Volltext: Sammlung der Ordnungen und Statuten der Königlichen Haupt- und Residenzstadt Stuttgart

   
  
  
  
  
  
   
    
  
  
    
98 Stuttgarter. Statutenbuch. 
      
    
  
   
   
Beitimmung der gegenfeitigen Cut digung bei Auf- 
Hebung des ContractS, mit oder ohne Auffündigung, 
vor Berfluß der bedungenen Dienftzeit. 
8. 87. 
Sn allen Fällen, wo die, Dienftherrfhaft einen Dienftboten 
vor Ablauf der DYVienftzeit mit oder ohne Auffündigung zu ent- 
(allen berechtigt ift (S$. 71 und 8. 82), kann der Dienftbote Lohn 
und Koft. oder Koftgeld. nur. nach, Verhältniß. der Zeit fordern, 
wo er wirklich. gedient, Hat, und wenn zur Zeit der Entlafung 
eines, Sivreebedienten die Livree, no) nicht verdient ift, Jo kann 
die Herr/chaft diefelbe al ihr Eigenthum zurüchehalten. 
8. 88. 
Ein gleiches gilt von denjenigen Fällen, wo ein auf längere 
Beit als, auf ein Vierteljahr gemietheter Dienftbote vor Ablauf 
der Dienftzeit, nach S. 72, den Dienft nad vorgängiger Auf 
fündigung oder auch alsbald nad) den am Schluffe des 8. 72 
gegebenen Beftimmungen verlaffen fann. 
8. 89. 
un Fällen, wo der Dienftbote den Dienft. ohne Beobachtung 
der AuffündigungsSzeit aufzujagen berechtigt ift (S. 85 und 86), 
muß ihm Sohn und Koft auf das laufende Vierteljahr, und, 
wenn er monatweije gemiethet worden, auf den laufenden Monat 
vergütet werden. 
8, 90. 
Hat die Urjadhe zum gefegmäßigen Austritte erft nach Ab: 
lauf der Auffündigungsfrift fidh ereignet, und hat der Austretende 
bis zum nächften Ziel nicht einen andern Dienft gefunden , 10 
muß die Herrjchaft diefe volle Vergütung ihm bis zu Ende des 
laufenden VBierteljahr8, für das ganze folgende Vierteljahr aber 
nur den Lohn ohne Koft, oder, wenn der Dienfthbote monatweife 
gemiethet worden, für den folgenden Monat bezahlen. 
8. 91. 
Au fann ein Livreebedienter die ordinäre Livree als Cigen- 
thum anjprecdhen,: wenn vor oder mit dem Zeitpunkt, bis zu 
 
	            		
Sefinde-Ordnung. 99 weldhem ihm der Lohn abgereicht werden muß, au der Zeit: taum, für‘ welden er die Livree erhalten. hat, abgelaufen ilt. 8, 92. Die in vorftehenden 88. 89, 90 und 91 enthaltenen Be: ftimmungen ‚gelten indem Halle nicht, wenn der Dienfthote aus dem Grunde, weil die Herrichaft ihren Wohnort bleibend ver: ändert hat, aus dem Dienkte getreten ift. Kolt und Lohn fann derfelbe alsdann nur bi8 zum Austritt aus dem Dienfte, und ebenfo aud) die Livree nur, wenn fie zur Beit des Austritt? bereit verdient it, in Anfpruch nehmen. 8. 93. Sit der Dienftbote ohne die, im $. 85 vorgefchriebene MAuf- Jagung des Dienftes ‚oder Anzeige hei der Polizei-Behörde heim- Lich oder, eigenmächtig auS$getreten, 10. verliert er dadurch feine Anfprüche auf. die beftimmte Ent{Hädigung. Entfloffung eineSs Dienftboten ohne gefeßlide Urfade. $. 94. Wenn eine Gerrfchaft aus andern als gefeßmäßigen Ur- Jacdhen einen Dienftboten vor Molauf der Dienitzeit entläßt, und ihn auf die deßhalb bei der Obrigfeit angebrachte Klage dem obrigkeitlichen. Spruche gemäß wieder anzunehmen fich weigert, jo it fie 1uldig, demfelben für die noch rücfländige Dienftzeit den Lohn zu entrichten, und, wenn innerhalb foldjer Zeit die Sivree verfallen ift, ihm auch diefe al8 Eigenthum zu überlafien. 8. 95. Auch für die Koft muß die Herr{dhaft bis dahin forgen. 8. 96. ‚Kann aber der Dienftbote noch vor Ablauf der Dienftzeit ein anderes Unterfommen erhalten, fo erftrecft fich die Vergütungs: Verbindlichkeit der Herrichaft nur bis zum Eintritt in den neuen Dienft, weiter hinaus aber und bis zum Ende der früheren Miethzeit nur infoweit, als der Dienitbote in dem neuen Dienfte fi mit einem geringeren Sohn hat begnügen müfjen. 7*
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