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(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte 1: 25 000 und in eine
Katasterhandzeichnung 1: 2500 r 0t eingetragen, die bej der obersten Natur-Schutzbehörde
in Berlin niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten
befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz in Berlin, bei der höheren
Naturschutzbehörde in Stuttgart, der unteren Naturschutzbehörde in Friedrichshafen,
der Württ. Forstdirelction in Stuttgart, dem Forstamt Tettnang und dem
Bürgermeister in Tettnang-83.
Im Bereich des Schutzgebietes ist ver boten:
a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflũcken,
abzuschneiden oder abzureitzen, Bäume aufzuasten, zu be⸗
schãdigen oder zu fällen;
freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem
Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu föten,
oder pᷣuppen, Larven, Eier oder Nester und sonstise Brut-und Wohncatten
solcher Tiere iortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der
berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige
oder blutisaugende Insekten;:
Pflanzen oder Tiere einzubringen;
eine andere als die nach S 4 Abs, I zugelassene wirtschaftliche Nutzung
auszuüben;
die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen
oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen;
Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen,
Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen, oder die Bodengestalt, einschließlich
der Vasserläufe oder Wasserfsächen, auf andere Weise zu verãndern
oder zu beschaãdigen;
Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des
Gebietes hinweisen.
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(1) Unberühbrt bleiben:
a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
b) die landwirtschaftliche Nutzung, der Torfstich und die Gewinnung von
Besenreisig in dem bisherigen Umfange. — Auf Parzelle 111 ruht jedoch
jegliche Nutzung;
c) die Offenhaltunę des Wassergrabens am Ostrand des Schutæzgebietes,
(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
von mir genehmigt werden.
85.
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den
Ss 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den 88 15 und 16 der Durchführungsverordnung
bestraft.
86.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im, Regierungs-Anzeiger für
Vüũrttemberg“ in Kraft.
Stuttgart, den 18,Oktober 1939.