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Feignung p "ART. 38,; ABS.i, %. "HÖHE. DER: HINTER GEBÄUDE. (QUERScHA T) FA
Abs. 1 und 2.
Dieselbe stellt
einen Quer-
schnitt durch eine
Ortsstraße mit
Breite B und
ein Vorderge-
bäude dar, das
die größte zu- f ; ;
lässige Höhe U § VORDER- CEBAUPE.
= B zeigt un E I " Hoctt.
auf s Rück- , jz
seite Haupt- &
Hinterhäuſer tSIRAFSE: (zreire B). E
mit verschiede- mmm
nen Abſtänit
ſteht auf der Grenze R (MR = 3+6 >< 0,6 = 6,6 m Mindestabstand). Stä
n Gru ick, ſo kämen nicht die Abſtandsmaße 3 und 0,6, sondern 6 und 0,6 in
z zu Art. 48. Der 450 Winkel durch den Punkt M bildet nun
n der Häuſer, die zwiſchen R und P errichtet werden (1, ]), 111, IV).
. NO abgelöst, m. a. W. die Höhe H bildet die Höchſthöhe für die
rechts erstellt werden (z. B. V). -
Auch b Vorderhauſes mit der gleichen
cht, bleiben die eingezeichneten Höhen der Hinterhäuſer maßgebend.
ESFR E T S ÄIFK Fzck
__ B ---
(3) Das häusliche und gewerbliche Abwasſer iſt an denjenigen Straßen,
die mit öffentlichen Dohlen versehen sind, in diese und zwar in der
Regel‘) durch geschlossene Röhren und Hauskanäle zu führen, sofern
hiedurch keine Unzuträglichkeiten entstehen (vergl. Art. 20 Abs. 2);
unter den gleichen Vorausseßungen kann, wo öffentliche Dohlen nicht
bestehen, oder wo die Einleitung durch Hauskanäle untunlich ist, die
Ableitung des Abwassers auch in die Straßenkandel oder sonstige offene
Waſſerableitungsgräben, die zu seiner unſchädlichen Abführung geeignet
sind, zugelassen werden. Außerdem sind bezüglich der Ableitung des
Abwassers nach den örtlichen Verhältniſſen die zur Verhütung von
Mißständen für die Gesundheit oder den Verkehr erforderlichen An-
ordnungen zu treffen. 5) Die Anlegung von Sickergruben zur Aufnahme
des häuslichen und gewerblichen Abwassers soll nur ausnahmsweise
und in widerruflicher Weise für vereinzelt liegende Gebäude gestattet
werden, wenn eine andere Art der Beseitigung des Abwassers nach
Lage der Örtlichkeit ohne unverhältnismäßige Kosten nicht möglich iſt,
gesundheitliche Schädigungen nicht zu befürchten sind, oder Einrichtungen
getroffen werden, die geeignet sind, dieſelben zu verhindern.
(4) Bei unterirdischer Ableitung des Abwassers sind die Abwasser-
leitungen mit geeigneten Vorrichtungen zur Entlüftung und Verhinderung
des Eindringens schädlicher Gase in die Gebäude zu versehen. ©)
(5) Jm übrigen können über die Ableitung des Tag- und Abwassers
wie insbesondere auch über die Beseitigung übelriechender, ekelhafter
oder schädlicher Flüssigkeiten (Art. 20 Abs. 2) durch Verordnung, Orts-
bauſatzung oder, soweit eine solche nicht besteht, durch polizeiliche Vor-
ſchrift ?) nähere Bestimmungen getroffen werden.
Erläuterungen zu Art. 40.
1) Für die hier genannten Fälle war in der
Bestimmung getroffen.
; ZS Vorschrift bezieht sich auch auf Gehwege. (Komm.-Ber. 2. K.
: s) “Ar Stelle der den Gemeinden und der Polizeibehörde erteilten
Ermächtigung, entsprechende Einrichtungen zu verlangen, ist nunmehr eine
pefesliche, jtzetverzcrih getreten. (Vergl. Art. 24 Abs. 1 der B.-O.
1) Die Zulassung von Ausnahmen ist nicht mehr, wie nach Art. 25
Abs. 2 der B.-O. von 1872, auf Orte und Ortsteile mit vorwiegend
landwirtschaftlichem Betrieb beschränkt.
B.-O. von 1872 keine