88 3,4 I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen
(4) Örtliche Bauordnungen können nach Bedürfnis weitergehende Beschränkungen
des Bauherrn auf den Gebieten des Bau- und Wohnungs8wesens
sowie des Feuers<hußwesens einführen.
(5) Eine Minderung der in dieser Verordnung vorgesehenen Beschränkungen
kann durch eine örtliche Bauordnung nur insoweit eintreten,
als durc< die Verordnung oder durch besondere Genehmigung des
Ministers des Innern hierzu die Ermächtigung erteilt ist.
(8) Vor der Erlassung einer örtlihen Bauordnung (Gemeinde- oder
Bezirksbauordnung) sind die zuständigen technischen Behörden (einschließlich
der Gesundheitsämter und Bezirkstierärzte) zu hören; auch
andere technische oder künstlerische Sachverständige sowie mit den örtlichen
Verhältnissen vertraute technische und wirtschaftliche Jnteressenvertretungen
können gehört werden. In wichtigeren Fällen ist dem Minister
des Innern vor Erlassung der Vorschriften Vorlage zu erstatten,
welcher, soweit erforderlich, in Fragen der Baudenkmalpflege auch eine
Äußerung des Lande3amts für Denkmalpflege, bei Naturdenkmalen der
Landesnaturschußstelle, in anderen Fragen das Gutachten geeigneter Sachverständiger
herbeiführen wird.
(7) Soweit durch örtlihe Bauordnungen die Interessen der Deutschen
Reichsbahn-Gesellschaft berührt werden, sind die Entwürfe solher Bauordnungen
den zuständigen Bezirköstellen der Reichsbahn zur Äußerung
mitzuteilen.
(8): Die Anhörung, Vorlage und Mitteilung gemäß Absaß 6 und 7
hat auch in den Fällen, in denen der Bürgermeister zur Erlassung der
ortspolizeilichen Vorschrift zuständig ist, dur; Vermittelung des Bezirköamts
zu erfolgen.
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(1). Soweit in einzelnen Fällen infolge der eigentümlichen Beschaffenheit
oder Bestimmung der Bauten oder der Baugrundstücke die allgemeinen
polizeilihen Vorschriften niht genügen, um Leben, Gesundheit
oder Eigentum von Menschen zu schüßen, bleibt den Baupolizeibehörden
vorbehalten, diesem Zwecke entsprechende besondere Anordnungen
im einzelnen Falle zu treffen.
(2) Andererseits sind die Baupolizeibehörden befugt, im Einzelfalle
bei Bauten, welche nur zu vorübergehenden Zwecken auf kürzere Zeit
hergestellt und nach Erfüllung des Zwecks wieder beseitigt werden sollen,
ganz oder teilweise Nachsicht von den für sie maßgebenden baupolizeilichen
Bestimmungen -- vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs =- zu erteilen,
sofern dies mit Rücksicht auf den vorübergehenden Zweck der
Bauten ohne Verlezung wesentlicher öffentlicher Interessen zulässig erscheint.
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(1) Im übrigen können Abweichungen von gebietenden oder verbietenden
Vorschriften dieser Verordnung von den Baupolizeibehörden
nur zugelassen werden, soweit die Erteilung der Nachsicht unter bestimmten
Voraussezungen in der Landesbauordnung selbst für zulässig