Ergänzungen zum Vollzugserlaß
Als Unterlage für Öfen ist auf feuerbeständiger Deke auch ein 21/2 cm
dier Steinholzbelag zuläsjig, auf nicht feuerbeständiger Decke dagegen
nur, wenn der Ofen auf Füßen steht und der untere Abschluß des Ofens
mindestens 20 cm vom Fußboden entfernt und leicht übersehbar ist.
Auf feuerbeständiger Decke ist Linoleum als Unterlage zulässig, wenn
der Ofen auf Füßen steht und der untere Abschluß de8 Ofen3 mindestens
20 cm vom Fußboden entfernt und leicht überjehbar ist. Auf nicht feuer-
beständiger DeKke ist dagegen Linoleum unter dem Ofen na<h Vorschrift
zu sc<hüßen.
Zu 8 93 Abs..4
An den Öfen angebrachte Ofenschalen gelten nicht als Metallvorsäke
im Sinn dieser Bestimmung. An Stelle eines übergreifenden Metallvov-
saßes genügt ein Ofenblech in der vorgeschriebenen Größe, das an die
Ofenplatte anschließt.
Zu 8 94 Abs. 2
Hinsichtlich des Bodenbelages für tragbare Herde gilt die Bemerkung
zu 8 93 Absaß 3 sinngemäß.
Zu 8 95 Abs. 2
Ofenrohre müssen mindestens 35 cm von nicht verwahrtem und min-
destens 15 cm von verwahrtem Holz entfernt bleiben.
Als Verwahrung von Holz eignen sich Bekleidungen aus 12/3 cm dik-
kem, sachgemäß ausgeführtem Puß oder aus 21/2 cm dicken Estrichen
aus Zement oder Gips. Eine Verwahrung mit Asbest ohne diesen Puß
oder Estrich genügt nicht.
Zu 8 95 Abs. 3
Diese Vorschrift gilt bei der Durchleitung von Ofenrohren aus Eisen-
blech, Zementasbest (Eternit, Toschi und dgl.), Shamotte oder einem
sonstigen wärmeleitenden Material dur, Dielenwände oder durch Wände
aus Heraklith oder einem ähnlichen Material oder dur< Wände aus
sonstigen brennbaren Baustoffen mit der Maßgabe, daß die Außenwand
diefer Hemohre mindestens 15 cm vom Baustoff jolher Wände entfernt
ein muß.
Bei Ofenrohren aus mindestens 30 mm starken Schamotteformstüken
mit äußerer Eisenarmierung genügt ein Abstand von 8 cm.
Zu 8 95 Avs. 4
Ofenrohre von der Feuerstätte zum Schornstein aus Eisenblech, Zement-
asbest (Eternit, Toschi und dgl.), Schamotte oder einem jonstigen wärme-
leitenden Material sollen in deit zugänglichen Räumen in der Regel
nicht umkleidet werden; sofern sie aber in solhen Räumen mit einer
Ummantelung versehen werden, muß diese der Vorschrift des 8 95 Ab-
sab 4 LBO entsprechen, also aus nicht brennbaren Stoffen bestehen und
ie Ofenrohre allseits umschließen. Bei re<htekigem oder quadratischem
Querschnitt muß die Ummantelung 4 eigene Wandungen erhalten.
In nicht leicht zugänglihen Räumen und in unverpußten Dac<hräumen
müssen die Ofenrohre in der gleichen Weise allseitig ummantelt wer-
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