- 
nung zu tragen. 
Die Lande8bauordnung von 1907, die auch in der Literatur vielfach 
Anerkennung gefunden hat, hat si< in der Praxis im allgemeinen so 
bewährt, daß sie in der Folgezeit (1913, 1918 und 1921) nur in Einzel- 
punkten geändert werden mußte. Die Verordnung vom 13. Januar 
1913 brachte zahlenmäßig die meisten Änderungen, und zwar auf dem 
Gebiet der besonder8 gearteten Verhältnisse und Bedürfnisse bei länd- 
lihen und der Landwirtschaft dienenden Bauten (Zulassung von land- 
wirtschaftlichen Gebäuden ohne Genehmigung und ohne Brandmauern, 
Erleichterungen hinsichtlich der Anlage von Aborten und Gruben, hin- 
sichtlich der Bodenfläche und der Stokwerk8öhöhe von Wohnräumen, so- 
wie die Zahl der erforderlichen Schornsteine, geringere Anforderungen 
an Kleinviehställe). Eine Reihe von Änderungen war nicht nur für länd- 
liche Verhältnisse von Bedeutung, so insbesondere die Bestimmung, daß 
in Dachgeschoßräumen die Fensterfläche nicht mehr ein Zehntel der Bo- 
denfläche betragen, sondern daß einem Rauminhalt von 30 ebm eine 
Fensterflähe von mindestens 1 qm entsprehen muß; für die Benüßung 
vorhandener Brandmauern und hinsichtlich der Breite des Hausdurch- 
gangs kann Nachsicht erteilt werden; der Bedeutung, die der Beschaffung 
von Kleinwohnungen zukommt, ist unter Wahrung der gesundheitlich 
notwendigen Anforderungen durch Bestimmungen Rechnung getragen, 
die den Bau von Kleinwohnungen, inöbesondere in kleinen Häusern, 
verbilligen (Hau8durchgang, Höhe und Grundfläche der Zimmer, Zugang 
zu einem Wohnraum im Dachgeschoß, Brandmauern und Stärke der 
Umfassungswände); schließlich durften unter bestimmten Voraussekungen 
Baugenehmigungen auch ohne Vorlage von Plänen erteilt werden. 
Die beiden Änderungen durch die Verordnungen vom 20. November 
1918 und vom 8. Juli 1921 standen im Zeichen der durch den Krieg mit 
seinen Folgen geschaffenen Verhältnisse. Die Änderungen von 1918 erx- 
leichterten den Kleinwohnungsbau dadurc<h, daß die Begriffsbestimmung 
des Kleinwohnhauses erweitert und eine mildere Handhabung der Lan- 
desbauordnung für Kleinwohnhäuser gestattet wurde. Die immer drük- 
kender sich gestaltende Wohnungsnot und der Baustoffmangel führten 
im Jahre 1921 zur Zulassung von Bauerleichterungen auch für die 
sogen. Mittelhäuser (Landesbauordnung 8 4 Abs. 5). 
Ohne förmliche Änderung der Landesbauordnung mußten in der 
Kriegs- und Nachkrieg3zeit entgegen der Bestimmung in 8 29 Absaß 1 
der Landesbauordnung selbständige Wohnungen im Dachgeschoß von Ge- 
bäuden mit vier oder fünf Hauptgeschossen in Einzelfällen befristet zu- 
gelassen werden. Auch sonst veranlaßten Wohnungsnot, Baustoffnot, Bau- 
teuerung, Geld- und Kreditnot die Bauherren zu zunehmenden Anträ- 
gen auf Nachsicht von Vorschriften der Landesbauordnung; hierbei han- 
delte es sich neben der Zulassung neuer Ersatbaustoffe in3besondere um 
die Milderung der Vorschriften über die Mauerstärken und sunsigen 
statischen Erfordernisse, die Größe der Fensterfläche, die zulässige Über- 
hanung der Grundstücke, die Wohnraumgrößen usw. 
Zu iesen verhältnismäßia wenigen sachlihen Änderungen der Lan- 
des8bauordnung trat in der Nachkrieg3zeit eine grundlegende Änderung 
in der Zuständigkeit der Baupolizeibehörden und dem Verfahren in 
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