Vollzugserlaß zur Badis<hen Landes8bauordnung
Bausachen durc) den weiteren Ausbau der Selbstverwaltung der Ge-
meinden. BiSher galt die Ortspolizei als eine Aufgabe, die der Staat als
Inhaber der Polizeihoheit den Gemeinden übertragen hatte; im Gegen-
saß hierzu anerkannte 8 7 Absaß 1 der Gemeindeordnung vom 5. Ok-
tober 1921 das Recht der Gemeinden zur Ausübung der Ortspolizei als
eigene, gemeindliche Aufgabe. Das Polizeigeseß vom 31. Januar 1923
hat hieraus die Folgerung gezogen, indem e3 in 8 2 Absaß 2 des Ge-
sehes bestimmte, daß die Ortspolizei auf den Gebieten de3 Wohnungs-
und Bauwesens sowie des Feuerschußwesen8 in den Städten von der Ge-
meinde verwaltet wird, sofern die Stadt nicht ausdrücklich darauf ver-
zihtet, während sie in den übrigen Gemeinden beim Bezirk8amt ver-
bleibt. Die Verwaltung der Bau-, Wohnungs- und Feuerpolizei haben
in der Folgezeit der Größe nach übernommen: die Städte Karlöruhe,
Konstanz vorübergehend, Baden-Baden, Durlach, Lörrach, Offenburg,
Weinheim, Bruchsal und Villingen. Es ist hierbei bemerkenswert, daß,
abgesehen von den Kleinsten Städten Singen, Lahr und Rastatt und
auch von Karlsruhe, die größten Städte Mannheim, Freiburg, Heidel-
berg und Pforzheim die Verwaltung der örtlichen Baupolizei nicht über-
nommen haben.
2. Seither sind rund 10 Jahre, seit der lezten sachlihen Änderung
der Landesbauordnung 13 Jahre und seit der lezten Neufassung der
Landesbauordnung über 25 Jahre vergangen, Zeiträume, die shon durch
ihre Länge und nicht allein dur4 die umwälzenden Geschehnisse in
ihrem Verlauf wiederholt die Frage nahe legten, ob die Vorschriften der
Landesbauordnung noh mit den auf allen Gebieten veränderten Ver-
hältnissen im Einklang standen. Die dem Ministerium vorgetragenen
Änderungswünsche gingen in der Hauptsache und allgemein nach einer
möglichsten Minderung der Baukosten und damit einer Verbilligung des
Bauens sowie nac<h einer Vereinfachung, Beschleunigung und Verbilli-
gung des baupolizeilichen Verfahrens. Die Wunden, die Krieg3- und
Nachkriegszeit auf allen Gebieten geschlagen haben, zwangen auch hier
zur Bescheidenheit, sie ließen bei näherer Prüfung der Änderungswünsche
die Frage der Änderung der Landesbauordnung immer mehr unter dem
Gesichtspunkte erscheinen, wie weit man die verhältnizmäßig hohen
bau- und wohnungspolizeilihen Anforderungen aus der Vorkriegszeit
wieder verlassen dürfe, ohne auf der anderen Seite den gebotenen For-
derungen der Sicherheit nach der verschiedensten Richtung, der Gesund-
heit, der Annehmlichkeit des Wohnens, sowie den nicht minder berech-
tigten sozialen und Kulturellen Interessen allzusehr Abbrucg zu tun.
Eine gewisse natürliche Abneigung gegen diesen Rückschritt, die Hoff-
nung, daß den Zeiten des wirtschaftlihen Niedergang3 wieder günsti-
gere Zeiten folgen, und die Tatsache, daß auch heute die mit dem Bau-
und Wohnungswesen zusammenhängenden Fragen noch im Flusse sind,
lassen die Zurückhaltung des Ministeriums in der Frage der Änderung
der Landesbauordnung während der lezten Jahre als begründet er-
sheinen.
Bleie
4. Die Vorarbeiten zur Änderung der Badischen Lande8bauordnung
hat der Minister des Innern mit Erlaß vom 4. März 1930 Nr. 19901
aufgenommen, indem er einige staatlihe und städtische Baupolizeibehör-
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