Full text: Badische Landesbauordnung

Vollzugserlaß zur Badischen Landes8bauordnung 
Wegen der Mitwirkung der Gesundheitzämter siehe die Bemerkung 
zu 8 2 oben. 
Da3 Lande3amt für Denkmalpflege wird nur in Angelegenheiten von 
einiger Bedeutung zu hören sein. In den meisten Fällen wird die An- 
hörung des Bezirksbauamtes genügen. 
Durch die geänderte Fassung de8 Absaß 4 wird dem Bauherrn oder 
seinem Vertreter zwar kein Recht zur mündlichen Erläuterung seines 
Bauvorhabens im Ortsbauausschuß eingeräumt, es soll dadurc<h gegen- 
über der biöherigen Fassung vielmehr nur zum Ausdruck gebracht wer- 
den, daß eine mündliche Erläuterung des Bauvorhabens im Ort8bauaus- 
schuß zweckmäßig sein kann, und daß daher von ihr mehr als bisher 
Gebrauch gemacht werden sollte. 
Zu 8 142 
Die Änderung in Absaß 1 ist lediglich redaktioneller Natur. In dem 
biöherigen Verfahren bei der Prüfung staatlicher Baugesuche tritt keine 
Änderung ein. 
Die Bestimmungen des bisherigen Absatzes 3 in 8 142 erscheinen un- 
ter Berücksichtigung der veränderten staats- und verwaltungsrehtlichen 
Verhältnisse in dem geänderten 8 143. 
Zu 8 143... 
Die geänderte Fassung des 8 143 ist zunächst bedingt durch die Entschei- 
dung des Reich8gerichts vom 17. Dezember 1932 -- RGBl. 1933 S. 95 
(vgl. auch Zeitschrift für Bad. Verwaltung und Verwaltung3rechtspflege 
1933 S. 105) -- über das Verhältnis der 88 142 und 143 der Landesbau- 
ordnung zu 8 37 Absaß 2 des Reichsbahngeseßes in der Fassung vom 
13. März 1930 -- RGBl. Il S. 359.2 Die Entscheidung de38 Reichsgericht3 
läßt indessen die Frage, welche Bauten zu den „Reichseisenbahnanlagen“ 
im Sinne des Reichsbahngesezes gehören, offen. Hierüber hat die 
Hauptverwaltung der Deutschen Reichsbahn-Gesellshaft Richtlinien auf- 
gestellt, die den Baupolizeibehörden mitgeteilt worden sind: siehe Ba- 
VBl. 1935 S. 255. . 
Sodann sind die Bauten der na<z dem bisherigen 8 142 Absaß 3 
gleichgestellten Behörden in den neuen 8 143 übernommen. 
Zu 8 160 
Zu 8 161 
Wegen der Mitwirkung der Gesundheitsämter siehe 8 24 der oben 
zu 8 2 angeführten Durchführungsverordnung des Reichsminister3 des 
nnern. 
Zu 8 170 
Nachdem in jedem Amtsbezirk die Stelle des Bezirk8baumeisters ver- 
staatlicht ist, sind die Bestimmungen in 8 170 gegenstandslo8 geworden. 
Zu 8 171 
Eine weitgehende Senkung aller Gebühren aus Anlaß eines Bauvor- 
habens ist ein seit Jahren stet3 lebhaft vorgetragener Wunsch der Bau- 
1 Jetzt 8 36 Bundesbahngeseß vom 13. 12. 1951 (BGBl I S 955). 
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