Full text: Jahreshefte der Gesellschaft für Naturkunde in Württemberg (Bd. 124, 1969)

Gesellschaft für Naturkunde 
$ 3. Tätigkeit 
(1) Der Verein sucht als der naturwissenschaftliche Landesverein die wissen- 
schaftlichen Kräfte und ernsthaften Liebhaber der Naturkunde zusammenzuschlie- 
ßen und einen Mittelpunkt für den geistigen Austausch unter ihnen, für einschlä- 
gige Veröffentlichungen und für die Werbung im Sinne von Naturforschung und 
Naturschutz zu bilden. Der Verein steht zu diesem Zweck in Verbindung mit dem 
Staatlichen Museum für Naturkunde in Stuttgart, mit den Universitäts-Instituten, 
mit der Landesstelle und den Bezirksstellen für Naturschutz und Landschafts- 
pflege, mit anderen Instituten und Stellen, ferner mit verwandten Vereinen. 
(2) Der Verein gibt „Jahreshefte“ heraus, die in erster Linie Arbeiten über die 
Heimat veröffentlichen. Das Staatliche Museum für Naturkunde in Stuttgart ist auf 
Grund seiner Mitwirkung berechtigt, diese Jahreshefte im Untertitel als Jahrbuch 
des Museums zu bezeichnen. — Die Jahreshefte gehen den Mitgliedern zu und 
dienen gleichzeitig dem Schriftentausch mit anderen Vereinen und Instituten. 
(3) Der Verein veranstaltet nach Möglichkeit regelmäßig Versammlungen mit 
wissenschaftlichen Vorträgen aus allen Gebieten der Naturwissenschaft. Diese Ver- 
sammlungen sollen nicht nur am Sitz des Vereins, sondern auch in anderen Orten 
des Landes stattfinden. 
(4) Gruppen von Mitgliedern können sich gebietsweise zu Vereinszweigen zu- 
sammenschließen. Diese sind nicht Vereine im Sinn des Bürgerlichen Gesetz- 
buches. Die Vorsitzenden der Vereinszweige werden vom Vorstand im Einverneh- 
men mit dem Ausschuß berufen. 
$ 4. Mitgliedschaft 
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in 
ordentliche Mitglieder, 
lebenslängliche Mitglieder, 
korrespondierende Mitglieder und 
Ehrenmitglieder. 
(2) Die lebenslängliche Mitgliedschaft wird durch Zahlung des zwanzigfachen 
Jahresbeitrags erworben. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind 
beitragsfrei. Auch Körperschaften, Stiftungen, Anstalten, Vereine und Verbände 
können ordentliche Mitglieder oder lebenslängliche Mitglieder werden. 
(3) Ordentliche und lebenslängliche Mitglieder werden vom Vorsitzenden, kor- 
respondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder mit Zustimmung des Ausschusses 
vom Vorstand ernannt. 
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder durch Austritt, — Der Aus- 
tritt ist dem Vorstand bis spätestens 15. November vor Jahresschluß schriftlich zu 
erklären. Der Ausschuß kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es 
gegen den Zweck des Vereins verstößt, das Ansehen und die Belange des Vereins 
schädigt oder trotz schriftlicher Mahnung den Beitrag nicht bezahlt. Berufung 
an die Mitgliederversammlung ist zulässig. 
$5. Verwaltung des Vereins 
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 
(2) Den Verein verwalten 
a) der Vorstand, 
b) der Ausschuß, 
c) die Mitgliederversammlung. 
(3) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und zwei stellvertretenden 
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