88 3,4 I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen
(4) Örtliche Bauordnungen können nach Bedürfnis weitergehende Be-
schränkungen des Bauherrn auf den Gebieten des Bau- und Woh-
nungs8wesens sowie des Feuers<hußwesens einführen.
(5) Eine Minderung der in dieser Verordnung vorgesehenen Be-
schränkungen kann durch eine örtliche Bauordnung nur insoweit eintre-
ten, als durc< die Verordnung oder durch besondere Genehmigung des
Ministers des Innern hierzu die Ermächtigung erteilt ist.
(8) Vor der Erlassung einer örtlihen Bauordnung (Gemeinde- oder
Bezirksbauordnung) sind die zuständigen technischen Behörden (ein-
schließlich der Gesundheitsämter und Bezirkstierärzte) zu hören; auch
andere technische oder künstlerische Sachverständige sowie mit den ört-
lichen Verhältnissen vertraute technische und wirtschaftliche Jnteressen-
vertretungen können gehört werden. In wichtigeren Fällen ist dem Mi-
nister des Innern vor Erlassung der Vorschriften Vorlage zu erstatten,
welcher, soweit erforderlich, in Fragen der Baudenkmalpflege auch eine
Äußerung des Lande3amts für Denkmalpflege, bei Naturdenkmalen der
Landesnaturschußstelle, in anderen Fragen das Gutachten geeigneter Sach-
verständiger herbeiführen wird.
(7) Soweit durch örtlihe Bauordnungen die Interessen der Deutschen
Reichsbahn-Gesellschaft berührt werden, sind die Entwürfe solher Bau-
ordnungen den zuständigen Bezirköstellen der Reichsbahn zur Äußerung
mitzuteilen.
(8): Die Anhörung, Vorlage und Mitteilung gemäß Absaß 6 und 7
hat auch in den Fällen, in denen der Bürgermeister zur Erlassung der
ortspolizeilichen Vorschrift zuständig ist, dur; Vermittelung des Be-
zirköamts zu erfolgen.
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(1). Soweit in einzelnen Fällen infolge der eigentümlichen Beschaf-
fenheit oder Bestimmung der Bauten oder der Baugrundstücke die all-
gemeinen polizeilihen Vorschriften niht genügen, um Leben, Gesund-
heit oder Eigentum von Menschen zu schüßen, bleibt den Baupolizei-
behörden vorbehalten, diesem Zwecke entsprechende besondere Anord-
nungen im einzelnen Falle zu treffen.
(2) Andererseits sind die Baupolizeibehörden befugt, im Einzelfalle
bei Bauten, welche nur zu vorübergehenden Zwecken auf kürzere Zeit
hergestellt und nach Erfüllung des Zwecks wieder beseitigt werden sollen,
ganz oder teilweise Nachsicht von den für sie maßgebenden baupolizei-
lichen Bestimmungen -- vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs =- zu er-
teilen, sofern dies mit Rücksicht auf den vorübergehenden Zweck der
Bauten ohne Verlezung wesentlicher öffentlicher Interessen zulässig er-
scheint.
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(1) Im übrigen können Abweichungen von gebietenden oder verbie-
tenden Vorschriften dieser Verordnung von den Baupolizeibehörden
nur zugelassen werden, soweit die Erteilung der Nachsicht unter be-
stimmten Voraussezungen in der Landesbauordnung selbst für zulässig