Volltext : Für Bauplatz und Werkstatt / Mitteilungen der Kgl. Württemberg. Beratungsstelle für das Baugewerbe (Jg. 1916, Bd. 11, Heft 1/12)

Festgestellt wird jeder Schaden an zerstörten, beschädigten
oder abhanden gekommenen Sachen durch feindliche, ver⸗
bündete oder deutsche Streitkräfte. Die Feststellung erstreckt
sich auch auf Schäden, welche durch unerlaubte Handlungen
flüchtender oder zurückgebliebener Bewohner, durch Dieh
oder durch Naturereignisse (Blitzstrahl, Hochwasser) usw.,
deren Abwehr oder Eindämmung insfolge unmittelbarer
Bedrohung oder Besetzung des Gebiets durch den Feind
erschwert oder unmöglich war, verursacht worden sind.
Im allgemeinen wird bei völlig zerstörten, abhanden
gekommenen oder beschädigten Sachen der volle Friedens⸗
vert nach Abzug der Wertverminderung durch Alter oder
Abnützung ermittelt. Beschädigungen und Verminderungen
werden nur ihrem Wert nach festgestellt. Anderungen im
Wert durch den Krieg, insbesondere Konjunkturgewinne
werden nicht berücksichtigt. Zuschläge werden bei Wert—⸗—
erhöhungen und bei Sachen bewilligt, die während des
Kriegs zu erhöhten Preisen gegenüber den Friedenspreisen

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zommt noch der Verwendungszweck sowie die Art und
»er Umfang der inneren Einrichtung in Betracht. Kost—
pieligere Bauweise und Ausstattung als die übliche wird
uiicht vergütet, ebenso nicht das Größerbauen, sofern
etzteres nicht durch baupolizeiliche Vorschrift oder aus
zesundheitlichen und sittlichen Gründen durch behördliche
Anforderungen nötig wird. Die letztere Bestimmung kann
ins besondere für den Neubau zerstörter Wohnungen mil
nicht mehr als 2 heizbaren Räumen in Frage kommen,
ꝛbenso für zerstörte und selbständig benützte Oberstuben
in Arbeiterwohnhäusern.
Der Wiederaufbau eines einzelnen Gebäudes an Stelle
nehrerer ist gestattet und umgekehrt; ebenso Um—
fangsverschiebungen bei derselben Gebäudeart ohne Nach—
leil für die Erstellung, ferner der Wiederaufbau auf
einem andern Grundstück als demjenigen, auf dem das
jzerstörte Gebäude stand, wenn behördliche Genehmigung
dazu erteilt wurde. Bei Feststellung von Hausrats

Aus der Vorlagersambung der
Berotungsotege fup das Bauge⸗
werbe Stuttgort, Konugleisto.2oe

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für Dreher und Zimmerleute.

beschafft wurden oder beschafft werden mußten, letzteres
edoch nur im Rahmen der wirtschaftlichen Notwendigkeit.
Abzüge treten ein bei Wertverminderungen gegenüber
dem Friedenswert einer Sache. Verluste, insbesondere
Einnahmeausfälle infolge Behinderung an der Berufs-—
oder Gewerbeausübung werden nicht berücksichtigt.
In den Einzelbestimmungen sind die Schäden
an Gebäuden, Hausrat, gewerblichen und kaufmännischen
Setrieben besonders genannt.
Bauschäden werden nach dem Neubauwert des
Gebäudes und nach den Material. und Lohnkosten vor
Kriegsaus bruch festgestellt. Abzüge treten ein für Alter,
Abnützung und etwa verbliebene noch verwendbare Bau—
reste nach Berücksichtigung der erwachsenden Abbruch—
kosten. Zuschläge werden in höhe des Unterschieds
zwischen den Material- und Lohnpreisen der Zeit vor
dem Krieg gegenüber denen zur Zeit des Wiederausbaus
bewilligt. Die Feststellung geschieht in der Kegel nach
der Nutzungsfläche und dem umbauten Raum des Ge—
bäudes. Lür Speicher. Ställe und ageworhbliche Anlagen
Oerantw. Schriftl. Oberbauratpaul Schmohl Dir. d. R.Baugewerkeschule, Vorst. d. Beratungsstelle f. d. Baugewerbe; Verl.v. wilh. meyer⸗Ilschen,;
druck von Carl Grüninger sämtl. in Stuttgart. — Für d. Begieher d. Gewerbeblaites würtiemd unengelli. Im Buchbandel m. 330sacri!

schäden soll jedenfalls der Betrag erreicht werden, der
zur Wiederbeschaffung des auch bei einfachsten Verhält—
nissen notwendigen Hausrats erforderlich ist. Diese Fest—
stellung geschieht nach den eingangs erwähnten Grund—
sätzen. Schäden in gewerblichen und kaufmänni—
schen Betrieben an Waren und Materialien werden
in ähnlicher Weise ermittelt. Dabei ist natürlich das Vor—
handensein und die geordnete Führung von Büchern und
Heschäftspapieren von großem Wert.
Außer den Schäden sind auch die Ansprüche des Ge⸗
schädigten auf Ersatzleistungen aus Versicherungsverhält—⸗
nissen festzustellen.
Antrag auf Schadenfeststellung kann der Ge—
shädigte oder dessen gesetzlicher Stellvertreter bei der
Candeszentralbehörde, d. h. bei dem K. Ministerium des
Innern, stellen.
Das Gesetz trat mit dem 1. Oktober d. J. in Kraft,
doch gelten frühere, auf Grund bundesstaatlicher Vor—
ntschädigungsverfahren gestellte Anträge als Anträge im
Sinne des vworliegenden HGesekes.

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