Ergänzungen zum Vollzugserlaß
wirtschaft und der Bauherren. Mit Runderlaß vom 21. Juni 1934 Nr.
26 730 über Maßnahmen zur Förderung der Bauwirtschaft hat das Mi-
nisterium auf die Erwägung hingewiesen, daß etwaige Ausfälle durch
Senkung oder Nachlaß der Baugebühren durc< die Belebung de8 Bau-
marktes wieder ausgeglichen werden, und auch eine entsprechende Än-
derung de8 8 171 der Lande8bauordnung in Aussicht gestellt. Bei der
Gleichstellung der staatlihen und städtis<en Baugebühren verkennt das
Ministerium nicht, daß die baulichen Verhältnisse in einer Stadt im all-
gemeinen mit denen auf dem Lande nicht ohne weiteres auf gleiche
Stufe gestellt werden können, troßdeim erscheint eine Anpassung der bis8-
her von den Städten nach 8 171 Absaß 2 erhobenen Baugebühren an die
Säße der staatlihen Baugebührenordnung (Landesbauordnung 8 173,
Baugebührenordnung vom 19. Dezember 1910) aus der Erwägung er-
forderlich, daß weder die unterschiedlihen Verhältnisse zwischen Stadt
und Land, no< die unterschiedliche Organisation in der Verwaltung
der Baupolizei (staatliche oder städtische Organe) einen hinreichenden
Grund für unterschiedlihe Baugebühren auf dem Lande oder in der
Stadt zu Lasten der Bauherren abgeben können.
Die gegenseitige Anpassung soll einmal dur< Senkung der städtischen
Gebühren nach 8 171 Absaß 2 auf die Säße der staatlichen Baugebühren-
ordnung, sowie durch eine leichte Erhöhung der Säße in der leßteren
erreicht werden.?
Zu 8 174
Wegen der Gesundheitsämter siehe die oben zu 8 2 aufgeführte Durch-
führungsverordnung des Reichsminister8 des Innern.
Ergänzungen zum Vollzug3erlaß
Zu 8 16 Abs. 2 RdErl. des MdJ vom 22. 10. 1937 (VaVBl. S. 1214)
Von Landwirtschaftsberatern ist die Auffassung vertreten worden, daß
die Durchführung der Vorschrift in 8 107 der Landesbauordnung „Die
Grube soll nicht in unmittelbarer Verbindung mit Aborten“ stehen, der-
artige technische Schwierigkeiten verursacht, daß die mit Reichsmitteln
unterstüßte Errichtung von Dunglegen unmöglich sei. Diese Meinung
konnte nur dadurch entstehen, daß die fraglihe Vorschrift von den ge-
nannten Beratern eine unzutreffende Auslegung erfahren hat. Die Vor-
schrift verlangt nicht eine räumliche Trennung zwishen Abort- und
Jauchegrube. Aus der Erläuterung zu 8 107 der Landes8bauordnung
(RdErl. vom 13. Februar 1935, BaVBl. S. 840) geht deutlich hervor,
daß lediglich die Einleitung von Abortinhalt in die am Boden der Dung
lege sich sammelnde Jauche aus Gründen der Bekämpfung der Ban
wurm- und Finnenkrankheit unzulässig ist. Diese Forderung 1äät sich
auch in vollem Umfang erfüllen, wenn die Abortgrube unmittelbar an
die Dunglege angebaut oder in sie selbst einbezogen wird. Erforderlich
ist lediglich, daß die Trennung der Abortgrube von der Dunglege durch
eine di<te Betonwand sichergestellt ist. *
1 Jetzt Baügebührenordnung vom 8. 9. 1936 = GVBl S 131.
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