Full text: Beschreibung des Oberamts Tettnang (14)

Crnit, Territorien. 
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im 15. Sahrhundert in dauernde Verbindung mit dem Haus 
Habsburg gefommen war; jeßt begannen, offenbar unter dem Ein- 
fluß Öfterreichijcher Berhältniffe, Langwierige BVerfuche, die ober- 
Ichwäbifchen Herrfchaften zu Landfaffen der Landvogtei herunter- 
zudrücken. Die richterlichen Anfprüche wurden jebt zu der Forderung 
einer Fonfurrierenden Gerichtsbarkeit in ganz Oberfchwaben ge- 
fteigert !), und gleichzeitig wurden territoriale Zumutungen an die 
Nachbarn teil8 new geftellt teils mit erhöhten Nachdruck vertreten. 
Obwohl ein Urteil des Schwäbtfhen Bundes vom 2. Febr. 
1529 den Landvögten verbot, die Anftößer zu Landtagen zu er- 
fordern oder fie al3Z Infaffen der Landvogtei zu bezeichnen, folange 
das Recht dazu nicht nachgewiefen fei?), fo Hörten doch die Übers 
griffe der Landvögte gegen die fhwächeren Nachbarn nicht auf, 
Und zu diefen gehörte feit langem aud) der Graf im dem benach- 
barten Tettnang. Al8 diefer 1585 die Erefution eines am 
Landgericht ergangenen Urteils durch den CandgerichtSbhoten nicht 
dulden wollte, wies Erzherzog Ferdinand in einem verlegenden 
Schreiben diefe „unbefigte Neuerung“ zurück und betonte nad: 
drüclich, daß die Herrfchaften Tettnang, Wafferburg und Langen: 
argen und deren Untertanen in de8 Landgericht? „Territorto, 
Diftrikt und Bezirk“ gelegen und gefelfen feien, daß das Kand- 
gericht in Schwaben von unvordenflichen Jahren her concurrentem 
jurisdicetionem und Gerichtszwang dort gehabt Habe und deffen 
in fteter Übung gewefen fei, daß man am Landgericht nicht nur 
gegen die Untertanen, fondern auch gegen die Grafen felbft vor- 
gegangen fei und fie in die Acht erkannt Habe”). 
AI Nachfolgerin des Herzogtums bedeutete fo die Landvogtei 
eine dauernde Befchränkung und Bedrohung der oberfhwäbifchen 
Territorien; wir werden fehen, daß fie auch vor direkter Beraubung 
ihrer Nachbarn nicht zurücfchredte. 
b) Der Name Linzgan‘) hat fih auf den Landkarten bis 
zur Gegenwart erhalten; aber {chon am Ende des 13. Sahr: 
1) So behielt 1550 König Ferdinand im Vertrag mit der Graf- 
haft Kirhberg für daZ Gebiet zwilhen Kot und Iller der Landvogtei 
daz Geleite und für das Landgericht „mitlaufende YJurisdiktion und 
Gericht8swang“ vor (Finanzarchiv, Bom Kameralanıt Weingarten Nr. 20, 
Kopialbuch). 
2) Wegelin, Landvogtei 2, 269. 
8) St, Montfort 2. . 
4) Val. die S. 202, N. 1, genannten Yıtellen. Dazu: Gbg, Niedere 
Gerichtsherr{haft und SGrafengemwalt im Ladijchen Linzgau während des 
au8gebenden Mittelalter8 (= Gierke, Unterjuchungen 121), 1913.
	        
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