Das Mayer’sche Gesetz gibt nun auch das Lohngesetz.
Der Arbeiter muss dasjenige ersetzt erhalten, was er an Nah-
rungsmitteln auf die Arbeit verwendet hat, einschliesslich natür-
lich der allgemeinen Arbeit, des Antheils an derjenigen Menge
von Nahrungsmitteln, welcher seine Erziehung, Ausbildung ge-
kostet hat und desjenigen, was sein Alter kosten wird, in welchem
er nicht mehr arbeitsfähig ist.
Aber auch der Begriff des Capitals und insbesondere der
Berechtigung des Capitals ist durch das Mayer’sche
Gesetz gegeben. Die Erfahrung lehrt, dass die Menge Nalh-
rungsmittel, welche wir durch Arbeit gewinnen, grösser ist, als
diejenige, welche wir bei der Arbeit verbraucht haben. Dieses
Mehr ist das Capital im eigentlichen Sinn, ist das wohl-
berechtigte Capital.
Vermöge des Gesetzes der Lohngleichheit beigleicher
Arbeit aber hat Jeder, auch wer nicht Nahrungsmittel producirt,
(wenn der Ausdruck erlaubt ist) ein Recht auf denselben
VUeberschuss an Entgelt (Nahrungsmitteln), welchen er bei
gleicher auf die Hervorbringung von Nahrungsmitteln verwendeten
Arbeit erzielt haben würde.
Es erhält also das Lohngesetz in so fern noch eine Aus-
dehnnng.
Man könnte einwenden, dass das Mayer’sche Gesetz für
Körperarbeit, nicht aber für die geistige Arbeit anwendbar sei.
Allein es trifft auch hier zu. Die Naturkräfte sind unentgeltliche,
nur die menschliche Arbeit erzeugt Werth. Zu den Natur-
kräften gehören aber nicht nur die Stoffe des Mineral-, Pflanzen-,
Thierreichs , sondern auch die Fähigkeit des Geistes, sogar das
Genie.
Das Genie ist eine Naturkraft, welche nur in sofern einen
Werth erhält, als Arbeit auf dessen Entfaltung und Anwendung
verwendet wurde, welche Werthe schafft, so weit es Werthe
verbraucht.
Jede Gedankenarbeit ist zugleich eine Hirnarbeit. Das
Hirn verbraucht eine bestimmte Menge Nahrungsmittel: natürlich
müssen dabei auch die übrigen unwillkürlichen Körperbewegungen,
57