Volltext : Geschichte des Gmünder Goldschmiedegewerbes (Bd. 1)

Die Kontrollvorschriften von 1812

O

war es erklärlich, dass sich die Beschau- wie Gehaltsstempel verhältnismässig
 rasch abnützten, so dass sich zahlreiche Variationen des Einhornkopfes
 feststellen lassen, deren Form in einem früheren Abschnitt wiedergegeben
 wurde. Eine genaue Bestimmung der Verwendungszeit der einzelnen
 Stempel begegnet vorerst noch grossen Schwierigkeiten.
Die sorgfältige und strenge Kontrolle, welche durch eine polizeiliche
Verordnung im Jahre 1836 erneut und verschärft wurde, hatte zur Folge.
lass das allgemeine Ansehen der Waren und die Vertrauenswürdigkeit,
welche im 18. Jahrhundert erheblich gelitten hatte, vollkommen wieder
hergestellt wurde. Mit der Anstalt war eine Auskunftstelle verbunden,
lie Gewerbetreibenden und Goldschmieden in Fragen des Feingehalts,
Legierungsvorschriften und Berechnungen wie mit Proben Rat und Ausgunft
 erteilten. Die Kontrolleure waren vom Stuttgarter Münzamt geprüft
und bezogen neben einer städtischen Wartegebühr im Betrage von fl. 50 —
Sätze für die zur Schau gebrachten Waren.
Allein gegen Mitte des Jahrhunderts, als die Entwicklung immer mehr
zu fabrikmässiger Herstellung und maschineller Teilarbeit überging, wurde
ler Kontrollzwang von vielen Seiten als lästige Störung des Geschäftsbetriebs
 empfunden. Die Waren häuften sich und konnten nicht rasch
genug abyefertigt werden, zudem wurden die bei grösseren Betrieben
anfallenden Schaugebühren als belastende Verteuerung empfunden, da der
Fabrikant an andern Fabrikationsorten, Stuttgart, Heilbronn, Pforzheim,
Hanau, nicht gleichem Zwang und gleichen Kosten unterworfen sei, Nach
einer Ausserung von Pforzheim vom Jahre 1860 war dort ein Kontrolleur
vom Ministerium aufgestellt, ein Zwang zu stempeln bestand aber für den
Fabrikanten nicht, vielmehr haftete derselbe für den aufgyeschlagenen Gehalt.
 Bei dieser ungleichen Handhabung der Gehaltsfragen erschien es
wünschenswert, für ganz Deutschland ein einheitliches Gesetz über Kontrolle
and Gehalt von Gold und Silber festzusetzen, bei dem Mangel an deutscher
Einheit war aber zu dieser Zeit an keine Erfüllung dieses Wunsches zu
Jenken, erst Jahrzehnte später am 1. Januar 1888 erfolgte die Kinführung
Jer allgemeinen KReichsstempelung.
Durch den Tod des Kontrolleurs Bichler wurde die Frave der Erhal-:ung
 der Gmünder Kontrollanstalt erneut in Fluss gebracht. Die sevensreiche
 Tätigkeit derselben für den Ruf der Gmünder Ware wurde allgemein
anerkannt, dagegen von der grossen Mehrheit der Fabrikanten, Kaufleute,
Gold- und Silberarbeiter die Umwandlung der Zwangsanstalt in eine Hilfsanstalt
 empfohlen, angesichts der Tatsache, dass weder ein Reichs- noch
Landesgesetz für die anderen Städte eine ähnliche Belastung auferlexe
ınd durch Einführung der Gewerbefreiheit die Ansässizmachung der Industrie
 an andern Orten fördere. Der Erzeuger sei mit Rücksicht auf
den Ruf seines Geschäftes ohnehin veranlasst, den Feingehalt richtig einzuhalten.
 Zudem wolle man keineswegs überall kontrollierte Waren. so
            
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