Vollzugserlaß zur Badischen Landes8bauordnung
Wegen der Mitwirkung der Gesundheitzämter siehe die Bemerkung
zu 8 2 oben.
Da3 Lande3amt für Denkmalpflege wird nur in Angelegenheiten von
einiger Bedeutung zu hören sein. In den meisten Fällen wird die An-
hörung des Bezirksbauamtes genügen.
Durch die geänderte Fassung de8 Absaß 4 wird dem Bauherrn oder
seinem Vertreter zwar kein Recht zur mündlichen Erläuterung seines
Bauvorhabens im Ortsbauausschuß eingeräumt, es soll dadurc<h gegen-
über der biöherigen Fassung vielmehr nur zum Ausdruck gebracht wer-
den, daß eine mündliche Erläuterung des Bauvorhabens im Ort8bauaus-
schuß zweckmäßig sein kann, und daß daher von ihr mehr als bisher
Gebrauch gemacht werden sollte.
Zu 8 142
Die Änderung in Absaß 1 ist lediglich redaktioneller Natur. In dem
biöherigen Verfahren bei der Prüfung staatlicher Baugesuche tritt keine
Änderung ein.
Die Bestimmungen des bisherigen Absatzes 3 in 8 142 erscheinen un-
ter Berücksichtigung der veränderten staats- und verwaltungsrehtlichen
Verhältnisse in dem geänderten 8 143.
Zu 8 143...
Die geänderte Fassung des 8 143 ist zunächst bedingt durch die Entschei-
dung des Reich8gerichts vom 17. Dezember 1932 -- RGBl. 1933 S. 95
(vgl. auch Zeitschrift für Bad. Verwaltung und Verwaltung3rechtspflege
1933 S. 105) -- über das Verhältnis der 88 142 und 143 der Landesbau-
ordnung zu 8 37 Absaß 2 des Reichsbahngeseßes in der Fassung vom
13. März 1930 -- RGBl. Il S. 359.2 Die Entscheidung de38 Reichsgericht3
läßt indessen die Frage, welche Bauten zu den „Reichseisenbahnanlagen“
im Sinne des Reichsbahngesezes gehören, offen. Hierüber hat die
Hauptverwaltung der Deutschen Reichsbahn-Gesellshaft Richtlinien auf-
gestellt, die den Baupolizeibehörden mitgeteilt worden sind: siehe Ba-
VBl. 1935 S. 255. .
Sodann sind die Bauten der na<z dem bisherigen 8 142 Absaß 3
gleichgestellten Behörden in den neuen 8 143 übernommen.
Zu 8 160
Zu 8 161
Wegen der Mitwirkung der Gesundheitsämter siehe 8 24 der oben
zu 8 2 angeführten Durchführungsverordnung des Reichsminister3 des
nnern.
Zu 8 170
Nachdem in jedem Amtsbezirk die Stelle des Bezirk8baumeisters ver-
staatlicht ist, sind die Bestimmungen in 8 170 gegenstandslo8 geworden.
Zu 8 171
Eine weitgehende Senkung aller Gebühren aus Anlaß eines Bauvor-
habens ist ein seit Jahren stet3 lebhaft vorgetragener Wunsch der Bau-
1 Jetzt 8 36 Bundesbahngeseß vom 13. 12. 1951 (BGBl I S 955).
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