andere Ofen, die
z5teigerung der Bau—⸗
platzpreise und Bau—
zosten sparsamere Raum⸗
einteilung und bessere
Ausnützung verlangen.
Jedenfalls können wir
ür solche ländliche Wirts⸗
tuben die Schlichtheit,
das Fehlen von unzweck
näßigem schlechtem Zie⸗
rat, die Perwendung von
holz zu Decken und
Wänden, die bäuerliche
Farbengebung, die Aus⸗
chmückung mit Ge—
veihen, gutem Geschirr
und Blumen nachahmen.
8eistehender Entwurf
ist zu der in der August⸗
nummer 1913 wieder⸗
gegebenen Überarbei—
lung einer Waldschenke
oon Architekt Cugen
Mmäckle, Stuttgart, an⸗
gefertigt worden.
J Gebühren⸗
ordnungen der
Architekten,
Ingenieure,
Heometer und
Kunstgewerbler.
Unter den mancher⸗
lei Anfragen, die bei
der Beratungsstelle für
das Baugewerbe einlau⸗
fen, finden sich häufig
olche, welche die Ge—
dührenordnung von Ar⸗
chitekten, Ingenieuren
usw. betreffen. In der
Kegel wird die Rechnung
für die geleisteten Arben
ten eines Urchitekten,
velche beanstandet wor⸗
den ist, zur Prüfung
eingesandt. Da stellt
jich nun meist heraus,
daß schriftliche Abma—
hungen für die Beurteilung der Gebühren
porher nicht getroffen worden sind, und
daß der Bauherr die Arbeit des Architekten
neist unterschätzt. Die Beantwortung sol—
her Streitfragen ist mangels Unterĩagen
oft nicht leicht, auch bringt diese Art der
Erledigung solcher Fragen zum Schluß
noch Mißtrauen in das Verhältnis zwischen
Zauherrn und Architekten, das vielleicht
onst vom ersten Zeichenstrich an bis zur
zchlüsselübergabe nicht getrübt wurde. In
zielen Fällen spitzt sich diese Streitfrage
oweit zu, daß sie dem Gericht übergeben
vird, in welchem Stadium die Beratungs-⸗
itelle für das Baugewerbe dann grundsaͤtz⸗
ich nicht mehr mitwirkt und außerdem
ohe Kolten entstehen können.
ILL
TII
Ansichten der 4 Wände.
7
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-97
J
9
—XR
⸗
4 —
haststube einer Waldschenke.
Es scheint uns des⸗
halb im Interesse der
Architekten, Ingenieure
usw., wie in dem der
Bauherren gelegen, wenn
wir hier kurz die in
Betracht kommenden Ge⸗
bühren erörtern, da auch
die bei den meisten
ordentlichen Gerichten
anerkannten Gebühren⸗
ordnungen in den be—
teiligten Kreisen noch
viel zu wenig bekannt
sind oder nicht genügend
und rechtzeitig beachtet
werden.
1. Die vom Verband
deutscher Architekten⸗ u.
Ingenieur Vereine in
Bemeinschaft mit anderen
Ingenieur⸗VDerein igungen
herausgegebene Gebüh⸗
renordnung der Ar—
chitekten und Inge—
aieure (Derlag von
Julius Springer, Berlin
1912) wird für Arbeiten
von Architekten und
Ingenieuren auf dem
Gebiet des Hochbaus,
Tiefbaus, für Straßen,
BZrücken, Bahnen und
Wasserbau, Elektrot ech⸗
nik, Gas⸗ und Wasser⸗
anlagen, heizungen,
Maschinenanlagen usw.,
'ür die Projektierung,
Ausarbeitung und Ober⸗
leitung von Bauwerken
und Anlagen, allgemein
anerkannt, nicht aber für
die Arbeiten ausführen⸗
der Unternehmer.
Die Vergütung für
die CLeistungen der Archi⸗
lekten für den Hhochbau
(Haus bau) geschieht in
dieser Gebührenordnung
nach 5 Gruppen oder
Arten der Bauwerke,
nach der höhe der Bau—
summe und dem Ver—
hältnis der Ausbausumme zur Bausumme.
Es wird unterschieden nach Vorarbeiten
und Ausführungsarbeiten, Nebenkosten und
besonderen Gebühren, die nach der Arbeits—
zeit verrechnet werden. Die Vergütung
der Ingenieure für ihre Arbeiten an den
übrigen der obengenannten Bauten und
Anlagen bemißt sich nach 4 Bauklassen
und nach der Bausumme der Bauwerke
oder Anlagen. Bei beiden geht die Be—
rechnung nach gestuften Hundertteilen
Prozenten) der jeweiligen Bausummen vor
ich. In Nachfolgendem sei ein Beispiel
tür häufig vorkbommende Fälle angeführt.
ts sei die Gebühr für die Leistung eines
Architekten bei einem Wohnhausneubau
mit einer Bausumme von 10000 Mk. au
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