Ergänzungen zum Vollzugserlaß
Bei Beachtung dieser Gesichtspunkte ist die Errichtung vorschrift8mäßiger
Dunglegen überall, selbst in Gehöften, wo der hierfür zur Verfügung
stehende Raum beschränkt ist, möglich.
Es ist festgestellt worden, daß Dunglegen bereits erstellt sind, die in
unmittelbarer Verbindung mit Abortgruben stehen, ohne daß hierfür
eine wirtschaftliche und technische Notwendigkeit vorlag. Die Baupoli-
zeibehörden haben diese Fälle im einzelnen nachzuprüfen und, wo die
Möglichkeit besteht, darauf hinzuwirken, daß die Vorschrift der Tren-
nung von Abortgrube und Dunglege nachträglich erfüllt wird.
Zu 8 33
Vgl. die VO über Baugestaltung vom 10. November 1936 (RGBl. I
S. 938 und RdErl. d. RAM vom 17. Dezember 1936 -- IV c 5 Nr.
1042/19 -- BaVBl. 1937 S. 99).
Zu 8 37
Vgl. die VO über die allgemeine baupolizeiliche Zulassung neuer
Baustoffe und Bauarten vom 8. November 1937 (RGBl. I S. 1177 und
RdErl. d. RAM vom 31. Dezember 1937 -- IV c 4 Nr. 8612/222 --
BaVBl. 1938 S. 137).
Zu 38 45 Abs. 4
In Kleinwohnungen mit Küche und höchstens 4 bewohnbaren Räumen
kann von der Forderung, daß Bad und Abort nicht in einem Raum ver-
einigt werden dürfen, abgesehen werden.
Zu 8 46 Abs. 3 RdErl. vom 28. 2. 1939 (VaVBl. S. 227)
In den vom Reichsarbeitsministerium aufgestellten, al8 Beilage zum
Reichsarbeitsblatt 1938 Nr. 32 anusgegebenen Richtlinien für Aufent-
halts-, Speijse- und Waschräume, Kleiderablagen und Aborte größerer
Beitiebe lautet die sich auf die Aborte beziehende Ziffer 5 Absaz 1 wie
olgt:
„3n der Nähe der Arbeitsstätten und der räumlichen Ausdehnung des
Betriebes entsprechend verteilt sind für Männer und Frauen getrennte
und deutlich bezeichnete Aborte in solher Zahk zur Verfügung zu stellen,
daß für je höchstens 20 männliche und je höchstens 15 weibliche Gefolg-
shaftsmitglieder mindestens eine, mit Verschlußriegel versehene Abort-
zelse vorhanden ist. Für die männlichen Gefolgschaftsmitglieder ist außer-
em ein ausreichender Bedürfnisstand vorzusehen. Die Abortanlagen
dürfen mit den Arbeitsräumen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen.
ie „müssen von diesen durch besonders entlüftete Vorräume getrennt
ein.
Zu 8 66 Abs. 31
Die Mauerdicken in Anzahl der Steine (Steinlängen) betragen für
dekentragende Mittelwände der Wohnungs8bauten und statisch ähnliche
Bauten:
1 Vgl ven RdErl vom 1. 6. 1937, BaVBl S 598.
91