Volltext : Die Alemannische Mundart

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2)  Für  Hüttenwesen.

Über  Rechtskunde  werden,  wenn  eine  genügende  Zahl  von
Theilnehmern  vorhanden  ist,  für  Candidaten  des  Berg-  und  Hüttenfachs ­
  abgesonderte  Vorträge  gehalten  werden.

Wöchentliche  Stundenzahl

im  Winter.

im  Sommer.

Vor-Übun-







  Jalir.

trag.

gen.

trag.

gen.

Höhere  Analysis  I

4

—

4

—

Technische  Mechanik  (Statik)  mit  Übungen

6

2

3

4

Allgemeine  Experimental-Chemie  .  .  .

6

—

4

—

Experimental-Physik

4

—

3

—

Mineralogie  und  Geognosie

4

—

5

—

Maschinenbau  I.  mit  Konstruktionsübungen

—

—

5

6

24

2

24

10

Zweites  Jahr.

Geognostische  Exkursionen

—

—

—

3

Praktische  Geometrie  I.  mit  Übungen  .

3

—

—

6

Technische  Mechanik  (Hydraulik)  .  .  .

2

—

—

—

Übungen  im  Gebiete  der  technischen  Mechanik



—

2

—

2

Baukonstruktionen  für  Maschinenbauer  .

5

—

—

4

Mechanische  Technologie

4

—

—

—

Maschinenbau  II.  mit  Konstruktionsübungen

5

4

5

4

Analytische  Chemie

2

—

2

—

Chemisches  Praktikum

—

6

—

6

Physikalische  Übungen

—

4

—

4

Mineralogische  Übungen

—

—

—

2

21

16

7

31

Drittes  Jahr.

Feuerungskunde

—

—

—

4

Chemische  Technologie

5

—

5

—

Chemisches  Praktikum

—

12

—

12

Volks  wirthschaftslehre

3

—

3

—

Rechts-  und  Verwaltungskunde  .  .  .

3

—

3

—

11

12

11

16

Ausserdem  wird  den  Hüttenleuten  empfohlen:  im  1.  und  2.  Jahr:
Reine  Mechanik  (Dynamik  I.  u.  II.);  ferner  einige  Kapitel  aus  Maschinenbau ­
  III.

3)  Für  Pharmacie.
Es  wird  vorausgesetzt,  dass  die  Zuhörer  sich  die  nöthigen
praktischen  Kenntnisse  bereits  erworben  haben.  Der  Kurs  ist
zweijährig,  kann  aber  von  Pharmaceuten  mit  theoretischen  Vorkenntnissen ­
  in  Einem  oder  anderthalb  Jahren  absolvirt  werden.

Wöchentliche

Stundenzahl

im  Winter.

im  Sommer.

Vor-Übun-







  Jahr.

trag.

gen.

trag.

gen.

Physik

4

—

3

Allgemeine  Experimental-Chemie  .  .  .

6

—

4

—

Theoretische  Chemie

—

4

—

Analytische  Chemie

2

—

2

—

Mineralogie  und  Geognosie

4

—

5

—

Pharmakognosie

4

—

—

—

Zoologie

2

—

3

—

Botanik

3

—

3

3

Chemisches  Praktikum

—

12

—

12

Mikroskopische  Übungen

—

2

—

4

Pharmaceutische  Chemie

2

—

2

—

Zweites  Jahr.

27

14

26

19

Theoretische  Chemie

4

—

—

—

Chemisches  Praktikum

—

24

—

24

Mineralogische  Übungen

—

—

—

2

Pharmaceutische  Botanik

—

—

3

—

Mikroskopische  Übungen

—

2

-

4

Geognostische  Exkursionen

—

—

—

3

Toxikologie

—

—

2

—

4

26

5

33

-xx~
                        
78 79 X. Diplomprüfungen. Um den Studirenden Gelegenheit zu geben, sich nach Vollendung ­ ihrer Studien über die von ihnen erworbenen Kenntnisse auszuweisen, werden jedes Jahr an sämmtlichen Fachschulen Diplomprüfungen gehalten, bei welchen in sämmtlichen für die betreffende spezielle Fachbildung wesentlichen Lehrgegenständen ­ geprüft wird. Das Nähere hierüber ist durch besondere Statute festgestellt. -SO?— XI. Kunstgewerblicher Unterricht. Mit der Architekturfachschule des Polytechnikums ist eine besondere Abtheilung für den kunstgewerblichen Unterricht verbunden, ­ bezüglich deren die nachstehenden Bestimmungen getroffen ­ sind: 1) die Einrichtung bezweckt, mittelst eines systematisch geordneten Unterrichts für die verschiedenen Zweige der Kunstindustrie ­ solche Kräfte heranzubilden, welche in ihrem Fache einen höheren Grad künstlerischer Ausbildung erstreben. Ausgeschlossen ist nur die Weberei mit deren verschiedenen Unterabtheilungen, wofür durch die in Reutlingen und Heidenheim ­ bestehenden besonderen Webschulen bereits gesorgt ist. 2) Gegenstand des Unterrichts ist hienach die künstlerische ­ Seite der Kunstgewerbe, so zwar, dass zugleich auf die bei letzteren zur Verwendung kommenden Stoffe und die durch deren Eigenschaften bedingte technische Behandlung derselben stete Rücksicht genommen wird. 3) Nach den bildenden Künsten gliedert sich die Einrichtung ­ für den kunstgewerblichen Unterricht in drei Abtheilungen: ­ a) für Architektur, b) für Bildhauerei, c) für Malerei. Die Abtheilung für Architektur umfasst die Lehre vom architektonischen Styl und den architektonischen Formen im Allgemeinen, ­ im Besonderen aber die Anwendung der letzteren auf diejenigen Gewerbe, bei welchen solche in Frage kommen, z. B. Bauschreinerei, Möbelfabrikation, Fabrikation von Oefen und Kaminen u. s. w. Die Abtheilung für Bildhauerei hat die Fertigkeit im Modelliren zu verschaffen, und zwar in deren Verwendung für die betreffenden Gewerbe, z. B. Gold- und Silberarbeiten, Gefässbildnerei in Metall, Thon und Glas, Stuccaturarbeiten, Holzschnitzerei ­ u. s. w. Die Abtheilung für Malerei hat die gesammte malerische Flächenverzierung zum Gegenstand und bezieht sich z. B. auf Boden-, Wand- und Deckendekoration, Malerei auf Glas, Porzellan ­ u. s. w. 4) Die theils allen drei Abtheilungen gemeinschaftlichen, theils nur je in einer derselben vorkommenden einzelnenLehrfächer sind: darstellende Geometrie mit Schattenkonstruktionen, Perspektive, Architekturzeichnen, Zeichnen von Figuren nach Vorlagen und nach dem Runden (Gypsmodelle, Antike, lebendes Modell), Zeichnen von Ornamenten, Modelliren von Figuren und Ornamenten, Holzschnitzerei, Ciseliren, Malen von Figuren, Blumen, Landschaften und Flachornamenten, ­ Lehre vom architektonischen Styl in seiner Anwendung auf die Kunstindustrie, Geschichte der Kunstindustrie, Anatomie.
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