Volltext : Veröffentlichungen der Württ. Landesstelle für Naturschutz. [Heft] 16 (16, 1940 [JVVNW 95, 1939])

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Abb, 2. „Große Tannen“ bei Kälberbronn; Zwillingstanne.
Aufn. R. Lohrmann, 12.4. 39)

von 25 Festmetern. Neben diesen Althölzern Kommen noch Tannen,
Fichten und Buchen jeglichen Alters vor, so daß der Wald ein blendervaldartises
 Aussehen besitzt.
Am 23. August 1933 wurde die Große Tanne“ durch Blitzschlag
zertrümmert. Ein Rest des Stammes von 20 m Höhe blieb stehen, das
niederssebrochene Holz wurde aufgearbeitet. Der Baum hatte in Brusthöhe
 einen Umfang von 4,45 m und lieferte mit dem stehengebliebenen
Rest 36 Raummeter Holæz.

Verordnung des Württembergischen Kultministers.
Auf Grund der 88 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes
 vom 26. Juni 1935 (RGBI. I, S. 821) sowie des 85 7 Abs. 1J und 5
der Durchführungsverordnung vom 31, Oktober 1935 (RGBI. I, S. 1275) wird mit
Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:
Naturschutz.
            
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