Objekt: Dess Hertzogthums Würtemberg allerhand Ordnungen

'

Register.
Accis  wie  die  innländischeHandels-Leutenach
dem  itenPuncten,  p.r?.
—  Item,  wann  ein  Unterthan  Wein  von  dar
hereinbringt,  gibt  er  kein  Ablad-Geld.  9.5  s.
—Allein  die  Spithal  Flecken  Mahringen  und
Vayhingen  sind  excipirt.  p  ss.
—  Von  hereinbringendem  Fleisch  geben  sie
dem  Pfund  nach  i^.hlr.  9.63  &  64.
—Wann  ein  Unterthan  eine  unter  dem  iten  InttruÄion8-Puncten
  benahmste  Waar  zu  sei,
nem  Hauöbrauch  von  dar  herein  bringt,  ist
er  Accis-frey.  p.  16  &  17.
Eychen,  sollen  durchaus  nicht  an  die  Faß
Raiff,  sondern  an  die  Fa߻Boden,  durch  die
verpflichtete  Eychere  verständig  und  lesentlich
geschnitten  werden,  p.  128.  .
LxrraLk  und  Register,  die  denen  Rechnungen!
beygelegt  werden,  wie  solche  beschaffen  seyn,
und  denen  Znnwohnerschaften  publicirt  wer,
den  sollen,  p.  ip.
F.
Lacrorim.  Sollen  den  Accis  vom  auöjäpftn»
den  Wein  auch  entrichten,  p.  50.
Laden.  Von  Gold  und  Silber,  vid.  Gold»
und  Silbee-Waar.
Farben  der  Mahler  und  Färber.
—Wann  ein  Unterthan  Indigo,  oder  derglei»
chen  ins  Land  bringt,  gibt  er  vom  fl.  Ein,
kaufs  2  kr.  p.$.
—Die  Färber,  so  ihre  gefärbte  Waar  veracci»
streu,  geben  davon  nichts.  9.?.
Laßan.
	        
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