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VO Dane
annung
haben, daß es sich auch bei der rechtlichen Tierbannung
um etwas von der Exkommunikation Verschiedenes handle?);
eine Symbolik, die mit dem Auslöschen der Kerze den
geistigen Tod einer Menschenseele zum Ausdruck bringen
wollte, hätte hier den Sinn verloren, Trotzdem kennen wir
einen Fall aus Südtirol (1388), wo der Pfarrer von Kaltern
die eingefallenen Heuschrecken „auf offener Kanzel mit
brennenden Lichtern‘‘ des Landes verwies, — ein Beweis
dafür, daß dem Spätmittelalter der Sinn unseres Symbols
nicht mehr immer gegenwärtig und bewußt war.?)
Um eine allgemeinere liturgische Anwendung der Kerze
handelte es sich natürlich, wenn die Prozessionen, welche
die Gläubigen nach Verkündigung des Ausweisungsurteils
gegen die schädlichen Tiere auf den Feldern und Weinbergen
durchführten, mit Kreuz, Fahnen und Kerzen stattfanden.?)
II. Schon bei der Behandlung der Kerze im kirchlichen
Bußrecht (oben 5. 81 ff.) wurde die dem Exkommunikationsritus
zugrundeliegende ins Religiöse gewandte Lebenslichtvorstellung
gelegentlich herangezogen, um die durch das
Pontificale Romanum überlieferte Liturgie der Ausweisung
der Büßer am Aschermittwoch deuten zu können. Es lag nun
nahe, daran zu denken, ob nicht beim contrarius actus der
Exkommunikation, also bei der Absolution der Gebannten‘“*),
oder bei der Rekonziliation der Büßer auch durch Kerzensymbolik
der geistige Sinn des Vorganges zum Ausdruck
gebracht würde. Während wir aber bei der Absolution
Exkommunizierter nichts von einer solchen Symbolik
hören ®), erscheint sie tatsächlich bei der Rekonziliation der
ı) Amira S. 561ff.; Franz II 8. 159.
?) Berkenhoif 5. 89.
3) Franz II 8. 155,
*) Das ist der Fachausdruck für die Aufhebung einer Exkom
munikation; Hinschius V S. 667.
5) Auch Kober, der S. 550ff. die Formen der Absolution vom
Kirchenbann ausführlich auf quellenmäßiger Grundlage (Regino