Ergänzungen zum Vollzugserlaß
u Gebäude mit Gebäude mit Gebäude mit |
5 Vollgeschossen 4 Vollgeschossen 3 Vollgeschoisen
Dach“.
4. Obergeschoß
3. Obergeschoß |
2. Obergeschoß > 4 .
1. Obergeschoß ' 1% i
Erdgeschoß . E ß 1%
Keller... 5 ; 115
Zu 8 80 Abs. 7
Einem Bedürfnis entsprehend werden bi8 auf weiteres die in 8 80
Absaß 7 der LBO bezeichneten Schornsteine in 1 bis 21 geschossigen
Wohnhäusern mit einem inneren Querschnitt von 20/20 cm oder
20/25 em oder 20/27 cm zugelassen (vgl. den RdErl. vom 2. März 1937,
BaVBli. S. 304).
Zu 8 88
Im Vollzugserlaß vom 13. Februar1935 (BaVBl. S. 840ff.) sind die
Bemerkungen zu 8 88 (BaVBl. S. 860) zu streichen. Für die Aufstel-
lung von Gasfeuerstätten und -geräten sind die „Technischen Vorschrif-
ten und Richtlinien für die Einrichtung von Niederdrukgasanlagen in
Gebäuden und Grundstücken, DVGW-TVR Gas 1938“ maßgebend.
3u 5 95 Au. 1 (88 93 Abs.1.bis 96 Abs.1 vgl. den RdErl. vom 5. 2. 1940, VaVBl.
Nach den Erfordernissen der Praxis genügt es, wenn nur die Öfen
und Herde nach Maßgabe dieser Bestimmung durch Feuerwände geschüßt
sind. Bei Ofen- und Herdrohren reicht es aus, wenn die Bestimmungen
des 8 95 Absaß 2, 3 und 4 LBO erfüllt sind.
Zu 8 93 Abs. 2
Von Wänden aus unverwahrtem Holzwerk oder sonstigen brennbaren
Baustoffen müssen eiserne Öfen mindestens 50 cm und Öfen aus Kacheln
mindestens 30 cm entfernt jen: Sind solhe Wände verpußt oder feuer-
hemmend bekleidet, so müssen die Entfernungen mindestens 30 cm und
15 em betragen; die Anbringung von Fußleisten ist bei solhen Wänden
gestattet. Bekleidung mit Blech gilt nur dann als feuerhemmend, wenn
durch Anordnung eines Hohlraumes oder einer sonstigen Jsolierung eine
unmittelbare Übertragung der Hiße auf brennbare Bauteile ausgeschlos-
sen erscheint.
Zu 8 93 Abs. 3
Blechunterlagen können dann zugelassen werden, wenn der Ofen auf
Füßen steht und der untere Abschluß des Ofens mindestens 20 cm vom
ußboden entfernt und leicht übersehbar ist. Schäden an Blechunter“
lagen sind sofort zu beseitigen.
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