Die Kontrollvorschriften von 18:3
sind, so hat solches der letztere dem Kontrolleur und dieser dem Oberamt
das Erforderliche anzuzeigen, damit der Kaufmann zur gehörigen
Strafe gezogen werden kann.
cı Zu jedem Karatgehalt haben sie sich eines eigenen Stempels zu
bedienen, und jedes einzelne verfertigte Stück Ware mit der Nummer
seines Karatgehaltes und dem Stadtwappen, dem Kopfe des Einhorns.
zu bezeichnen.
d) In der Regel haben sie den Gehalt des Goldes mittelst des Strichs
zu prüfen, bei dem geringsten Zweifel aber die Feuerprobe anzustellen.
e; Auch dasjenige Gold oder Silber, welches die Arbeiter von den
Kaufleuten zum Verarbeiten erhalten, ist vor der Verarbeitung den Control-'eurs
zur Probe vorzulegen.
f) In Ansehung der Legierung ist sich nach dem von dem Magistrat
schon früher entworfenen und später revidierten Regulativ zu achten.
g) Die Probstiche, welche von den Silberarbeitern genommen werden,
sind von jedem Meister abgesondert und sorgfältig aufzubewahren, und
von Zeit zu Zeit, um ihren Gehalt zu prüfen, einzuschmelzen. Damit
aber die Prüfenden keine Parteilichkeit ausüben können, so sind die Probstiche
nicht mit Namen, sondern nur mit Nummern zu bezeichnen, hinyegen
ist das Resultat der Einschmelzung jedesmal der ganzen Meisterschaft
bekannt zu machen, und ein etwa erscheinender Mangel durch
Verweise oder wirkliche Strafen zu ahnden.
h) Auch auf alle Filigranwaren hat der Meister, soweit es immer
tunlich ist, seinen Namen aufzuschlagen, und dieselben der Probe zu
unterwerfen.
i) Ist den Controlleurs zur unverbrüchlichen Pflicht gemacht, die Stempel
aufs sorgfältigste aufzubewahren und in keine fremden Hände kommen
zu lassen.
Auch darf die Probe unter keinem Vorwand von nicht berechtigten
Personen aufgeschlagen werden, wie dann jeder Missbrauch der Stempel
und Probe neben der Kassation mit einer empfindlichen Strafe geahndet
— und ebenso auch die Nachahmung oder Verfälschung der Gold- und
Silberstempel auf das Härteste bestraft werden würde.
Die unter Absatz f) aufgeführte Levierung wurde in der Magistratssitzung
vom 23. Januar 1813 im Beisein des Handelsstandes und der Goldund
Silberarbeiter festyesetzt:
‘ür das 6karätige Gold 6 Lot fein Gold, 6 Lot fein Silber, 12 Lot Kupfer
‚14 » 14 Zn 72
» 18 0 = 18 x 4
Die nunmehr streng eingehaltene Kontrolle bewährte sich aufs beste,
die Zahl der mit dem Einhornkopf versehenen erhaltenen Waren ist
so gross, dass eine Aufzählung im einzelnen unmöglich ist. Nachdem
auch alle kleine Waren mit der Stadtbeschau versehen werden mussten.