Gesellschaft für Naturkunde
$ 3. Tätigkeit
(1) Der Verein sucht als der naturwissenschaftliche Landesverein die wissen-
schaftlichen Kräfte und ernsthaften Liebhaber der Naturkunde zusammenzuschlie-
ßen und einen Mittelpunkt für den geistigen Austausch unter ihnen, für einschlä-
gige Veröffentlichungen und für die Werbung im Sinne von Naturforschung und
Naturschutz zu bilden. Der Verein steht zu diesem Zweck in Verbindung mit dem
Staatlichen Museum für Naturkunde in Stuttgart, mit den Universitäts-Instituten,
mit der Landesstelle und den Bezirksstellen für Naturschutz und Landschafts-
pflege, mit anderen Instituten und Stellen, ferner mit verwandten Vereinen.
(2) Der Verein gibt „Jahreshefte“ heraus, die in erster Linie Arbeiten über die
Heimat veröffentlichen. Das Staatliche Museum für Naturkunde in Stuttgart ist auf
Grund seiner Mitwirkung berechtigt, diese Jahreshefte im Untertitel als Jahrbuch
des Museums zu bezeichnen. — Die Jahreshefte gehen den Mitgliedern zu und
dienen gleichzeitig dem Schriftentausch mit anderen Vereinen und Instituten.
(3) Der Verein veranstaltet nach Möglichkeit regelmäßig Versammlungen mit
wissenschaftlichen Vorträgen aus allen Gebieten der Naturwissenschaft. Diese Ver-
sammlungen sollen nicht nur am Sitz des Vereins, sondern auch in anderen Orten
des Landes stattfinden.
(4) Gruppen von Mitgliedern können sich gebietsweise zu Vereinszweigen zu-
sammenschließen. Diese sind nicht Vereine im Sinn des Bürgerlichen Gesetz-
buches. Die Vorsitzenden der Vereinszweige werden vom Vorstand im Einverneh-
men mit dem Ausschuß berufen.
$ 4. Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
ordentliche Mitglieder,
lebenslängliche Mitglieder,
korrespondierende Mitglieder und
Ehrenmitglieder.
(2) Die lebenslängliche Mitgliedschaft wird durch Zahlung des zwanzigfachen
Jahresbeitrags erworben. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind
beitragsfrei. Auch Körperschaften, Stiftungen, Anstalten, Vereine und Verbände
können ordentliche Mitglieder oder lebenslängliche Mitglieder werden.
(3) Ordentliche und lebenslängliche Mitglieder werden vom Vorsitzenden, kor-
respondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder mit Zustimmung des Ausschusses
vom Vorstand ernannt.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder durch Austritt, — Der Aus-
tritt ist dem Vorstand bis spätestens 15. November vor Jahresschluß schriftlich zu
erklären. Der Ausschuß kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es
gegen den Zweck des Vereins verstößt, das Ansehen und die Belange des Vereins
schädigt oder trotz schriftlicher Mahnung den Beitrag nicht bezahlt. Berufung
an die Mitgliederversammlung ist zulässig.
$5. Verwaltung des Vereins
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(2) Den Verein verwalten
a) der Vorstand,
b) der Ausschuß,
c) die Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und zwei stellvertretenden
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