bestimmen. Die Ausbausumme zur Bausumme verhält sich
wie 30: 100 (üblicher, in der Tabelle zugrunde gelegter Satz).
Beleistet wurden Vorentwurf, Entwurf, Kostenanschlag,
amtliche Bauvorlagen, Bau- und Werkzeichnungen, Ober—⸗
leitung (nicht aber örtliche Bauführung und Ausmaß der
Bauarbeiten usw.).
Nach Gruppe Il, zu welcher Wohnhausbauten zu rechnen
sind, beläuft sich die Gebühr —88 G. 680 mt.
Die Zahl 6,8 ist aus der Tabelle, die der Gebühren—
ordnung beigegeben ist, zu entnehmen. hat der Architekt
nur die Vorarbeiten geleistet, d. h. Vorentwurf, Ent—⸗
wurf, Kostenanschlag und Bauvorlagen, so sind in obiger
Gleichung statt der Zahl 1 nur 0/00, der Tabelle
entsprechend, einzusetzen und es ergeben sich an Gebühren
—38 x 6,8 x 8 *272 Mk. Für reicheren Ausbau,
der das normale
Derhãltnis?ꝰ / 100
übersteigt, ist
für jedes ?/ 1o
mehr ein in der
Tabelle ver—⸗
zeichneter Zu⸗
schlag zu neh⸗
men. Über die
Tätigkeit des
Architekten
bezw. des Bau⸗
leiters sind im
Jahrgang1914,
Ur.8,NRund 10
dieser Zeitschrift
nähere Anga⸗—⸗
ben gemacht.
2. Die Re—
ovidierte Ge—
bührenord—
nung des
Innungsver⸗
bands deut—
scher Bau—
gewerksmei—
st er (erschienen
im Selbstverlao)
ist ähnlich der
oben genannten
Gebuͤhrenord⸗
nung für Archi
tekten. Sie gilt
jür die Mit—⸗
glieder des Ver⸗
bands, hat sich aber auch sonst eingeführt und ist wie die
porgenannte Gebührenordnung ebenfalls bei Gericht an—
erkannt. Die Sätze sind etwas geringer als bei der
Hebührenordnung der Architekten und die hochbauwerke
werden nur in 4 Gruppen abgestuft.
3. Gebührensätze der öffentlich bestellten
Feldmesser (Geometier), Verlag des Württ. Geometer—
vereins Schramberg, gelten für die Fertigung von Kataster⸗
meßurkunden, Lageplänen, für Einschneiden der Schnur⸗
gerüste, Ausmaß von Bauarbeiten für Neubauten usw.
Das Ausmaß der Bauarbeiten wird nach hundertstel—⸗
sätzen des Gesamtbetrags der betreffenden Bauarbeit, die
übrigen der vorgenannten Arbeiten dagegen werden nach
Pauschgebühren und nach 5 Wertklassen der betreffenden
Bauten in RKechnung gestellt. Außerdem sind Zeittaren
festgelegt.
Das Ausmaß von Bauarbeiten wird selbstverständlich
»on jedem bauleitenden Architekten und jedem von einem
Dberamt vereidigten, dem Geometer hierin gleichgestellten
Zaumesser (Architekten, Bauwerkmeister uͤsw.) zu den
zleichen soeben genannten Gebühren besorgt.
4. FSür kunstgewerbliche Gegenstände, Möbel,
beräte, Schmucksachen usw. besteht bis jetzt leider noch
zeine selbständige Gebührenordnung. Bei den in Betracht
zommenden Verbänden ist jedoch eine solche in Vorbereitung.
Die Gebührenordung der Architekten (vergl. 1) dagegen
ieht in Gruppe Vsentsprechende Sätze vor, so daß aäll—
gemeine Richtlinien vorhanden sind.
Die vorgenannten Gebührenordnungen sind sämtlich
»urch jede Buchhandlung oder durch den betreffenden Ver—
ag zum Preise von 10- 25 pfg. das Stück zu beziehen;
vahrlich eine kleine Ausgabe, die aber, rechtzeitig gemacht,
diel Ärger, Zeit- und Geldverlust ersparen kann. Wir
raten jedermann, der mit einem Bauwesen zu tun hat,
»b Behörde, Bauherr, Architekt, Ingenieur oder Bau—
unternehmer,
ich diese Be—
timmungen zu
derschaffen und
sie bei seinen
Verträgen mit
der Gegenpar⸗
tei als Grund⸗
lage zu benüt⸗
zen. Nur dann,
wenn Leistung
und Gegenlei⸗
tung in einem
Dertrag vorher
festgelegt oder
fest umrissen
ind, ist ein er⸗
prießliches Zu⸗
ammenarbeiten
der Parteien
möglich u. beste
Ausführungen
der Leistungen
zu erwarten.
Das Bauge—
werbe bedarf zu
seinem Gedei—
hen infolge der
Teuerung heute
mehr denn je
nicht nur ange⸗
messen bezahlte
Jandarbeit für
den handwer⸗
ker und Unter⸗
nehmer, sondern auch ausreichend bezahlte Geistesarbeit
für die Leitenden in höhe der genannten Gebührenord⸗
nungen. Denn jeder Arbeiter ist seines Lohnes wert und
nicht zulekt der Kopfarbeiter.
33 * 2Durch das Reichs gesetz
Fliegerschäden über die Feststellung von
5 Kriegsschäden im Reichsan
Gebäuden usw. Jgebiet vom 3. Juli 1916
Keichsgesetzblati Ne. 154) und die Ausführungs bestimmungen
des Bundesrats hiezu vom 5. Oktober 1976 (Regierungs⸗
latt Ur. 12) ist innerhalb des deutschen Keichsgebiets die Fest⸗
tellung von Beschädigungen durch den gegenwärtigen Krieg
zum 3weck der Entschädigung allgemein angeordnet worden.
Da unsere schwäbische Heimat schon öfters das Ziel
eindlicher Fliegerangriffe gewesen ist und Wiederholungen
derselben im Möglichkeitsbereich liegen, sei eine kurze
Zesprechung des Gesetzes zur Aufklärung aller Betroffenen
dier wiedergegeben.
Minlerblumenkohken vop eem ünmerfentep.
Foerisop (in oᷣ Resle) und Moden obnehmbar.
Aus der rne der Merdtungsstelle füb
das Bougewoerbe m Skuͤcheke Kongleste.20.
As—— 5 — — —
Abnehmbares Vorfenster für Blumen.
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