AOFZOHUNL
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werden: Der Protonotar ließ, nachdem er im Hause des
Testators erschienen war, ein Licht anzünden, die Fenster
verhängen und die Türen verschließen. Das Protokoll wurde
erst abgeschlossen, nachdem das Licht heruntergebrannt
war. Auf diese Weise sollte Klarheit darüber erreicht werden,
was als Bestandteil des letzten Willens zu gelten habe. Erklärungen,
die nach dem Herunterbrennen des Lichtes abgegeben
wurden, galten nur dann als rechtserheblich, wenn
sie nochmals unter Beobachtung aller Testamentsformen
beurkundet wurden.!)
3. Mit Hilfe der Kerzenuhr konnte man auch sonst
Fristen festsetzen, innerhalb deren eine Pflicht erfüllt, besonders
eine Leistung erbracht werden mußte.
Nach dem Hammerbröker Landrecht?) Art.443) war alljährlich
am Martinstag in dem Leichenhaus der St. Jakobskirche
der Königspfennig!) zu zahlen. Wer ihn nicht zu
rechter Zeit „by der Werdes Sunne unde der anstickenden
Kerszen‘* bezahlt hatte, dessen Land sollte der Herrschaft
verfallen sein.°) Diese Stelle muß man zusammenhalten mit
der Angabe eines Rechnungsbuches von 1649, wonach am
Martinstag der Einnehmer mit seinen Mitgeschworenen von
1) Reincke, der im Anschluß an seine Erläuterung dieses
Bildes auf verschiedene andere Formen der Kerzenverwendung im
Recht zu sprechen kommt, scheint übrigens den einheitlichen
Gedanken im Kerzenopfer sehen zu wollen; anders und richtiger
schon Fehr a. a. 0. S. 149. Man sieht, wie notwendig eine Gliederung
der Zeugnisse über die Kerze im Recht nach den Grund:-formen
ist.
?) W.Hübbe, Das Hammerbröker Recht aus den Findungen
des Landgerichts (1486—1645), Hamburg 1843. Es handelt sich
um altertümliche Weistümer einer bei Hamburg gelegenen Landherrschaft,
zu welcher die Dörfer Hamm, Horn, der Hammerbrok
und die Vorstadt St. Georg gehörten.
3) Hübbe 5. 77; der Artikel ist ein Weistum des Jahres 1525.
*‘) Den Hamburgern selbst war der Königszins schon 1253 von
den Grafen von Holstein erlassen worden.
5) Diese Herrschaft war die Stadt Hamburg; man vgl. Hübbes
Einleitung,