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Archite&ur oder Bau-Runft.
- .. „3288 De undzuvor wir.den Anfang von des PalladüerfiemBuchmachen/so
22807“ isinöthig nichtalleindenjenigen/ sosich inder Baukunst zu üben und
IFI siudirenLust haben; sondern auchdenen/sozubauen inWillens/und im
E27 Cr Wer begriffen sind/nachfolgenden Bericht und Unterricht zu geben.
„EB? 3. Sollein weiser und verständigerBauherr/wie auch sonsten ein
jeder Baumeisier/ehemaneinen Banauffähren undfürnehmen wil/ einen Über-
schlag der Materialien/Fuhren/Geld und Vermögens machen.
2. Darnach/was er für Kinder und VerwandtenseinerLinihabe/oder bekotüen
möchte; damit seinfürhabendes Werck unter denselbigen nicht etiwan nach seinem
Tod eine Ursache grosser Feindschafft und Zwietracht gebe/darausdannbald an
siattfreundlicher Erbfälle/Verheerungund Zersidrungen der Häuser/ oder sonsten
vielUngemachherfliessen möge,
3. Bauet erdannaus Nothdurfft/ odevandern undHöhern mehrals ihmeselb-
sten zur Lustund Wolgefallen/so mußer sein Vermögen/undwas erfür.Kosten auf
solchen Bay-wendenwolle/in acht haben; auch aufdie künftige Kriegs-Gefahr/
und sonderlicm/ was männiglich von ihm reden werde / gedene>enz dannhieraus
wirdman seinen Vorsaß/ undober so grosser Sachen sich zu unterwinden tauglich
undwürdig seye/abnehmen und ermessen.
4. SolleaucheinBauherrnichts thun / ohne guten Rath/und.aus vielen be-
weglichen Ursachen; Insonderheitaber daß ernicht leichtfertig erkennet und ges
yrtheiletwerde/welches ihme einen grossen Abbruch seiner Reputation.und Eh-
ren wäre.
5. Er soll auch des Architectioder Baumeisters Modello und Abrisseällerdings
wolverstehen/damit im Bau nichts unverständliches fürgenommenwerdez; dann
daraus exfolget leichtlich Spott und Schaden/ weilen Schmach und Lob / Ehr
undUnehr / gewöhnlich vey grossen Gebäuen / sonderlich Publicis Edificüssich fin-
den lassen. Dieweil die Welt ohne das viel willfähriger und geneigter ist/dasübel-
gerathenezustraffen und zu schelten/ als demjenigen/so amvollkommenstenist/viel
oder nur gebührendes Lobzu sprechen. Hiervon kan man nachschlagen Archite-
Kurz Leonis Baptistz Alberti anderes Buch und dessen erstes Capitel / daselbsten
wird maneinen weisen Rathschlag finden/der sich so wol auf Bauherren als Bau-
meistere beziehet. . um
6. Wann nun die Ehre/Nuten/Commodität/Gesundheit undSatisfaQiondes
Hauses oder Bau-Herrns bedacht und reiflich erwogen / so mußman auch/ was
König- und Fürstliche Häuser seyen/deroselben Hoheit/Grösse und Commodität
GUFHda denselbigenihre Gebühr beschehe/ und dem Archite&o ewiges Lob
araus zusiche.
7. Der ArchiteTus oder Baumeister / muß auch nicht vergessen / gedachter
oder gleicher Potentaten Verwandte und Beywohnende/ ihrem Stand gemäß/
zulogiren 3 damit seine vermeinte Dienste sich (9:00 Ungunsiverwandein/ und er
etwanderselben wider Verhoffen entgelten müsse; absonderlich muß er bey gros-
en Fürstlichen Häusern/zu welchen er erfordert worden/ein vernünfftiges Anord»
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