Full text: Jahreshefte des Vereins für Vaterländische Naturkunde in Württemberg : zugl. Jahrbuch d. Staatlichen Museums für Naturkunde in Stuttgart (Bd. 33, 1877)

Das Mayer’sche Gesetz gibt nun auch das Lohngesetz. 
Der Arbeiter muss dasjenige ersetzt erhalten, was er an Nah- 
rungsmitteln auf die Arbeit verwendet hat, einschliesslich natür- 
lich der allgemeinen Arbeit, des Antheils an derjenigen Menge 
von Nahrungsmitteln, welcher seine Erziehung, Ausbildung ge- 
kostet hat und desjenigen, was sein Alter kosten wird, in welchem 
er nicht mehr arbeitsfähig ist. 
Aber auch der Begriff des Capitals und insbesondere der 
Berechtigung des Capitals ist durch das Mayer’sche 
Gesetz gegeben. Die Erfahrung lehrt, dass die Menge Nalh- 
rungsmittel, welche wir durch Arbeit gewinnen, grösser ist, als 
diejenige, welche wir bei der Arbeit verbraucht haben. Dieses 
Mehr ist das Capital im eigentlichen Sinn, ist das wohl- 
berechtigte Capital. 
Vermöge des Gesetzes der Lohngleichheit beigleicher 
Arbeit aber hat Jeder, auch wer nicht Nahrungsmittel producirt, 
(wenn der Ausdruck erlaubt ist) ein Recht auf denselben 
VUeberschuss an Entgelt (Nahrungsmitteln), welchen er bei 
gleicher auf die Hervorbringung von Nahrungsmitteln verwendeten 
Arbeit erzielt haben würde. 
Es erhält also das Lohngesetz in so fern noch eine Aus- 
dehnnng. 
Man könnte einwenden, dass das Mayer’sche Gesetz für 
Körperarbeit, nicht aber für die geistige Arbeit anwendbar sei. 
Allein es trifft auch hier zu. Die Naturkräfte sind unentgeltliche, 
nur die menschliche Arbeit erzeugt Werth. Zu den Natur- 
kräften gehören aber nicht nur die Stoffe des Mineral-, Pflanzen-, 
Thierreichs , sondern auch die Fähigkeit des Geistes, sogar das 
Genie. 
Das Genie ist eine Naturkraft, welche nur in sofern einen 
Werth erhält, als Arbeit auf dessen Entfaltung und Anwendung 
verwendet wurde, welche Werthe schafft, so weit es Werthe 
verbraucht. 
Jede Gedankenarbeit ist zugleich eine Hirnarbeit. Das 
Hirn verbraucht eine bestimmte Menge Nahrungsmittel: natürlich 
müssen dabei auch die übrigen unwillkürlichen Körperbewegungen, 
57
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.