Inhalt / Download: Bauordnung für das Königreich Württemberg vom 28. Juli 1910

  
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Feignung p "ART. 38,; ABS.i, %. "HÖHE. DER: HINTER GEBÄUDE. (QUERScHA T) FA 
Abs. 1 und 2. 
Dieselbe stellt 
einen Quer- 
schnitt durch eine 
Ortsstraße mit 
Breite B und 
ein Vorderge- 
bäude dar, das 
die größte zu- f ; ; 
lässige Höhe U § VORDER- CEBAUPE. 
= B zeigt un E I " Hoctt. 
auf s Rück- , jz 
seite Haupt- & 
  
Hinterhäuſer tSIRAFSE: (zreire B). E 
mit verschiede- mmm 
nen Abſtänit 
  
  
ſteht auf der Grenze R (MR = 3+6 >< 0,6 = 6,6 m Mindestabstand). Stä 
n Gru ick, ſo kämen nicht die Abſtandsmaße 3 und 0,6, sondern 6 und 0,6 in 
z zu Art. 48. Der 450 Winkel durch den Punkt M bildet nun 
n der Häuſer, die zwiſchen R und P errichtet werden (1, ]), 111, IV). 
. NO abgelöst, m. a. W. die Höhe H bildet die Höchſthöhe für die 
rechts erstellt werden (z. B. V). - 
Auch b Vorderhauſes mit der gleichen 
cht, bleiben die eingezeichneten Höhen der Hinterhäuſer maßgebend. 
 
	            		
ESFR E T S ÄIFK Fzck __ B --- (3) Das häusliche und gewerbliche Abwasſer iſt an denjenigen Straßen, die mit öffentlichen Dohlen versehen sind, in diese und zwar in der Regel‘) durch geschlossene Röhren und Hauskanäle zu führen, sofern hiedurch keine Unzuträglichkeiten entstehen (vergl. Art. 20 Abs. 2); unter den gleichen Vorausseßungen kann, wo öffentliche Dohlen nicht bestehen, oder wo die Einleitung durch Hauskanäle untunlich ist, die Ableitung des Abwassers auch in die Straßenkandel oder sonstige offene Waſſerableitungsgräben, die zu seiner unſchädlichen Abführung geeignet sind, zugelassen werden. Außerdem sind bezüglich der Ableitung des Abwassers nach den örtlichen Verhältniſſen die zur Verhütung von Mißständen für die Gesundheit oder den Verkehr erforderlichen An- ordnungen zu treffen. 5) Die Anlegung von Sickergruben zur Aufnahme des häuslichen und gewerblichen Abwassers soll nur ausnahmsweise und in widerruflicher Weise für vereinzelt liegende Gebäude gestattet werden, wenn eine andere Art der Beseitigung des Abwassers nach Lage der Örtlichkeit ohne unverhältnismäßige Kosten nicht möglich iſt, gesundheitliche Schädigungen nicht zu befürchten sind, oder Einrichtungen getroffen werden, die geeignet sind, dieſelben zu verhindern. (4) Bei unterirdischer Ableitung des Abwassers sind die Abwasser- leitungen mit geeigneten Vorrichtungen zur Entlüftung und Verhinderung des Eindringens schädlicher Gase in die Gebäude zu versehen. ©) (5) Jm übrigen können über die Ableitung des Tag- und Abwassers wie insbesondere auch über die Beseitigung übelriechender, ekelhafter oder schädlicher Flüssigkeiten (Art. 20 Abs. 2) durch Verordnung, Orts- bauſatzung oder, soweit eine solche nicht besteht, durch polizeiliche Vor- ſchrift ?) nähere Bestimmungen getroffen werden. Erläuterungen zu Art. 40. 1) Für die hier genannten Fälle war in der Bestimmung getroffen. ; ZS Vorschrift bezieht sich auch auf Gehwege. (Komm.-Ber. 2. K. : s) “Ar Stelle der den Gemeinden und der Polizeibehörde erteilten Ermächtigung, entsprechende Einrichtungen zu verlangen, ist nunmehr eine pefesliche, jtzetverzcrih getreten. (Vergl. Art. 24 Abs. 1 der B.-O. 1) Die Zulassung von Ausnahmen ist nicht mehr, wie nach Art. 25 Abs. 2 der B.-O. von 1872, auf Orte und Ortsteile mit vorwiegend landwirtschaftlichem Betrieb beschränkt. B.-O. von 1872 keine
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