Ernit, Territorien.
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gundert faft volljtändig verficgen, macht €8 unmöglidj, aus dem
engen Rahmen unfere8 Oberamt8 etwas zur Befriedigung jenes
Intereffes beizutragen. Wir müffen unz mit wenigen Namen be:
grügen, deren Träger fi nicht ohue gewagte Kombinationen unter-
einander in Verbindung bringen laffen.
So viel ift ohne weiteres Har, daß die Neuentfiehung des
{dwäbifchen Herzogtum zu Beginn des 10, Jahrhunderts einen
ftörenden Eingriff im die im Gang befindliche Entwicklung bedeuten
mußte, umfo empfindlicher für die Örafen des Argen- und Linz-
gaus, al3 e8 cin benachbartes, feit langer Zeit rivalifierendes Se-
jchfecht max, dem beim zweiten Anlauf im Jahr 917 der große
Wurf gelang. AlS ein Erfolg des Herzogtums ift es wohl an:
zufehen, wenn im Lauf der Zeit die Graffchaften, die fich auf dem
Weg zum freien Eigentum zır. befinden fchienen, ZU Lehen herab-
gedrüct wurden !), um dann bis zum Ende des alten Reiches in
diefer Eigenfhaft zu verbleiben. Eine zweite Schranke für das
Haus der Ulridhe bildete die zunehmende Macht des welfifchen
Stammes, die auch für feine Stellung in Schwaben von Bedeu-
tung fein mußte, menn fie auch in fernen Gegenden, in Bayern
und in Sachfen, ihre breiteften Grundlagen bekam. ASohl {chien
dann im 12, Jahrhundert mit dem VBerfhwinden der Weljen aus
unferer Gegend und im 13. mit dem Untergang des {taufifchen
Haufe8 auch für die @Orafen des Linz- und Argengaus die Bahn
zu weiterer Entfaltung ihrer Kräfte frei zu werden”); allein dem
Nachfolger der Staufen, König Rudolf von Habsburg, gelang eS,
den Kern des welfifch=ftaufifhen Befige8 in Oberfchwaben, die
SGraffchaft im Schuffengau, für das Reich zu retten, und mit
diefenn befheidenen Territorium verknüpfte fi in der Folge alles,
wa8 an Rechten und Anfprüchen von der untergegangenen Herz0g8-
gewalt übrig geblieben war.
Die „Kandvogtei“3), wie diefe Berbindung gräflicher und
herzoaglicher Befugniffe genannt wurde, befaß dauernd und unbe:
1) Kojenftod, Gerzogagemalt und FriedenZihugß (= SGierke, Unter-
fuchungen 104), S. En * $ Mil €
ie DA Lage im Ynterregnunm vgl. die Urkunde von 1270: Wirt,
1. 7, 84.
3) Nähere8 über die Landvogtei muß der Beichreibung des Ober-
amt? „Kavensburg vorbehalten bleiben. Val. (Wegelin), SGründlich-
Hiltorijher Beridht von der Kayferlidgen und Reichs Landvogtey in
Schwaben... 1794, 2 Bünde; Teuf, Bur Gefchihte der fIhwäbildhen
und e1jäffiichen Reichs » Landvogteien im 13. Yahıhundert, 1890, 1893;
Schön, Die Landvögte ... bi 1486 (M.IH.G. Ergänzungsband VI);
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